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Vorschrift
Normgeber:Innenministerium
Aktenzeichen:3-0300.4/97
Erlassdatum:21.12.2010
Fassung vom:03.02.2011
Gültig ab:01.02.2011
Gültig bis:31.12.2017
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:0
Normen:§ 51 LBG, § 18 LBV, § 21 LBV, § 68 LPVG, § 2 POLAUFSTV ... mehr
Fundstelle:GABl. 2011, 2
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes (Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst) - VwV-Beurteilung Pol -

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes

(Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst)
– VwV-Beurteilung Pol –


Vom 21. Dezember 2010 – Az.: 3-0300.4/97 –


Fundstelle: GABl. 2011 S. 2

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 03.02.2011 (GABl. 2011, S. 102)



Auf Grund von § 51 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 9. November 2010 (GBl. S. 793 ff.) und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 9. November. 2010 (GBl. S. 793 ff), wird für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:



1.

1.1
Die Verwaltungsvorschrift gilt

für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (im folgenden: Polizeibeamte), denen ein, in § 3 Abs. 2 der Polizei-Laufbahnverordnung (LVO Pol) aufgeführtes Amt verliehen ist

1.2
Ausgenommen sind

Polizeibeamte, die als hauptamtliche Dozenten einen Lehrauftrag an der Fachhochschule Villingen-Schwenningen, Hochschule für Polizei, innehaben,

Polizeibeamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind und

Polizeibeamte, die als Mitglieder von Personal- oder Schwerbehindertenvertretungen oder als Frauenvertreterin bereits länger als ein Jahr von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.

1.3
Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.


2.

2.1
Polizeibeamte sind, soweit das Innenministerium nichts anderes bestimmt und sich nachfolgend nichts anderes ergibt, regelmäßig alle zwei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen.

2.2
Für die Beurteilung gelten folgende Stichtage:

Für die Polizeibeamten des gehobenen und des höheren Dienstes der 1. Juli, für die Polizeibeamten des mittleren Dienstes der 1. März des Jahres der Beurteilung.

2.3
Von der Beurteilung nach Nr. 2.1 grundsätzlich ausgenommen sind Polizeibeamte,

die das 55. Lebensjahr vollendet haben,

die das 50. Lebensjahr vollendet haben und sich im Spitzenamt ihrer Laufbahngruppe befinden,

die das 50. Lebensjahr vollendet haben und denen nach § 2 Abs. 4 der Polizei-Aufstiegsverordnung kein höheres Amt mehr übertragen werden darf,

die ein Amt der Besoldungsordnung B innehaben.

die am Beurteilungsstichtag Ausbildungsdienst nach § 18 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 LVO Pol leisten.

die am Beurteilungsstichtag bereits ein Jahr oder länger beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,

deren Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst oder deren Ablauf der Probezeit weniger als ein Jahr zurück liegt, es sei denn, sie stimmen einem früheren Zeitpunkt der Beurteilung zu und der Beurteilungszeitraum beträgt mindestens 6 Monate oder

die sich in der Probezeit befinden.

2.4
Die Beurteilung ist nachzuholen

ein Jahr nach dem Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst, es sei denn, der Polizeibeamte wurde bereits nach Nr. 2.3, 7. Spiegelstrich zu einem früheren Zeitpunkt beurteilt,

ein Jahr nach Beendigung der Probezeit, es sei denn, der Polizeibeamte wurde bereits nach Nr. 2.3, 7. Spiegelstrich zu einem früheren Zeitpunkt beurteilt,

ein Jahr nach einem Dienstherrnwechsel oder

ein Jahr nach Rückkehr von einer mindestens einjährigen Auslandsverwendung.

2.5
Vorgezogene Beurteilung in Sonderfällen

2.5.1
Dienstherrnwechsel

Liegt beim Wechsel des Dienstherrn die letzte Beurteilung länger als ein Jahr zurück, ist eine Beurteilung zu erstellen beziehungsweise anzufordern.

2.5.2
Beurlaubung

Polizeibeamte, deren Beurlaubung voraussichtlich am folgenden Beurteilungsstichtag noch andauern wird, sind mit Beginn der Beurlaubung zu beurteilen, wenn sie seit der letzten Beurteilung wenigstens ein Jahr Dienst verrichtet haben. Wird dieser Zeitraum nicht erreicht, kann mit Zustimmung des Polizeibeamten eine Beurteilung erstellt werden; der Beurteilungszeitraum darf sechs Monate nicht unterschreiten.

