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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 32 Kindernachzug (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt: - 1.
- 2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, - 3.
- 4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - 5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, - 6.
Niederlassungserlaubnis oder - 7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn - 1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt oder - 2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 20b besitzt.
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a. (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und die Ablehnungsgründe nach § 20c gelten für das minderjährige Kind entsprechend. Fußnoten
§ 32: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 32 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 12.7.2018 I 1147 mWv 1.8.2018
§ 32 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 18 G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 18 G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017
§ 32 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 18 G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
§ 32 Abs. 4 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 12.7.2018 I 1147 mWv 1.8.2018
§ 32 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. c G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 32 AufenthG, vom 15.08.2019, gültig ab 01.03.2020§ 32 AufenthG, vom 12.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 31.07.2018§ 32 AufenthG, vom 27.07.2015, gültig ab 01.08.2015 bis 31.07.2017§ 32 AufenthG, vom 29.08.2013, gültig ab 06.09.2013 bis 31.07.2015§ 32 AufenthG, vom 01.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 05.09.2013§ 32 AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos)§ 32 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 31.07.2012§ 32 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 27.08.2007 § 32 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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