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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz
- LHG)
Vom 1. Januar 2005 *Zum 19.06.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel | Gültig ab | | Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 | 06.01.2005 | | Inhaltsverzeichnis | 14.07.2012 | | ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen | 06.01.2005 | | § 1 - Geltungsbereich | 23.06.2010 | | § 2 - Aufgaben | 28.02.2012 | | § 3 - Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit | 01.03.2009 | | § 4 - Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte | 15.02.2011 | | § 5 - Evaluation | 01.03.2009 | | § 6 - Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen | 01.03.2009 | | § 7 - Struktur- und Entwicklungsplanung | 01.03.2009 | | ZWEITER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschule | 06.01.2005 | | 1. Abschnitt - Rechtsstellung der Hochschule | 06.01.2005 | | § 8 - Rechtsnatur; Satzungsrecht | 06.01.2005 | | § 9 - Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen | 14.07.2012 | | § 10 - Gremien; Verfahrensregelungen | 01.03.2009 | | § 11 - Personalverwaltung | 28.02.2012 | | § 12 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 01.03.2009 | | § 13 - Finanz- und Berichtswesen | 28.02.2012 | | § 14 - Körperschaftsvermögen | 06.01.2005 | | 2. Abschnitt - Zentrale Organisation der Hochschule | 06.01.2005 | | § 15 - Organe und Organisationseinheiten | 01.03.2009 | | § 16 - Vorstand | 01.01.2011 | | § 17 - Hauptamtliche Vorstandsmitglieder | 01.01.2011 | | § 18 - Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder | 14.07.2012 | | § 19 - Senat | 14.07.2012 | | § 20 - Aufsichtsrat | 01.01.2011 | | § 20 a - Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule | 01.03.2009 | | § 21 - Beauftragter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen | 06.01.2005 | | 3. Abschnitt - Dezentrale Organisation der Hochschule | 01.03.2009 | | Erster Unterabschnitt - Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen | 01.03.2009 | | § 22 - Fakultät | 01.03.2009 | | § 23 - Fakultätsvorstand | 01.03.2009 | | § 24 - Dekan | 01.03.2009 | | § 25 - Fakultätsrat | 14.07.2012 | | § 26 - Studienkommissionen; Studiendekane | 01.03.2009 | | § 27 - Medizinische Fakultät | 29.11.2011 | | Zweiter Unterabschnitt - Dezentrale Organisation der Dualen Hochschule | 01.03.2009 | | § 27 a - Studienakademien | 01.03.2009 | | § 27 b - Leitung der Studienakademie | 01.03.2009 | | § 27 c - Hochschulrat | 14.07.2012 | | § 27 d - Akademischer Senat | 14.07.2012 | | § 27 e - Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter | 01.03.2009 | | 4. Abschnitt - Zentrale Betriebseinrichtungen der Hochschule | 06.01.2005 | | § 28 - Informationszentrum | 06.01.2005 | | DRITTER TEIL - Studium, Lehre und Prüfungen | 06.01.2005 | | § 29 - Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) | 14.07.2012 | | § 30 - Studiengänge | 01.03.2009 | | § 31 - Weiterbildung | 14.07.2012 | | § 32 - Prüfungen | 14.07.2012 | | § 33 - Externenprüfung | 01.03.2009 | | § 34 - Prüfungsordnungen | 14.07.2012 | | § 35 - Verleihung und Führung inländischer Grade | 14.07.2012 | | § 36 - Rechtsverordnung | 01.03.2009 | | § 36 a - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen | 14.07.2012 | | § 37 - Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen | 15.02.2011 | | § 37 a - Reformklausel für die Duale Hochschule | 01.03.2009 | | § 38 - Promotion | 14.07.2012 | | § 39 - Habilitation; außerplanmäßige Professur | 24.11.2007 | | VIERTER TEIL - Forschung | 06.01.2005 | | § 40 - Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen | 01.03.2009 | | § 41 - Forschung mit Mitteln Dritter | 01.03.2009 | | FÜNFTER TEIL - Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden | 06.01.2005 | | § 42 - Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung | 06.01.2005 | | § 43 - Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule | 06.01.2005 | | SECHSTER TEIL - Mitglieder | 06.01.2005 | | 1. Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal | 06.01.2005 | | § 44 - Personal | 28.02.2012 | | § 45 - Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften | 01.01.2011 | | § 46 - Dienstaufgaben der Hochschullehrer | 14.07.2012 | | § 47 - Einstellungsvoraussetzungen für Professoren | 01.03.2009 | | § 48 - Berufung von Professoren | 29.11.2011 | | § 49 - Dienstrechtliche Stellung der Professoren | 01.01.2011 | | § 50 - Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit | 01.01.2011 | | § 51 - Juniorprofessur | 15.02.2011 | | § 51 a - Dozenten | 15.02.2011 | | § 52 - Akademische Mitarbeiter | 24.11.2007 | | § 53 - Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum | 24.11.2007 | | § 54 - Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika | 23.06.2010 | | § 55 - Honorarprofessur; Gastprofessur | 01.01.2011 | | § 56 - Lehrbeauftragte | 14.07.2012 | | § 57 - Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistenten | 24.11.2007 | | 2. Abschnitt - Studierende | 06.01.2005 | | § 58 - Hochschulzugang | 01.01.2011 | | § 59 - Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte | 28.02.2012 | | § 60 - Zulassung; Immatrikulation | 14.07.2012 | | § 61 - Beurlaubung | 01.03.2009 | | § 62 - Exmatrikulation | 15.02.2011 | | § 63 - Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende | 14.07.2012 | | § 64 - Gasthörer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen | 14.07.2012 | | § 65 - Studierendenschaft | 14.07.2012 | | § 65 a - Organisation der Studierendenschaft; Beiträge | 14.07.2012 | | § 65 b - Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht | 14.07.2012 | | 3. Abschnitt - Ausbildungsstätten | 01.03.2009 | | § 65 c - Begriff; Aufgabe; Zulassung | 14.07.2012 | | SIEBTER TEIL - Staatliche Mitwirkung, Aufsicht | 06.01.2005 | | § 66 - Staatliche Mitwirkungsrechte | 06.01.2005 | | § 67 - Aufsicht | 06.01.2005 | | § 68 - Informationsrecht; Aufsichtsmittel | 28.02.2012 | | ACHTER TEIL - Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst | 06.01.2005 | | § 69 | 01.01.2011 | | NEUNTER TEIL - Hochschulen in freier Trägerschaft | 06.01.2005 | | § 70 - Staatliche Anerkennung | 14.07.2012 | | § 71 - Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung | 06.01.2005 | | § 72 - Aufsicht | 23.06.2010 | | ZEHNTER TEIL - Schlussbestimmungen | 29.11.2011 | | § 73 - Studienkolleg | 06.01.2005 | | § 74 - Kirchliche Rechte | 01.03.2009 | | § 75 - Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten | 01.03.2009 | | § 76 - Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie | 01.03.2009 |
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457)* |
Fußnoten
| INHALTSÜBERSICHT
|
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen |
| |
§§ |
| Geltungsbereich
|
1 |
| Aufgaben
|
2 |
| Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit
|
3 |
| Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte
|
4 |
| Evaluation
|
5 |
| Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen
|
6 |
| Struktur- und Entwicklungsplanung
|
7 |
ZWEITER TEIL
Aufbau und Organisation der Hochschule |
1. Abschnitt
Rechtsstellung der Hochschule |
| Rechtsnatur; Satzungsrecht
|
8 |
| Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen
|
9 |
| Gremien; Verfahrensregelungen
|
10 |
| Personalverwaltung
|
11 |
| Verarbeitung personenbezogener Daten
|
12 |
| Finanz- und Berichtswesen
|
13 |
| Körperschaftsvermögen
|
14 |
2. Abschnitt
Zentrale Organisation der Hochschule |
| Organe und Organisationseinheiten
|
15 |