2.5.3
Eine Beurteilung nach Nr. 2.5 vergleicht die zu Beurteilenden mit den übrigen Polizeibeamten der Vergleichsgruppe, der sie zum Stichtag der regelmäßigen Beurteilung angehört hätten beziehungsweise zugeordnet worden wären.

2.6
Beurteilung während der Probezeit

2.6.1
Polizeibeamte auf Probe sind drei Monate vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Kann die Bewährung während der Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden, sind Polizeibeamte rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Probezeit zu beurteilen.

2.6.2
Die Beurteilung während der Probezeit enthält an Stelle einer Gesamtbewertung eine Aussage darüber, ob Polizeibeamte die Probezeit bestanden oder nicht bestanden haben.

2.6.3
Für die Beurteilung ist der Vordruck nach Anlage 1 zu verwenden; er kann mit Personalcomputern, PC-gestützt, bearbeitet werden. Nummer 9.2 ist zu beachten. Für die während der Probezeit bewertbaren Submerkmale sind volle Punktwerte zu vergeben. An Stelle einer Gesamtbewertung ist das Feld »Probezeit bestanden/nicht bestanden« anzukreuzen. Die Probezeit ist bestanden, wenn Polizeibeamte in allen zu bewertenden Submerkmalen mindestens 2 Punkte erreicht haben.

3.

Die Beurteilung soll ein umfassendes Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben sowie einen Eindruck von der Persönlichkeit des Polizeibeamten vermitteln.

3.1
Leistungsbeurteilung

3.1.1
Aufgabenbeschreibung

Grundlage der Leistungsbeurteilung ist eine Beschreibung der Dienstaufgaben. Die Aufgabenbeschreibung soll die den allgemeinen Aufgabenbereich des Polizeibeamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten sowie ihm übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht und übertragene Nebenämter aufführen. Funktionsbeschreibungen und Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt werden.

3.1.2
Hauptmerkmale

Zu beurteilen sind das Leistungsverhalten und die Leistungsergebnisse, das Sozialverhalten und gegebenenfalls die Mitarbeiterführung.

3.1.3
Submerkmale

Zur Bewertung der Hauptmerkmale sind folgende Submerkmale zu beurteilen:

1.
Leistungsverhalten und Leistungsergebnisse

1.1
Leistungsumfang

1.2
Leistungsgüte

1.3
Planung und Disposition

1.4
Initiative und Selbständigkeit

2.
Sozialverhalten

2.1
Sozialverhalten nach innen gegenüber Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, Kolleginnen und Kollegen einschließlich Vorgesetzten

2.2
Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern

3.
Mitarbeiterführung

3.1
Zielvereinbarung, Beurteilen Fördern und Motivieren

3.2
Umgang mit Konfliktsituationen

3.3
Delegieren und Kontrollieren

Merkmale, die in Ausnahmefällen nicht beurteilt werden können, sind offen zu lassen. Das Merkmal Mitarbeiterführung ist nur dann zu bewerten, wenn sich aus der Beschreibung der Funktion oder der Dienstaufgaben ergibt, dass der Polizeibeamte nicht nur vorübergehend Führungsfunktionen wahrzunehmen hat. Während des Beurteilungszeitraums erfolgte Beförderungen sind in der Beschreibung des Tätigkeitsgebietes kenntlich zu machen.

3.2
Befähigungsbeurteilung

3.2.1
Hauptmerkmale

Zu beurteilen sind die Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung des Polizeibeamten von Bedeutung sind.

3.2.2
Submerkmale

Zur Bewertung der Hauptmerkmale sind folgende Submerkmale zu beurteilen:

1.
Fachwissen und Lernfähigkeit

2.
Mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit

3.
Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick

4.
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit

5.
Ausdauer und Belastbarkeit

3.2.3
Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten

Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die allgemeine Vor- und Ausbildung hinausgehen, sind darzustellen, soweit sie für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können.

3.2.4
Sportliche Fähigkeiten

Zur sportlichen Befähigung und zu sportlichen Aktivitäten ist Stellung zu nehmen, zum Beispiel durch Hinweis auf während des Beurteilungszeitraums erworbene Leistungsabzeichen.

3.3
Förderungs- und Verwendungshinweise

In den Förderungs- und Verwendungshinweisen wird auf der Grundlage der Beurteilung die persönliche und berufliche Eignung für die übertragenen Dienstaufgaben beurteilt. Die Förderungs- und Verwendungshinweise sollen Vorschläge oder Hinweise für die Förderung und Verwendung des Polizeibeamten enthalten. Der Bedarf für Maßnahmen zur Förderung und Fortbildung sowie besondere Interessen des zu beurteilenden Polizeibeamten nach Teilnahme an dienstlicher Fortbildung können vermerkt werden. Der Verwendungsvorschlag soll die besonderen Stärken, Neigungen, Interessen und Verwendungswünsche des zu beurteilenden Polizeibeamten darstellen. Während des Beurteilungszeitraums besuchte Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie gegebenenfalls die Art der Weitergabe der erworbenen Kenntnisse, wie zum Beispiel Multiplikatorfunktion, dienststelleninterne Schulungen oder Lehrveranstaltungen, sind zu vermerken.

