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Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln Betäubungsmittelgesetz § 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer - 1.
im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) - a)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt, - b)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt, - c)
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt, - d)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt, - e)
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt oder - f)
in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die Betäubungsmittel nicht vorrätig hat,
- 2.
im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln - a)
für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Fertigarzneimitteln oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres mischt, - b)
erwirbt, - c)
für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt oder - d)
an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- 3.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel - a)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, - b)
zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder - c)
von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1
erwirbt, - 4.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel - a)
als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder - b)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt, - 5.
gewerbsmäßig - a)
an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder - b)
die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder
- 6.
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 6 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) erwirbt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden. (3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: - 1.
den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke, - 2.
das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und - 3.
das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen. Fußnoten
§ 4 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 5 Nr. 3 Buchst. a G v. 17.7.2009 I 1990 mWv 23.7.2009 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a G v. 19.10.2012 I 2192 mWv 26.10.2012 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a G v. 19.10.2012 I 2192 mWv 26.10.2012 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. a G v. 19.10.2012 I 2192 mWv 26.10.2012 § 4 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 3 Buchst. b G v. 17.7.2009 I 1990 mWv 23.7.2009 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. b G v. 19.10.2012 I 2192 mWv 26.10.2012 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. b G v. 19.10.2012 I 2192 mWv 26.10.2012 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. b G v. 19.10.2012 I 2192 mWv 26.10.2012 § 4 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 5 Nr. 3 Buchst. c G v. 17.7.2009 I 1990 mWv 23.7.2009 § 4 Abs. 1 Nr. 5: IdF d. Art. 5 Nr. 3 Buchst. d G v. 17.7.2009 I 1990 mWv 23.7.2009 § 4 Abs. 1 Nr. 6: Eingef. durch Art. 5 Nr. 3 Buchst. e G v. 17.7.2009 I 1990 mWv 23.7.2009; idF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. c G v. 19.10.2012 I 2192 mWv 26.10.2012 § 4 Abs. 3 Satz 1 u. 3: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994 Weitere Fassungen dieser Norm
§ 4 BtMG, vom 17.07.2009, gültig ab 23.07.2009 bis 25.10.2012§ 4 BtMG, vom 24.06.1994, gültig ab 01.07.1994 bis 22.07.2009§ 4 BtMG, vom 01.03.1994, gültig ab 28.02.1994 bis 30.06.1994§ 4 BtMG, vom 09.09.1992, gültig ab 16.09.1992 bis 27.02.1994§ 4 BtMG, vom 28.07.1981, gültig ab 01.01.1982 bis 15.09.1992 § 4 BtMG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert
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