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Einkommensteuergesetz § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. (3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm
§ 7i EStG, vom 05.04.2011, gültig ab 12.04.2011 bis 28.12.2020§ 7i EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 11.04.2011§ 7i EStG, vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.08.2009§ 7i EStG, vom 29.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2006§ 7i EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 31.12.2003§ 7i EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 20.09.2002§ 7i EStG, vom 23.09.1990, gültig ab 29.09.1990 bis 28.04.1997§ 7i EStG, vom 25.06.1990, gültig ab 01.07.1990 bis (gegenstandslos)§ 7i EStG, vom 07.09.1990, gültig ab 01.07.1990 bis 28.09.1990§ 7i EStG, vom 22.12.1989, gültig ab 30.12.1989 bis 30.06.1990 § 7i EStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesverbänden Baden-WürttembergGemeinsame Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums für die Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (Bescheinigungsrichtlinien - Denkmalschutz) INHALTSÜBERSICHT, i. d. F. v. 12.12.2016, Az.:2-2550.1-2/7Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums für die Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (Bescheinigungsrichtlinien - Denkmalschutz) 2.1, i. d. F. v. 12.12.2016, Az.:2-2550.1-2/7Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums für die Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (Bescheinigungsrichtlinien - Denkmalschutz) 2.2.3, i. d. F. v. 12.12.2016, Az.:2-2550.1-2/7Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums für die Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (Bescheinigungsrichtlinien - Denkmalschutz) 2.3.2, i. d. F. v. 12.12.2016, Az.:2-2550.1-2/7Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums für die Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (Bescheinigungsrichtlinien - Denkmalschutz) 2.3.3, i. d. F. v. 12.12.2016, Az.:2-2550.1-2/7 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 7 Normen geändert
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