| Vorstand
|
16 |
| Hauptamtliche Vorstandsmitglieder
|
17 |
| Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder
|
18 |
| Senat
|
19 |
| Aufsichtsrat
|
20 |
Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule
|
20a |
| Beauftragter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen
|
21 |
3. Abschnitt
Dezentrale Organisation der Hochschule
|
Erster Unterabschnitt
Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen |
| Fakultät
|
22 |
| Fakultätsvorstand
|
23 |
| Dekan
|
24 |
| Fakultätsrat
|
25 |
| Studienkommissionen; Studiendekane
|
26 |
| Medizinische Fakultät
|
27 |
Zweiter Unterabschnitt
Dezentrale Organisation der Dualen Hochschule |
Studienakademien
|
27a |
Leitung der Studienakademie
|
27b |
Hochschulrat
|
27c |
Akademischer Senat
|
27d |
Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter
|
27e |
4. Abschnitt
Zentrale Betriebseinrichtungen der Hochschule |
| Informationszentrum
|
28 |
DRITTER TEIL
Studium, Lehre und Prüfungen |
| Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)
|
29 |
| Studiengänge
|
30 |
| Weiterbildung
|
31 |
| Prüfungen
|
32 |
| Externenprüfung
|
33 |
| Prüfungsordnungen
|
34 |
| Verleihung und Führung inländischer Grade
|
35 |
| Rechtsverordnung
|
36 |
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen
|
36a |
| Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen
|
37 |
Reformklausel für die Duale Hochschule
|
37a |
| Promotion
|
38 |
| Habilitation; außerplanmäßige Professur
|
39 |
VIERTER TEIL
Forschung |
| Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen
|
40 |
| Forschung mit Mitteln Dritter
|
41 |
FÜNFTER TEIL
Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden |
| Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung
|
42 |
| Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule
|
43 |
SECHSTER TEIL
Mitglieder |
1. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal |
| Personal
|
44 |
| Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften
|
45 |
| Dienstaufgaben der Hochschullehrer
|
46 |
| Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
|
47 |
| Berufung von Professoren
|
48 |
| Dienstrechtliche Stellung der Professoren
|
49 |
| Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit
|
50 |
| Juniorprofessur
|
51 |
| Dozenten
|
51a |
| Akademische Mitarbeiter
|
52 |
| Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum
|
53 |
| Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika
|
54 |
| Honorarprofessur; Gastprofessur
|
55 |
| Lehrbeauftragte
|
56 |
| Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistenten
|
57 |
2. Abschnitt
Studierende |
| Hochschulzugang
|
58 |
| Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
|
59 |
| Zulassung; Immatrikulation
|
60 |
| Beurlaubung
|
61 |
| Exmatrikulation
|
62 |
| Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende
|
63 |
| Gasthörer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen
|
64 |
| Studierendenschaft
|
65 |
| Organisation der Studierendenschaft; Beiträge
|
65a |
Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht
|
65b |
3. Abschnitt
Ausbildungsstätten |
Begriff; Aufgabe; Zulassung
|
65c |
SIEBTER TEIL
Staatliche Mitwirkung, Aufsicht |
| Staatliche Mitwirkungsrechte
|
66 |
| Aufsicht
|
67 |
| Informationsrecht; Aufsichtsmittel
|
68 |
| ACHTER TEIL |
| Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
|
69 |
NEUNTER TEIL
Hochschulen in freier Trägerschaft |
| Staatliche Anerkennung
|
70 |
| Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung
|
71 |
| Aufsicht
|
72 |
ZEHNTER TEIL
Schlussbestimmungen |
| Studienkolleg
|
73 |
| Kirchliche Rechte
|
74 |
| Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten
|
75 |
Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
|
76 |
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg und für die staatlich anerkannten Hochschulen, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist sowie für die besonderen staatlichen Fachhochschulen nach Maßgabe von § 69.
(2) Staatliche Hochschulen sind
- 1.
die Universitäten
Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2
KITG wahrnimmt;
- 2.
die Pädagogischen Hochschulen
Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg mit Fakultät Sonderpädagogik mit Sitz in Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Weingarten;
- 3.
folgende Kunsthochschulen, und zwar:
die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen,
die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart,
die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie
die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe;
- 4.
folgende Fachhochschulen, und zwar:
die Hochschulen
Aalen,
Albstadt-Sigmaringen,
Biberach,
Esslingen,
Furtwangen,
Heilbronn,
Karlsruhe,
Konstanz,
Mannheim,
Nürtingen-Geislingen,
Offenburg,
Pforzheim,
Ravensburg-Weingarten,
Reutlingen,
Rottenburg,
Schwäbisch Gmünd,
Stuttgart (Medien),
Stuttgart (Technik) und
Ulm;
in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften;
- 5.
die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule) mit Sitz in Stuttgart;
- 6.
die besonderen nach § 69 errichteten Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften.
Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.
(3) Nicht staatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind sowie die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Fachhochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:
- 1.
Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften;
- 2.
den Pädagogischen Hochschulen obliegt die Ausbildung der Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Sie können sich an der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen beteiligen und auf außerschulische Erziehungs- und Bildungsprozesse bezogene Studiengänge für andere Berufe einrichten. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung betreiben sie Forschung;
- 3.
den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert. Im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung;
- 4.
die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; im Rahmen ihrer Aufgaben betreiben sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.
- 5.
die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung). Im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.
Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den sozialen Einrichtungen die Studierenden bei der Durchführung von Praktika in Wirtschaftsbetrieben sowie die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.
(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.
(4) Die Hochschulen fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklungsvorhaben in die Praxis.
(5) Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
- 1.
öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen,
- 2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
- 3.
die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und
- 4.
die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.
Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. Bei Beteiligungen von Hochschulen an Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67
der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen.
(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.
(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören insbesondere die den Universitäten und Fachhochschulen bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung, der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.
(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.