3.4
Für die Beurteilung ist der Vordruck nach Anlage 1 zu verwenden; er kann mit Personalcomputern, PC-gestützt, bearbeitet werden. Nummer. 9.2 ist zu beachten.


4.

4.1
Für die Bewertung der Merkmale, die Ergebnisse und die abschließende Gesamtbewertung ist folgender Beurteilungsmaßstab zu verwenden:

1 Punkt (= 1,00 bis 1,49)

=

entspricht den Anforderungen nicht;

2 Punkte (= 1,50 bis 2,49)

=

weist zwar Mängel auf, entspricht im wesentlichen aber noch den Anforderungen;

3 Punkte (= 2,50 bis 3,49)

=

entspricht uneingeschränkt den Anforderungen;

4 Punkte (= 3,50 bis 4,49)

=

übertrifft die Anforderungen;

5 Punkte (= 4,50 bis 5,00)

=

übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße.


4.2
Für die Submerkmale dürfen nur volle Punktwerte vergeben werden. Aus dem Beschreibungskatalog (Anlage 2) sind mindestens drei, den Submerkmalen zugeordnete und dem gewählten Punktwert entsprechende Beschreibungen auszuwählen und auf den Beurteilungsbogen zu übertragen. Freie oder ergänzende Formulierungen sind zulässig, soweit sie zur Bewertung des Polizeibeamten in der konkreten Verwendung erforderlich sind. Vermerke wie »unverändert« oder eine Verweisung auf eine frühere Beurteilung genügen nicht, auch wenn sich die Beurteilung gegenüber einer früheren Beurteilung nicht ändert.

4.3
Die Leistungs- und die Befähigungsbeurteilung sind jeweils mit einem Ergebnis abzuschließen, das sich aus dem arithmetischen Mittel der für die einzelnen Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen mit zwei Stellen hinter dem Komma ergibt. Der so errechnete Wert ist auf dem Beurteilungsbogen anzugeben.

4.4
Gesamtbewertung

Die Beurteilung schließt mit einer Gesamtbewertung ab. Sie ist aus den für alle 14 Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter dem Komma in Viertelstufen festzusetzen. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung schlüssig tragen. Der so festgesetzte Wert ist auf dem Beurteilungsbogen anzugeben. Eine Gesamtbewertung unter 1,50 Punkte oder mit 4,50 Punkten und mehr ist näher zu begründen.


5.

5.1
Das Beurteilungsverfahren gliedert sich in eine vorläufige und in eine endgültige Beurteilung.

5.1.1
Beurteiler

Die Beurteiler werden funktionsbezogen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Beurteilungsnähe (vgl. Nr. 5.2.1) vom jeweiligen Leiter der Beurteilungskonferenz, für die Polizeidirektionen und die Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim vom Leiter der Abteilung 6 des jeweiligen Regierungspräsidiums unter Mitbestimmung der Personalvertretung bestimmt.

5.1.2
Endgültige Beurteilung

Die endgültige Beurteilung wird für Polizeibeamte des mittleren und gehobenen Dienstes festgesetzt

beim Innenministerium durch den Inspekteur der Polizei,

beim Landeskriminalamt durch den Leiter des Landeskriminalamtes,

beim Regierungspräsidium durch den Leiter der Abteilung 6 des jeweiligen Regierungspräsidiums,

beim Polizeipräsidium Stuttgart durch den Leiter des Polizeipräsidiums,

beim Bereitschaftspolizeipräsidium durch den Leiter des Bereitschaftspolizeipräsidiums.

bei der Bereitschaftspolizeiabteilung für Polizeibeamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 durch den Leiter der Bereitschaftspolizeiabteilung, im Übrigen durch den Leiter des Bereitschaftspolizeipräsidiums,

bei der Polizeidirektion und beim Polizeipräsidium Karlsruhe und Mannheim für Polizeibeamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 durch den Leiter der Polizeidirektion und des Polizeipräsidiums, im Übrigen durch den Leiter der jeweiligen Abteilung 6 des Regierungspräsidiums,

bei der Fachhochschule Villingen-Schwenningen, Hochschule für Polizei, durch den Leiter der Hochschule sowie

bei der Akademie der Polizei durch den Leiter der Akademie.

Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die haushaltsmäßige und organisatorische Zuordnung der Stelle, die der Polizeibeamte inne hat. Bei Polizeibeamten, die am Beurteilungsstichtag bereits ein Jahr oder länger zu einer anderen, in Satz 1 aufgeführten Dienststelle oder Einrichtung abgeordnet sind, ist die Beurteilung nach der Zuständigkeitsregelung zu erstellen, die für die Dienststelle oder Einrichtung gilt, zu der der Polizeibeamte abgeordnet ist.

Die endgültige Beurteilung für Polizeibeamte des höheren Dienstes wird durch den Inspekteur der Polizei festgesetzt.

Die für die Festsetzung der endgültigen Beurteilung zuständigen Personen sind jeweils Leiter der Beurteilungskonferenz.

5.2
Vorläufige Beurteilung

5.2.1
Der zu beurteilende Polizeibeamte muss dem Beurteiler persönlich bekannt sein. Er hat sich gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten (Beurteilungsberater) des zu beurteilenden Polizeibeamten zu verschaffen; deren Namen sind im Beurteilungsvordruck anzugeben. Bei Wechsel des Vorgesetzten innerhalb der letzten sechs Monate hat der bisherige Vorgesetzte einen Beurteilungsbeitrag zu fertigen.

5.2.2
Der Beurteiler legt dem Leiter der Beurteilungskonferenz mit den einzelnen Beurteilungsentwürfen jeweils eine Beurteilungsübersicht über alle von ihm erstellten Beurteilungen vor.

5.3
Endgültige Beurteilung

5.3.1
Der Leiter der Beurteilungskonferenz gewährleistet das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung. Er legt nach Vorliegen sämtlicher Beurteilungsübersichten unter Berücksichtigung der Spitzensätze (Nr. 5.4) die endgültige Beurteilung im Einzelfall fest.

5.3.2
Die Beurteilungen, insbesondere beabsichtigte Abweichungen von der vorläufigen Beurteilung, sind mit den Beurteilern und gegebenenfalls mit den Beurteilungsberatern mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile für den Zuständigkeitsbereich des Leiters der Beurteilungskonferenz zu erreichen (Beurteilungskonferenz).

5.4
Spitzensätze

5.4.1
Um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsmaßstabs und eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen von Polizeibeamten sicherzustellen, sind nachstehende Spitzensätze zu berücksichtigen. Die Werte beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu beurteilenden Polizeibeamten derselben Vergleichsgruppe im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Leiters der Beurteilungskonferenz. Die Vergleichsgruppen sind aus den Polizeibeamten der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu bilden; ihre Zahl muss mindestens 25 Personen umfassen. Wird diese Mindestgröße einer Vergleichsgruppe nicht erreicht, sind die Spitzensätze nicht anzuwenden. Bei der Festlegung der Gesamtbewertung ist in diesem Fall eine Differenzierung vorzunehmen, die sich an den Orientierungsrahmen der Spitzensätze anlehnt.

5.4.2
Die Festlegung von Quoten unterhalb der Spitzensätze und von Durchschnittswerten bei den Einzel- und Gesamtbewertungen ist nicht zulässig.

5.4.3
Bei der Festlegung der Gesamtbewertungen ist für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 5 vom Hundert, für die Vergabe von 4,25 bis 4,50 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 vom Hundert und für die Vergabe von 4,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 vom Hundert jeweils als Obergrenze zu berücksichtigen. Die Spitzensätze gelten als Orientierungsrahmen und dürfen im Einzelfall eine dem zu beurteilenden Polizeibeamten gerecht werdende Gesamtbewertung mit der jeweils zutreffenden Punktzahl nicht verhindern. Eine insoweit erforderliche Abweichung bedarf der Zustimmung durch den Dienstvorgesetzten des jeweiligen Leiters der Beurteilungskonferenz.

5.5
Werden die Spitzensätze nicht eingehalten, dürfen die Beurteilungen nicht eröffnet werden. Das weitere Verfahren und die Einhaltung der Spitzensätze obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Leiters der Beurteilungskonferenz.


6.

