§ 31
Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten
für den Datenschutz*
**
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag zum 1. Dezember jedes zweiten Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit im öffentlichen und im nichtöffentlichen Bereich. Dieser ist zu veröffentlichen.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat auf Anforderung des Landtags Gutachten zu erstellen und besondere Berichte zu erstatten. Er hat ferner zu parlamentarischen Anfragen von Abgeordneten Stellung zu nehmen, die den Datenschutz in dem seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden, damit ihn dieser bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet den Ständigen Ausschuss des Landtags halbjährlich, aus besonderem Anlass auch unverzüglich, über aktuelle Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes und über datenschutzrechtliche Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung. Eine Unterrichtung erfolgt auch, wenn der Ständige Ausschuss des Landtags darum ersucht.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann der Landesregierung und einzelnen Ministerien sowie anderen öffentlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Er ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beteiligen, wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz leistet den anderen Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 31 LDSG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-DSGBW2000V8P31&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BW+%C2%A7+31&psml=bsbawueprod.psml&max=true