§ 3
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung,
Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit
(1) Die Hochschulen sind frei in Forschung, Lehre und Kunst. Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5
Abs. 3
Satz 1
des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5
Abs. 3
Satz 1
GG) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Satz 1 gilt für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5
Abs. 3
Satz 1
GG) umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und an der Dualen Hochschule unbeschadet des § 29 Abs. 6 Satz 3, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.
§ 4
Chancengleichheit von Frauen und Männern;
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin, fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Die Hochschulen stellen jeweils für fünf Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über deren Umsetzung und Ergebnisse. Im Senat und im Fakultätsrat sollen mindestens drei stimmberechtigte Frauen vertreten sein.
(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen; die Grundordnung legt die Dauer der Amtszeit mit mindestens zwei und höchstens vier Jahren fest. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs. 1 einrichten.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Akademischen Senate und der Berufungs- und Auswahlkommissionen mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen, sofern sich Frauen und Männer um die Stelle beworben haben. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringer Repräsentanz von Frauen kann sie an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat auch die Aufgabe, bei sexueller Belästigung Ansprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen zu sein. Sie wirkt, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule, darauf hin, dass wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen, soweit betroffene Frauen einer Beteiligung nicht widersprechen. Ist ein Gleichstellungsbeauftragter bestellt, hat diese Aufgabe eine Stellvertreterin wahrzunehmen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, frühzeitig zu unterrichten.
(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereitzustellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Vorstand unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Gleichstellungsbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.
(8) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und deren Zuordnung.
§ 5
Evaluation
(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Vorstands ein Qualitätsmanagementsystem ein.
(2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Abs. 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.
(3) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Abs. 9 die erforderlichen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmern von Lehrveranstaltungen und die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Abs. 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden.
§ 6
Zusammenwirken der Hochschulen untereinander
und mit anderen Einrichtungen
(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken ist von den Hochschulen durch Vereinbarungen sicherzustellen. Um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.
(2) Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zusammen. Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitarbeiter vereinbar ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Abs. 6 bekannt zu machen.
(4) Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Vorstände der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Aufsichtsräte hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen errichten. Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung umfassen können. Die Leitung wird auf Vorschlag der Senate von den Vorständen bestimmt.
§ 7
Struktur- und Entwicklungsplanung
(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die Gleichstellungspläne nach § 4 Abs. 1 ein. In den Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Bei der Aufstellung dieser Pläne ist auch die Chancengleichheit für Frauen und Männer zu beachten. Die Pläne bezeichnen insbesondere die Schwerpunkte der Ausbildung und der Forschung sowie die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze.
(2) Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten. Die Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.
ZWEITER TEIL Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Abschnitt Rechtsstellung der Hochschule
§ 8
Rechtsnatur;
Satzungsrecht
(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Durch Gesetz kann die Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder zur Profilbildung zugelassen werden. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.
(2) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter ist berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Über Widersprüche entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Vorstands.
(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel mit dem kleinen Landeswappen. Die Universitäten haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. Das Wissenschaftsministerium kann den Hochschulen das Recht verleihen, abweichend von Satz 1 ein anderes Wappen zu führen.
(4) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.
(5) Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
(6) Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 9
Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktoranden. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professoren, die Honorarprofessoren, die Gastprofessoren, die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren sowie die Ehrenbürger und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Ausbildungsstätten der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65 c.
(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Hauptamtliche Amtsträger als Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen; in diesem Fall hat der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Aufsichtsrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers fortführen.
(3) Unbeschadet des § 20 Abs. 6 a Satz 1 können Mitglieder des Aufsichtsrats nicht Mitglieder im Senat, im Hochschulrat oder im Akademischen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Hochschulrat und im Akademischen Senat.
(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.
(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.
(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzt ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, hat es den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48
des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59
des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.
(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Soweit Studierende ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, können sie in der Regel ein Amt in der Selbstverwaltung nicht ausüben; über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsvorstand, bei zentralen Gremien der Vorstand, nach Anhörung der Praxisstelle. Satz 3 gilt nicht für die Praxisphasen der Studierenden der Dualen Hochschule.
(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der Dualen Hochschule Vertreter der Ausbildungsstätten gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.
§ 10
Gremien; Verfahrensregelungen
(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden
- 1.
die Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen,
- 2.
die Akademischen Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6,
- 3.
die Studierenden und eingeschriebenen Doktoranden,
- 4.
die sonstigen Mitarbeiter
grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl für die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe vorsehen. Die Mitwirkung der Ausbildungsstätten in der Dualen Hochschule findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Aufsichtsrat, im Senat, im Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jede Ausbildungsstätte unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe eine Stimme.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Frauen und Männer sollen bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.
(3) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien, dem Hochschulrat im Sinne von § 27c und dem Akademischen Senat verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.
(4) Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14. Der Senat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch bestellte Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder kann die Wahlordnung eine Stellvertretung vorsehen.
(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt in der Regel am 1. Oktober, bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester am 1. September.
(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können.
§ 11
Personalverwaltung
(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.
(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48 BeamtStG und § 59
LBG gegen Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.
(3) Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; soweit es um die Leitung dieser Einrichtungen geht, obliegt der Vorschlag dem Senat. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht dem Professor zu.
(4) Akademische und sonstige Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.
(5) Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der Wissenschaftsminister. Er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen. Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Ist der Vorstandsvorsitzende nicht Beamter, so ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, ist auch dieses nicht Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Vorstandsmitglied untere Disziplinarbehörde.
(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 45
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 50
LBeamtVGBW, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.
§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Studienbewerber, Studierende, Prüfungskandidaten, Mitglieder und Angehörige der Hochschule und der Hochschulverwaltung und externe Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, soweit dies für die Evaluation von Hochschulzugangsverfahren und Auswahlverfahren erforderlich ist. Sie dürfen ferner die personenbezogenen Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Abs. 1 und 2 oder zur Pflege der Verbindung mit den Betroffenen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen.
(2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Hochschule ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Hochschule oder der anderen Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.
(3) Soweit den Hochschulen soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Abs. 2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.
(4) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.
(5) Die Hochschulen dürfen in ihren Veröffentlichungen bei Angaben über die dienstliche Erreichbarkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen ohne deren Einwilligung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail- und Internet- Adressen aufnehmen, soweit die Aufgabe der Hochschule und der Zweck der Veröffentlichung dies erfordern. Betroffene können der Veröffentlichung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der Hochschule an der Veröffentlichung überwiegt. Andere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.
(6) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung im Rahmen von § 2 Abs. 2 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.
§ 13
Finanz- und Berichtswesen
(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, legt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die staatliche Finanzierung sowie die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes im Sinne von § 66 Abs. 3 fest. Das Wissenschaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umsetzung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen anzuwenden. Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu erbringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen.
(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a
der Landeshaushaltsordnung (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.
(4) Auf Antrag der Hochschule soll das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26
LHO angewendet werden. Die Hochschule hat in diesem Fall jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Zustimmung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach Satz 1.
