§ 19
Beglaubigungen
zum Zwecke der Legalisation
(1) Die Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation obliegt
- 1.
dem Justizministerium für die von den Oberlandesgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten, den Präsidenten der Landgerichte und den Vollzugsanstalten ausgestellten öffentlichen Urkunden,
- 2.
den Präsidenten der Landgerichte für die im Bezirk dieser Gerichte ausgestellten öffentlichen Urkunden der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, und der Notare sowie der Ratschreiber.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, um den Bedürfnissen des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen.
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