Leitsatz
1. Es handelt sich nicht um eine private Veranstaltung, sondern um eine Veranstaltung der Gemeinde, wenn der stellvertretende Kommandant der Gemeindefeuerwehr im gemeindeeigenen Feuerwehrzentrum eine Vorstellung der Kandidaten für die Bürgermeisterwahl organisiert, über deren Inhalt am Folgetag auf der facebook-Seite der Gemeindefeuerwehr berichtet wird. Dem steht nicht entgegen, dass der stellvertretende Kommandant nicht Bediensteter der Kommune ist, die Veranstaltung sich nur an Feuerwehrangehörige wendet und Vertreter der Presse nicht eingeladen sind.(Rn.37)
2. Die Gemeinde hat für eine solche Veranstaltung ihre im Kommunalwahlkampf geltende Neutralitätspflicht und den Grundsatz der Chancengleichheit der Kandidaten einzuhalten. Diese Pflichten verletzt die Gemeinde, wenn nur fünf der sieben Bewerber um das Amt des Bürgermeisters zur Kandidatenvorstellung eingeladen und auf der facebook-Seite der Gemeindefeuerwehr bei der Berichterstattung über die Veranstaltung nur die Websites dieser fünf Kandidaten verlinkt werden. Denn dadurch entsteht der falsche Eindruck, dass nur fünf Kandidaten sich um das Amt des Bürgermeisters bewerben. Diese gesetzwidrige Wahlbeeinflussung stellt einen Wahlfehler i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG (juris: KomWG BW) dar.(Rn.37)
Fundstellen

ESVGH 69, 255 (Leitsatz)

VBlBW 2019, 500-502 (Leitsatz und Gründe)

KommunalPraxis Wahlen 2020, 83-85 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 21. Januar 2019, Az: 12 K 8718/18, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Frank Bätge, KommunalPraxis Wahlen 2020, 83 (Anmerkung)
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