(5) Gegenstände, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.
(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Vorstand oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Der Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Er kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.
(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.
(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.
(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben.
§ 14
Körperschaftsvermögen
(1) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Vorstand verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden.
(2) Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als denen der Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung dienen, fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, dass Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt haben; sie dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung bestimmt (§ 13); der Aufsichtsrat kann auf Antrag des Vorstands hiervon Abweichendes zulassen.
(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen
- 1.
die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu,
- 2.
der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen,
- 3.
die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
- 4.
die Veräußerung oder wesentliche Veränderungen von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu,
- 5.
die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwendung nicht ausreicht.
(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz „für das Körperschaftsvermögen" abzuschließen.
(5) Abweichend von § 109
LHO bestimmt der Aufsichtsrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss.
2. Abschnitt Zentrale Organisation der Hochschule
§ 15
Organe und Organisationseinheiten
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
- 1.
der Vorstand,
- 2.
der Senat,
- 3.
der Aufsichtsrat.
(2) Unbeschadet des § 17 Abs. 3 Satz 6 kann in der Grundordnung bestimmt werden, dass der Vorstand die Bezeichnung "Präsidium" oder "Rektorat" mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. In der Grundordnung kann vorgesehen werden, dass das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige hauptamtliche Vorstandsmitglied die Amtsbezeichnung „Kanzler" oder „Kanzlerin" führt. Anstelle der Bezeichnung „Aufsichtsrat" kann in der Grundordnung eine andere, hochschulspezifische Bezeichnung vorgesehen werden.
(3) Unbeschadet des § 27 a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunst- und Fachhochschulen kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden. Die Grundordnung regelt die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden.
(4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind
- 1.
der Fakultäts- oder Sektionsvorstand sowie
- 2.
der Fakultäts- oder Sektionsrat.
Der Vorsitzende des Fakultäts- oder Sektionsvorstandes führt die Bezeichnung „Dekan" oder „Dekanin". Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsvorstandes vom Vorstand und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.
(6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Abs. 3. Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung, eingeräumt werden. Der Senat bestimmt, welcher Dekan oder Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.
(7) Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Vorstand zugeordnet sind. Über zentrale Einrichtungen führt der Vorstand die Dienstaufsicht. Der Vorstand kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben.
§ 16
Vorstand
(1) Der kollegiale Vorstand leitet die Hochschule. Dem Vorstand gehören hauptamtlich an
- 1.
der Vorstandsvorsitzende,
- 2.
ein Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung,
- 3.
ein weiteres Vorstandsmitglied, soweit dies die Grundordnung oder ein Beschluss des Aufsichtsrats vorsieht.
Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu vier weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Vorstandsmitglieder bestellt werden; an der Dualen Hochschule ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern vorzusehen.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden legt der Vorstand eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen. Der Vorstandsvorsitzende legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Vorstands fest. Das für die Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Vorstandsmitglied ist zugleich Beauftragter für den Haushalt nach § 9
LHO; der Vorstand kann vorsehen, dass es im Verhinderungsfall von einem sachkundigen Dezernenten vertreten werden kann. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden gefasst werden. Erhebt der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist vom Vorstandsvorsitzenden eine Entscheidung des Aufsichtsrats herbeizuführen. Bestätigt der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann der Vorstandsvorsitzende durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- 1.
die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,
- 2.
die Planung der baulichen Entwicklung,
- 3.
die Aufstellung der Ausstattungspläne,
- 4.
den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2,
- 4a.
die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,
- 5.
die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
- 6.
den Vollzug des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplans,
- 7.
die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2,
- 8.
die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
- 9.
die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,
- 10.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38
Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
- 11.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38
Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Fakultätsvorstände und die Rektoren der Studienakademien können hierzu Vorschläge unterbreiten; der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden,
- 12.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38
Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Aufsichtsrat nach § 20 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 zuständig ist; der Aufsichtsrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,
- 13.
die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60
LBesGBW.
Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 38
Abs. 10 und § 60
Abs. 3 LBesGBW die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 38
Abs. 3 und 4 LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38
Abs. 6 LBesGBW sowie den Widerruf nach § 38
Abs. 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Dekan. Der Vorstand kann die Aufgaben nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 auch dem Dekan der Medizinischen Fakultät übertragen.
(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Vorstands der Universität erforderlich:
- 1.
Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,
- 2.
Jahresabschluss,
- 3.
Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,
- 4.
Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,
- 5.
Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,
- 6.
Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2
des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).
Der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind der Leitende Ärztliche Direktor sowie der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.
(5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrats. Hält der Vorstandsvorsitzende Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Aufsichtsrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Aufsichtsrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.
(6) Der Vorstand hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Aufsichtsrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstandsvorsitzende legt dem Aufsichtsrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet er einen jährlichen Bericht.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Der Vorstand kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Er ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Aufsichtsrats keine Anwendung.
§ 17
Hauptamtliche Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Hochschule. Er ist Vorsitzender des Vorstands, des Senats und seiner Ausschüsse. Er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.
(2) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder sind Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Vorstandsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.
(3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Unbeschadet des Satzes 6 wird er, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, gemäß den Festlegungen in der Grundordnung zum Rektor oder Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Prorektor oder Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt. Trifft die Grundordnung keine Regelung, werden der Vorstandsvorsitzende zum Rektor und die weiteren Vorstandsmitglieder zum Prorektor oder Kanzler ernannt. § 48
LHO findet keine Anwendung. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Abs. 4 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 2 wird der Vorstandsvorsitzende der Dualen Hochschule, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zum Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt.
(4) Wird ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Vorstandsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Ein hauptberuflicher Professor im Angestelltenverhältnis bleibt in seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Vorstandsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied. § 7
LBesGBW bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder, die zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden sind. Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37
LBG. Wird ein Beamter, der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Vorstandsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professor des Landes ist, hauptamtliches Vorstandsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.
(5) Der Aufsichtsrat wählt nach öffentlicher Ausschreibung mit der Mehrheit seiner Mitglieder die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die dem Ministerpräsidenten zur Ernennung als Vorstandsmitglieder vorgeschlagen werden sollen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Aufsichtsrat regelt das Verfahren in seiner Geschäftsordnung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit. Für die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 hat der Vorstandsvorsitzende ein Vorschlagsrecht. Bewerber um das Amt als hauptamtliches Vorstandsmitglied, die Mitglied im Aufsichtsrat oder Amtsmitglied im Senat sind, sind auf Grund einer solchen Mitgliedschaft von der Mitwirkung an der Wahl im Aufsichtsrat oder der Bestätigung im Senat ausgeschlossen.
(6) Das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen anderen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.