6.1
Der Beurteiler eröffnet dem beurteilten Polizeibeamten die in der Beurteilungskonferenz festgelegte (Nr. 5.3.1) Beurteilung, begründet sie und führt mit ihm ein Gespräch darüber. Die Beurteilung ist dem Beurteilten mindestens zwei Tage vor dem Gespräch auszuhändigen. Auf Wunsch sind die Überlegungen zu den Einzelbewertungen der Haupt- und Submerkmale mitzuteilen. Der Beurteilungsberater kann zu dem Gespräch hinzugezogen werden (vgl. Nr. 5.2.1). Bei Beurteilungen nach Nr. 2.1 teilt der Beurteiler dem Beurteilten die Durchschnittspunktzahl der Gesamtbewertungen seiner Vergleichsgruppe im Zuständigkeitsbereich des Leiters der Beurteilungskonferenz mit. Der Beurteilte kann auf das Gespräch verzichten.

6.2
Die Beurteilung ist dem beurteilten Polizeibeamten nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens und vor Aufnahme in die Personalakte durch Übergabe oder Übersendung einer Abschrift bekannt zu geben.

6.3
Auf Wunsch oder wenn der Polizeibeamte Einwendungen geltend macht, ist er bei der Bekanntgabe der Beurteilung über die möglichen Rechtsbehelfe zu belehren und insbesondere darauf hinzuweisen, dass er einen Änderungsantrag stellen kann. Auf Verlangen des zu beurteilenden Polizeibeamten ist an Beurteilungsgesprächen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBG ein Mitglied der Personalvertretung zu beteiligen (§ 68 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz).

6.4
Wird die Beurteilung aufgrund einer Gegenäußerung des Polizeibeamten geändert, ist ihm die geänderte Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte durch Übergabe oder Übersendung einer Abschrift bekannt zu geben.

6.5
Der Tag der Aushändigung und der Eröffnung sowie einer eventuell weiteren Besprechung sind auf der Beurteilung zu vermerken.

6.6
Die Beurteilung ist mit einer etwaigen schriftlichen Äußerung des Polizeibeamten zu seiner Personalakte zu nehmen; eine schriftliche Äußerung ist auf der Beurteilung zu vermerken.


7.

Mit neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zu Beginn ihrer Tätigkeit die Aufgaben und Anforderungen, die an sie auf ihren neuen Dienstposten gestellt werden, zu erörtern.


8.

Bei der Beurteilung Schwerbehinderter Polizeibeamter, einschließlich der gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellten, ist der Einsatz zur Erlangung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu Nichtbehinderten besonders zu berücksichtigen.

Die in der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung Schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) getroffenen Regelungen über die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung und möglicher Behinderungsfolgen bei der Beurteilung sind anzuwenden.

Auf Wunsch des Schwerbehinderten Polizeibeamten nimmt die Schwerbehindertenvertretung am Gespräch zur Vorbereitung der Beurteilung teil und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

9.

9.1
Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.

9.2
Sofern dienstliche Beurteilungen mittels Personalcomputer (PC) erstellt werden, sind die erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen nach §§ 83 ff. LBG zu beachten. Beurteilungen und die nach Nr. 5.2.2 vorzulegenden Beurteilungsübersichten dürfen an vernetzten PC nur erstellt, gespeichert und elektronisch versandt werden, wenn durch Verschlüsselung gewährleistet wird, dass sie nur den zuständigen Personen zugängliche sind. Die Hinweise des Innenministeriums zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens an vernetzten PC sind zu beachten. Gespeicherte Beurteilungen sind nach Bekanntgabe der Beurteilung auf dem PC zu löschen.

9.3
Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe, Notizen und die herangezogenen Beurteilungsbeiträge in die Sachakten der personalaktenführenden Stelle aufzunehmen. Die Aufbewahrung von Beurteilungsunterlagen in Papierform und auf Datenträgern ist in diesem Zusammenhang aus schließlich bei der personalaktenführenden Stelle zulässig. Sie sind nach einem Jahr, im Falle eines Rechtsstreites nach dessen Abschluss zu vernichten, beziehungsweise zu löschen.

9.4
Die Beurteilung und damit in Zusammenhang stehende schriftliche Äußerungen des Polizeibeamten, die zu den Personalakten zu nehmen sind, sind gegebenenfalls auf dem Dienstweg der Stelle vorzulegen, bei der die Hauptpersonalakten über den Polizeibeamten geführt werden.

9.5
Sofern die Hauptpersonalakten nicht bei der personalverwaltenden Stelle geführt werden, ist eine Abschrift der Beurteilung und einer etwaigen Äußerung des Polizeibeamten der personal verwaltenden Stelle für die dort geführten Personalakten vorzulegen.


10.

10.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

10.2
Stichtage für die nächste Beurteilung nach dem Inkrafttreten sind der 1. März und der 1. Juli 2011.

10.3
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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