Auskunftsbegehren der Presse bzw von Telemedien für Zwecke des Aufbaus einer Schuldatenbank
Leitsatz
1. Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten können nach § 9a RStV gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft haben.(Rn.28)
2. Da dem Auskunftsanspruch aus § 9a RStV das durch Art 5 Abs 1 GG garantierte Recht der Medienfreiheit zugrunde liegt, berechtigt prinzipiell die Befürchtung aus objektiven Daten könnten fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen werden, nicht dazu, diese Daten mit Blick auf ein überwiegendes öffentliches Interesse zurückzuhalten.(Rn.33)
Fundstellen
AfP 2010, 308-310 (Leitsatz und Gründe)
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