(7) Der Aufsichtsrat kann nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium jedes hauptamtliche Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; im Aufsichtsrat der Dualen Hochschule ersetzt die Zustimmung des Vertreters des Wissenschaftsministeriums im Aufsichtsrat das nach Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen. Im Falle der Abwahl ist das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Vorstandsmitglied nicht als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abwahl erfolgte, für den Rest seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Schlägt der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds vor, so hat der Aufsichtsrat über diesen Vorschlag zu entscheiden; beabsichtigt der Aufsichtsrat, dem Vorschlag zu entsprechen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anhörung des Senats entfällt. Das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied ist bei der Entscheidung des Senats nach Satz 4 Halbsatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(8) Der Vorstandsvorsitzende wirkt über den Dekan oder den Rektor der Studienakademie darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan und dem Rektor der Studienakademie ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Der Vorstandsvorsitzende kann dieses Recht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(9) Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Vorstandsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. In allen Fällen dieses Absatzes findet Absatz 4 Satz 6 Anwendung.
(10) Der Vorstandsvorsitzende wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekanen, Rektoren der Studienakademien und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 7 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.
§ 18
Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder
(1) Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Amtszeit der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen.
(3) Der Senat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden ein nebenamtliches Vorstandsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.
(4) An der Dualen Hochschule können auch Angehörige von Ausbildungsstätten nach § 65 c zu nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 19
Senat
(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die
- 1.
Bestätigung der Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5,
- 2.
Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1,
- 3.
Stellungnahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen,
- 4.
Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,
- 5.
Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
- 6.
Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
- 7.
Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6,
- 8.
Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
- 9.
Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der Dualen Hochschule ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten,
- 10.
Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,
- 11.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,
- 12.
Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,
- 13.
Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden,
- 14.
Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten.
Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 14 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Soweit an der Dualen Hochschule Beschlüsse und Entscheidungen des Senats der Zustimmung oder des Einvernehmens des Aufsichtsrats bedürfen, sind Vorlagen für den Senat zunächst dem Aufsichtsrat zur Stellungnahme zuzuleiten; die Stellungnahme des Aufsichtsrats ist der Senatsvorlage beizufügen. Der Senat der Dualen Hochschule kann Vertreter von Ausbildungsstätten anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Ausbildungsstätten in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.
(2) Dem Senat gehören an
- 1.
kraft Amtes
- a)
die Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1,
- b)
die Dekane im Sinne von § 24,
- c)
die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule,
- d)
der Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen nach § 21,
- e)
mit beratender Stimme der Leitende Ärztliche Direktor und der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,
- f)
an der Dualen Hochschule die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachkommissionen nach § 20 a Abs. 2,
- 2.
auf Grund von Wahlen
höchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre.
§ 20
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstands. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
- 1.
die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5 und deren Abwahl nach Maßgabe von § 17 Abs. 7,
- 2.
die Bestätigung der Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1,
- 3.
die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,
- 4.
die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlages oder des Wirtschaftsplans,
- 5.
die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 7
Abs. 2
UKG,
- 6.
die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,
- 7.
die Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Fakultätsvorstand,
- 8.
die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26
LHO,
- 9.
die Zustimmung zur Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung von Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6; die Zustimmung entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
- 10.
die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen und zu Stellungnahmen des Vorstandes gegenüber dem Land, die den Bestand, den Standort oder die Aufgabenstruktur der Hochschule betreffen,
- 11.
die Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer; die Beschlussfassung kann bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan entfallen,
- 12.
die Stellungnahme, an der Dualen Hochschule das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
- 13.
die Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen,
- 14.
die Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden und die Entlastung des Vorstands,
- 15.
an der Dualen Hochschule die Abwahl eines Rektors, Prorektors und weiteren Prorektors, soweit ernannt, sowie der Leiter der Außenstelle und der Studienbereichsleiter,
- 16.
an der Dualen Hochschule die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der betrieblichen Ausbildung,
- 17.
an der Dualen Hochschule die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9,
- 18.
an der Dualen Hochschule die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge, die für die Zulassung nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sein müssen.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat viermal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Vorstand jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Aufsichtsrat einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Aufsichtsrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Aufsichtsrat das Wissenschaftsministerium.
(3) Unbeschadet des Absatzes 6 a besteht der Aufsichtsrat aus sieben, neun oder elf Mitgliedern, die vom Wissenschaftsminister bestellt und abberufen werden. Die externen Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein; ihre Zahl muss die Zahl der internen Mitglieder jeweils mindestens um eins übersteigen; Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte und Ehrensenatoren gelten als Externe. Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt ein externes Mitglied.
(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird ein Ausschuss gebildet, dem zwei Vertreter des Senats, die nicht dem Vorstand angehören, zwei Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats und ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Der Ausschuss erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Ausschuss kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, dann unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats, des bisherigen Aufsichtsrats und des Landes dem Ausschuss jeweils separate Vorschläge; hierbei haben bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit sieben Mitgliedern die Vertreter des Senats für drei Mitglieder sowie die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats und der Vertreter des Landes für je zwei Mitglieder, bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit neun Mitgliedern die Vertreter des Senats, des bisherigen Aufsichtsrats und des Landes für je drei Mitglieder und bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit elf Mitgliedern die Vertreter des Senats und des Landes für je vier und die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. Der Ausschuss beschließt die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. §§ 20 und 21
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gelten nicht für Beschlüsse und für Vorschläge zu Beschlüssen in den Fällen der Sätze 3 und 4. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie der Zustimmung durch das Land.
(5) Regelungen über Zahl und Amtszeit der Mitglieder sowie zur Vertretung des Vorsitzenden trifft die Hochschule in der Grundordnung; weitere Regelungen sind nicht zulässig. Der Aufsichtsrat tagt nicht öffentlich. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Aufsichtsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats an dessen Stelle. Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied seine Pflichten, finden, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48
BeamtStG und § 59
LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Aufsichtsrat ist mindestens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Vorstandsmitglieder sowie ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend teil, Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 17 Abs. 5; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.
(6) Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(6 a) Abweichend von Absatz 3 besteht der Aufsichtsrat an der Dualen Hochschule aus den Vorsitzenden der Hochschulräte und acht nach Absatz 4 auszuwählenden Mitgliedern, sowie einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums; Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vertreter des Senats und des Landes für je drei und die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats für zwei Mitglieder das Vorschlagsrecht haben. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einem vom Aufsichtsrat zu wählenden Vertreter einer Ausbildungsstätte ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Absatz 5 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundordnung die Amtszeit regelt.
(7) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38
LBesGBW wird vom Vorsitzenden ein Personalausschuss gebildet, dem unbeschadet des Satzes 4 drei externe Aufsichtsratsmitglieder angehören und der vom Vorsitzenden selbst geleitet wird. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38
Abs. 10 LBesGBW zuständig für
- 1.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38
Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Vorstand,
- 2.
die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38
Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Fakultätsvorstände, an der Dualen Hochschule durch die Rektoren, Prorektoren, weiteren Prorektoren, Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiter. Der Vorstand unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.
Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind der Fakultätsvorstand und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der Dualen Hochschule wird der Personalausschuss aus drei Aufsichtsratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 angehören dürfen.
