§ 1
Versetzungsanforderungen
(1) Von Klasse 1 nach Klasse 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. Im übrigen werden nur die Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Ein Schüler wird auch dann versetzt, wenn die Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen, daß er aber nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird.
(2) Die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß Absatz 1 Satz 2 liegen vor
von Klasse 2 nach Klasse 3, wenn der Schüler im Jahreszeugnis in keinem der Fächer Deutsch und Mathematik die Note »ungenügend« und in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note »mangelhaft« erreicht hat;
von Klasse 3 nach Klasse 4, wenn der Schüler im Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie im Fächerverbund Mensch, Natur und Kultur zweimal mindestens »ausreichend« und einmal mindestens »mangelhaft« erreicht hat.
(3) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis wie folgt zu vermerken: »Versetzt« oder »Nicht versetzt«.
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