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Amtliche Abkürzung:EWärmeG
Fassung vom:20.11.2007
Gültig ab:01.01.2008
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2129-9
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG)
Vom 20. November 2007

§ 8

Zuständige Behörde, Aufgaben und Befugnisse

(1) Sachlich zuständig sind die unteren Baurechtsbehörden. Sie unterliegen für den Vollzug dieses Gesetzes der Fachaufsicht der Regierungspräsidien.

(2) Die unteren Baurechtsbehörden überwachen die Einhaltung der Nutzungs- und Nachweispflichten sowie der Hinweispflichten nach diesem Gesetz. Hierzu können sie die Vorlage der in § 6 aufgeführten Nachweise anordnen und beim Bezirksschornsteinfegermeister Namen und Adressen der Eigentümer, deren Heizanlagen ausgetauscht wurden, sowie das Datum der Abnahmebescheinigung abfragen.

(3) Sofern untere Baurechtsbehörde eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung ist, sind die mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Pflichtaufgaben nach Weisung.

(4) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisung erteilen.

 


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