(8) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden.
§ 20 a
Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule
(1) Die Kommission für Qualitätssicherung der Dualen Hochschule berät die Organe der Dualen Hochschule und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung.
(2) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der Dualen Hochschule eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 erläutern.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen eng zusammen. Der Vorstand trägt für die Durchführung ihrer Empfehlungen Sorge, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(4) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung und der Fachkommissionen, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Dabei ist vorzusehen, dass einer Fachkommission jeweils gleich viele Professoren der Dualen Hochschule wie Vertreter der Ausbildungsstätten sowie mindestens ein Vertreter der Studierenden angehören; bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und ihre Vertreter sowie die Vertreter der Studierenden in den Fachkommissionen zu berücksichtigen. Die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen sind dem Vorstand zugeordnet. Diese Kommissionen wählen jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen einer Hochschullehrer und der andere Vertreter einer Ausbildungsstätte sein muss.
§ 21
Beauftragter für die schulpraktische Ausbildung
an Pädagogischen Hochschulen
Für die Organisation der schulpraktischen Ausbildung wird vom Vorstand auf Vorschlag des Senats ein Professor der Pädagogischen Hochschule als Beauftragter und ein weiterer Professor oder ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes zur Stellvertretung bestellt. Der Beauftragte regelt den Einsatz des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung tätig wird, an den Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen. Er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung teilzunehmen. Er hat Empfehlungen für die Durchführung der Praktika zu erarbeiten und Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ausbildungslehrer und Mentoren anzubieten.
3. Abschnitt Dezentrale Organisation der Hochschule
Erster Unterabschnitt Dezentrale Organisation der Universitäten,
Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen
§ 22
Fakultät
(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.
(2) Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weniger als 20 Planstellen für Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Fachhochschulen umfassen.
(3) Mitglieder der Fakultät sind
- 1.
diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Abs. 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind,
- 2.
die Studierenden, die für einen Studiengang zugelassen sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,
- 3.
die an ihr immatrikulierten Doktoranden,
- 4.
die sonstigen Mitarbeiter, die in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.
Sind Studierende in einem Studiengang zugelassen, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrer können in anderen Fakultäten durch Kooptation Mitglied werden. Ein kooptiertes Mitglied kann nicht zum Dekan bestellt werden. Akademische Mitarbeiter sowie sonstige Mitarbeiter können nur einer Fakultät angehören.
§ 23
Fakultätsvorstand
(1) Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören an
- 1.
der Dekan,
- 2.
der Prodekan als Stellvertreter des Dekans,
- 3.
die weiteren Prodekane, soweit nach der Grundordnung bestellt,
- 4.
ein Studiendekan, der in dieser Funktion die Bezeichnung „Prodekan" oder „Prodekanin" führt.
Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekane vorsehen.
(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Dekans den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung des Studiendekans.
(3) Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Er bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Der Fakultätsvorstand führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 15 Abs. 7). Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Der Fakultätsvorstand unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Fakultätsvorstand darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- 1.
die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,
- 2.
die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
- 3.
die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
- 4.
den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer,
- 5.
die Evaluationsangelegenheiten nach § 5 Abs. 2.
§ 24
Dekan
(1) Der Dekan vertritt die Fakultät. Er ist Vorsitzender des Fakultätsvorstands und des Fakultätsrats. Er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Fakultätsvorstands für rechtswidrig, so hat er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstandsvorsitzende zu unterrichten. Dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.
(2) Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; er berichtet darüber regelmäßig dem Vorstand. Er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiter.
(3) Der Dekan wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt; in besonderen Fällen kann auch zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Dekan nimmt sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Auf Antrag der Fakultät kann durch Beschluss des Aufsichtsrats ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Abs. 4, 7 und 9 gelten entsprechend.
(4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Dekans einen Prodekan als Stellvertreter des Dekans. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans.
(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren und Hochschuldozenten auf Vorschlag des Dekans je Studienkommission einen Studiendekan. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans. Soweit mehr als ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welcher Studiendekan Mitglied des Fakultätsvorstands ist.
§ 25
Fakultätsrat
(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Er nimmt zu Berufungsvorschlägen Stellung, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:
- 1.
die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
- 2.
die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
- 3.
die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission.
(2) Dem Fakultätsrat gehören an
- 1.
kraft Amtes
- a)
die Mitglieder des Fakultätsvorstands,
- b)
nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,
- 2.
auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung.
Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.
(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).
§ 26
Studienkommissionen;
Studiendekane
(1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission, der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll, angehören. Der Fakultätsvorstand bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen der Vorstand. Den Vorsitz einer Studienkommission führt der Studiendekan. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt der Vorstand, welcher Studiendekan den Vorsitz führt. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt.
(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Abs. 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Abs. 2 Satz 2.
(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.
(4) Zum Geschäftsbereich des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.
(5) Studierende haben das Recht, den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.
§ 27
Medizinische Fakultät
(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1
UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.
(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1
LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Dekans gefasst werden. Der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 3 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu. Soll ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 6 erfüllen.
(3) Anstelle des Studiendekans nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gehören dem Fakultätsvorstand an
- 1.
der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,
- 2.
der Leitende Ärztliche Direktor,
- 3.
der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme.
Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands muss einem nichtklinischen Fach angehören.
(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der Fakultätsvorstand insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- 1.
Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
- 2.
Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,
- 3.
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät. Der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben. Der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Fakultätsvorstands und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen. Die Bestellung der Abschlussprüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium,
- 4.
Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,
- 5.
Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1
UKG,
- 6.
Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Abs. 2
UKG.
Bei Angelegenheiten nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.
(5) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 23 stimmberechtigte Mitglieder an, davon
- 1.
zwölf hauptberufliche Professoren der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiter sein können,
- 2.
vier Vertreter der Akademischen Mitarbeiter,
- 3.
ein sonstiger Mitarbeiter,
- 4.
sechs Studierende.
(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch
- 1.
die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,
- 2.
der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.
(7) Der Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden nach § 24 Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums.
Zweiter UnterabschnittDezentrale Organisation der Dualen
Hochschule
§ 27 a
Studienakademien
(1) Abweichend von § 15 Abs. 3 bis 5 gliedert sich die Duale Hochschule in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung "Fakultät" unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einem Studiengangsleiter betreut.
(2) Organe der Studienakademie sind der Rektor, der Hochschulrat und der Akademische Senat.
§ 27 b
Leitung der Studienakademie
(1) Im Rahmen der Vorgaben der zentralen Organe leitet und vertritt der Rektor die Studienakademie; er ist für alle Angelegenheiten der Studienakademie zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er bereitet die Sitzungen des Hochschulrats und des Akademischen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält er einen Beschluss des Hochschulrats oder des Akademischen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend.
