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Amtliche Abkürzung:LDSG
Fassung vom:18.09.2000
Gültig ab:21.10.2000
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2040
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
in der Fassung vom 18. September 2000

§ 33

Verarbeitung besonderer Arten
personenbezogener Daten

(1) Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben hervorgehen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn

1.

eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht,

2.

der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat,

3.

die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Einwilligung zu geben, oder

4.

dies zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche vor Gericht einschließlich eines Vorverfahrens erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verarbeitung von Daten über religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen nach § 17, von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach §§ 19 und 35 und von Daten im Zusammenhang mit Dienst- und Arbeitsverhältnissen nach § 36.

(3) Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

1.

zur Gefahrenabwehr,

2.

zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen,

3.

durch das Landesamt für Verfassungsschutz,

4.

durch die Finanzverwaltung, soweit sie die Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung verarbeitet, und

5.

bei einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz.


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