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Amtliche Abkürzung:BEEG
Fassung vom:10.09.2012 Fassungen
Gültig ab:18.09.2012
Gültig bis:31.07.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 85-5
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit
Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 6 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 10.9.2012 I 1878 mWv 18.9.2012

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§ 6 BEEG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 6 BEEG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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