(2) Der Rektor bestimmt nach Anhörung des Akademischen Senats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Studienakademie. Er wirkt unbeschadet der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Studienakademie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu; er kann im Einzelfall den Studienbereichsleiter mit der Wahrnehmung dieses Rechts betrauen. Er führt im Rahmen der Aufgaben der Studienakademie die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Studienakademie zugeordnet sind (§ 15 Abs. 7), sowie die Dienstaufsicht über die in der Studienakademie tätigen Mitarbeiter. Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Studienakademie für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Er unterrichtet den Vorstand, den Akademischen Senat und den Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Rektor darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- 1.
die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Studienakademie,
- 2.
die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
- 3.
die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
- 4.
den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer.
(3) Der Vorstand schreibt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Hochschulrats die Stelle des Rektors öffentlich aus und schlägt dem Hochschulrat nach Anhörung des Akademischen Senats in der Regel drei Bewerber zur Wahl vor; Rektor und Prorektor nehmen am Wahlverfahren nicht teil, sofern sie selbst Bewerber sind. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Vorgeschlagenen den Bewerber, der dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen werden soll. § 17 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es der Vorstand unter Berücksichtigung der mit dem Amt des Rektors verbundenen Belastungen festlegt. Der Aufsichtsrat kann den Rektor abwählen; § 17 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der Hochschulrat und der Akademische Senat anzuhören sind. Schlägt der Akademische Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl des Rektors vor, so hat der Aufsichtsrat über diesen Vorschlag zu entscheiden; beabsichtigt der Aufsichtsrat, dem Vorschlag zu entsprechend, gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass die Anhörung des Akademischen Senats entfällt. Der Rektor ist bei der Entscheidung des Akademischen Senats nach Satz 7 Halbsatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(4) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Der Rektor wird vom Prorektor vertreten. Der Prorektor leitet einen Studienbereich. Der Rektor kann dem Prorektor einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Er kann dem Prorektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für den Prorektor gilt im Rahmen seines Geschäftsbereichs Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird ein weiterer Prorektor ernannt oder bestellt, der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt der Rektor die Reihenfolge seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Für den Prorektor, den weiteren Prorektor nach Absatz 6 und den Leiter einer Außenstelle gelten Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag des Einvernehmens des Rektors bedarf, und Absatz 4 entsprechend. Der Leiter einer Außenstelle führt die Bezeichnung "Prorektor".
(8) Der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt den Rektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ist an seine Weisungen gebunden; er kann die Bezeichnung "Verwaltungsdirektor", die Leiterin der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung "Verwaltungsdirektorin" führen.
§ 27 c
Hochschulrat
(1) An jeder Studienakademie wird ein Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- 1.
Festlegung der standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,
- 2.
Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,
- 3.
Entscheidungen über Fragen des Zulassungswesens (Zulassung von Ausbildungsstätten und Studierenden),
- 4.
Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten. Hierunter fallen insbesondere:
- a)
Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,
- b)
Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten,
- c)
Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,
- d)
Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten,
- e)
Empfehlungen bei der Zulassung von Studierenden,
- 5.
Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatoren,
- 6.
Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.
Die Studienkapazität nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b wird in entsprechender Anwendung von § 5
Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 5 und Abs. 7 des Hochschulzulassungsgesetzes berechnet und vom Hochschulrat beschlossen; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung. Übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten diese Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Dem Hochschulrat gehören an:
- 1.
der Rektor,
- 2.
der Prorektor,
- 3.
der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,
- 4.
der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
- 5.
die Studienbereichsleiter,
- 6.
der Leiter der örtlichen Verwaltung,
- 7.
je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,
- 8.
je Studienbereich zwei Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,
- 9.
so viele weitere Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Vertreter der Studienakademie nach Nummer 1 bis 7 erreicht ist,
- 10.
je Studienbereich ein Vertreter der Studierenden, bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e mit beratender Stimme.
(3) Die Vertreter nach Absatz 2 Nr. 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 und die Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nr. 7 von den Mitgliedern des Akademischen Senats nach § 27 d Abs. 2 Nr. 7 aus deren Kreis gewählt.
(4) Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 bis 9 vier Jahre. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. Abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.
(5) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 8 oder 9, dessen Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 7 sein.
(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Duale Hochschule verdient gemacht haben, kann der Vorstand auf Vorschlag des Hochschulrats die Bezeichnung "Senator ehrenhalber (e. h.)" oder "Senatorin ehrenhalber (e. h.)" verleihen.
§ 27 d
Akademischer Senat
(1) An jeder Studienakademie wird ein Akademischer Senat gebildet. Der Akademische Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:
- 1.
Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
- 2.
Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,
- 3.
Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,
- 4.
Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht,
- 5.
Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin",
- 6.
Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
- 7.
Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,
- 8.
Stellungnahme zum Vorschlag des Vorstandes zur Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.
(2) Dem Akademischen Senat gehören an:
- 1.
der Rektor als Vorsitzender,
- 2.
der Prorektor,
- 3.
der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,
- 4.
der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
- 5.
die Studienbereichsleiter,
- 6.
der Leiter der örtlichen Verwaltung,
- 7.
je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,
- 8.
je Studienbereich ein Studierender, der von der Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 gewählt wird und
- 9.
sonstige Mitarbeiter.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 und 9 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 8 für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 9. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
§ 27 e
Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter
(1) Die Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Der Studienbereichsleiter ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 27 b Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend. Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung "Dekan", soweit sie nicht zugleich Prorektoren sind (§ 27 b Abs. 5 Satz 2); werden stellvertretende Studienbereichsleiter bestellt, führen sie die Bezeichnung "Prodekan".
(2) Den Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
- 1.
Ausbildungsstätten zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,
- 2.
die beteiligten Ausbildungsstätten zu beraten und zu betreuen,
- 3.
Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,
- 4.
die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten und
- 5.
die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.
Die Studiengangsleiter informieren den zuständigen Studienbereichsleiter sowie die Organe der Studienakademie über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden vom Rektor auf Vorschlag des Akademischen Senats auf Zeit bestellt. Werden mehrere Studiengänge zu einer Studiengangsgruppe zusammengefasst, führt der Leiter dieser Gruppe die Bezeichnung "Studiendekan".
(3) Studienbereichsleiter, stellvertretende Studienbereichsleiter und Leiter einer Studiengangsgruppe sind nicht Dekane, Prodekane und Studiendekane im Sinne des § 24.
4. Abschnitt Zentrale Betriebseinrichtungen
der Hochschule
§ 28
Informationszentrum
(1) Die Hochschulen sollen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Dabei sind zu gewährleisten:
- 1.
die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur, Systemen und Diensten für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
- 2.
ein einheitlicher und wirtschaftlicher Mitteleinsatz bei in der Regel vorrangiger Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter,
- 3.
die Beteiligung an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Bereitstellung von Diensten und Systemen.
Das Informationszentrum kann seine Dienstleistungen anderen Hochschulen gegen marktübliche Entgelte anbieten; bei Dritten müssen entsprechende Entgelte erhoben werden.
