Auf Grund von §§ 35
Abs. 3, 89
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 (GBl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286), wird verordnet:
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