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juris-Abkürzung:DIBtZustÜV BW
Fassung vom:05.06.1999
Gültig ab:30.06.1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2133-1
Verordnung zur Übertragung
von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Übertragungsverordnung)
Vom 5. Juni 1999 *

§ 1

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Zuständigkeiten übertragen:

1.

die Anerkennung einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 813) sowie die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 7 BauPG,

2.

die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 BauPG,

3.

die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 25 Abs. 1 LBO und

4.

die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie nach § 25 Abs. 3 LBO.


Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik und zur Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 5. Juni 1999 (GBl. S. 262)

 


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