Zum 23.05.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 81) |
Fußnoten
§ 1
Anwendungsbereich
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25
Abs. 1
Nr. 5
LBO überwacht werden:
- 1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,1
- 2.
das Herstellen und der Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen,
- 3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
- 4.
der Einbau von Verpressankern,2
- 5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und
- 6.
das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2
.
Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.
Fußnoten
§ 2
Übergangsvorschrift
Für die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25
Abs. 1
Nr. 4
LBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25
Abs. 1
Nr. 5
LBO.