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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn - 1.
- a)
sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und - b)
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
- 2.
sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist, der dafür eine Zustimmung benötigt oder erhalten hat, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist. (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken. (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben. (6) Die Absätze 2 und 4 gelten für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen. Fußnoten
§ 39: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 39 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 17 G v. 1.6.2012 I 1224 mWv 1.8.2012
§ 39 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017
§ 39 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 20 G v. 29.8.2013 I 3484 mWv 6.9.2013
§ 39 Abs. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. b G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 39 AufenthG, vom 15.08.2019, gültig ab 01.03.2020§ 39 AufenthG, vom 21.12.2015, gültig ab 01.07.2015 bis 31.07.2017§ 39 AufenthG, vom 17.06.2013, gültig ab 01.01.2014 bis (gegenstandslos)§ 39 AufenthG, vom 29.08.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 30.06.2015§ 39 AufenthG, vom 29.08.2013, gültig ab 06.09.2013 bis 31.12.2013§ 39 AufenthG, vom 17.06.2013, gültig ab 01.07.2013 bis 05.09.2013§ 39 AufenthG, vom 01.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 30.06.2013§ 39 AufenthG, vom 22.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis (gegenstandslos)§ 39 AufenthG, vom 20.12.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 31.07.2012§ 39 AufenthG, vom 20.12.2011, gültig ab 01.05.2011 bis 25.11.2011§ 39 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 30.04.2011§ 39 AufenthG, vom 07.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 27.08.2007§ 39 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.12.2006 § 39 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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