(2) Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dessen Leitung unmittelbar dem Vorstand untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung und entsprechenden Dienste und Systeme in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht der Vorstand der Hochschule für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste etwas anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von Hochschulbibliothek und Rechenzentrum wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung.
DRITTER TEIL Studium, Lehre und Prüfungen
§ 29
Studium; gestufte Studienstruktur
(Bachelor- und Masterstudiengänge)
(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Abs. 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten; §§ 31 und 38 bleiben unberührt.
(2) Die gestufte Studienstruktur mit eigenständigen Bachelor- und Masterstudiengängen, die unter Einschluss eines international kompatiblen Leistungspunktesystems modular ausgerichtet ist, dient der Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums. Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergreifend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet; spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 werden in solche Studiengänge keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Unberührt von Satz 1 und Absatz 2 bleiben die Staatsexamensstudiengänge, die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.
(4) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der Dualen Hochschule die Ausbildung in den Ausbildungsstätten und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss
- 1.
Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,
- 2.
Bachelor an der Dualen Hochschule unter Einschluss der Ausbildung in den Ausbildungsstätten in der Regel höchstens drei Jahre,
- 3.
Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. In anderen Studiengängen beträgt die Regelstudienzeit
- 1.
an den Fachhochschulen höchstens vier Jahre, davon in der Regel drei theoretische Studienjahre und mindestens ein integriertes praktisches Studiensemester, das mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen ist,
- 2.
an den Pädagogischen Hochschulen vier Jahre; in den lehrerbildenden Studiengängen in der Regel drei bis vier Jahre,
- 3.
an den Universitäten und Kunsthochschulen höchstens viereinhalb Jahre.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Teilzeitstudiengänge nach Absatz 7 Satz 1.
(5) Das Studienjahr kann in Semester oder Trimester eingeteilt werden; das Wissenschaftsministerium kann von den Hochschulen eine Änderung der Studienjahreinteilung verlangen oder nach Anhörung der betroffenen Hochschulen die Studienjahreinteilung sowie Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen für Semester entsprechend. Die Satzungen der Hochschulen können vorsehen, dass Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium zugelassen werden.
(6) Die Duale Hochschule verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Durch die Prüfung an der Dualen Hochschule ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den in der Ausbildungsstätte vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der Dualen Hochschule sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.
(7) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Andere Studiengänge sollen grundsätzlich so organisiert werden, dass sie in Teilzeit studiert werden können.
§ 30
Studiengänge
(1) Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss ausgerichtetes Studium. Entsprechendes gilt auch für den Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel ein Berufspraktikum oder ein praktisches Studiensemester voraussetzt, sind diese mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.
(2) Wenn der Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auswählen muss, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.
(3) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die für den Studiengang zugelassenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch eine anerkannte Einrichtung eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten.
(4) Die Zustimmung zur Einrichtung oder Änderung von Studiengängen kann das Wissenschaftsministerium von der Durchführung einer Aufnahmeprüfung nach § 58 Abs. 5 abhängig machen.
(5) Die Fakultät und die Studienakademie können das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der Dualen Hochschule darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen in der Ausbildungsstätte oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt.
§ 31
Weiterbildung
(1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen Weiterbildungsangebote entwickeln; die Duale Hochschule soll dafür zusammen mit den beteiligten Ausbildungsstätten Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung dient auch dem Erwerb beruflicher Qualifikationen und der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Die Hochschulen bieten wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien an. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmer anknüpfen.
(2) Weiterbildende Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschluss und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt; die Regelstudienzeit soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzungen für diese Studiengänge sind ein erster Hochschulabschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im Übrigen gilt § 29 Absatz 2 Satz 5 und 6 entsprechend. Als weiterbildende Studiengänge gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 3 zu Meisterschülern ernennen. Die Hochschulen können private Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen weiterbildender Studiengänge beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass
- 1.
die von der privaten Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,
- 2.
allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und
- 3.
die durch die private Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Abs. 1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Abs. 2 einbezogen wird.
(3) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen und die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Ausgestaltung der Kontaktstudien regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.
(4) Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.
§ 32
Prüfungen
(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt; dies gilt nicht für dreijährige Bachelorstudiengänge gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen enthalten sind, sind von den Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen zu erlassen. Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer für den betreffenden Studiengang zugelassen ist oder nach § 60 Abs. 1 Satz 4 als zugelassen gilt. Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren (§ 34 Abs. 2 und 3), so erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.
(2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt. Sonstige Studien- und Prüfungsleistungen und Studienzeiten an Hochschulen und Berufsakademien werden nach Maßgabe von § 36 a anerkannt. Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.
(3) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht; Entsprechendes gilt für Berufsakademien, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
(4) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn
- 1.
zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
- 2.
die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und
- 3.
die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.
Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.
(5) Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte vergeben werden. Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 4 entsprechend.
§ 33
Externenprüfung
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und die Duale Hochschule können Vor- und Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer der genannten Prüfungen sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen.
§ 34
Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die Regelungen zu den in § 36 Satz 2 genannten Gegenständen enthalten. Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben. Prüfungsordnungen sind Satzungen, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedürfen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Zustimmung des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder eine mit § 29 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn
- 1.
die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht,
- 2.
die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht,
- 3.
durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.
Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 5 und 6 entspricht.
(2) Der Prüfungsanspruch für die Vorprüfung oder die Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen vorsehen, dass die Prüfungsleistungen für die Abschlussprüfung spätestens drei Semester nach dem in der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung festgelegten Zeitpunkt zu erbringen sind. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.
(3) In den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten ist zu bestimmen, dass bis zum Ende des zweiten Semesters mindestens eine Prüfungsleistung, bei Teilstudiengängen zwei Prüfungsleistungen, aus den Grundlagen des jeweiligen Faches zu erbringen sind (Orientierungsprüfung). Die Prüfungsleistungen können einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.
(4) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft der Vorstandsvorsitzende.
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 sowie § 32 Abs. 3 gelten für staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird und die durch Landesrecht geregelt werden, entsprechend. Die Prüfungsrechtsverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen.
§ 35
Verleihung und Führung inländischer Grade
(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung „Bachelor" die Bezeichnung „Bakkalaureus" oder „Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung „Master" die Bezeichnung „Magister" oder „Magistra" vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 29 Abs. 3 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" („FH"). Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen können als ersten Hochschulabschluss auch einen Magistergrad verleihen.
(2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen.
(3) Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.
(4) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf Grund einer mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.
(6) Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. Abweichend von Satz 1 kann auch die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" geführt werden. Wer das Studium Sozialpädagogik an der Berufsakademie oder der Dualen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin" zu führen. Wer das Studium im Bereich der Frühen Bildung und Erziehung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge” oder „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin” zu führen.
(7) Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der §§ 48 und 49
LVwVfG entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.
§ 36
Rechtsverordnung
Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 29 bis 35 zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen im Benehmen mit den Hochschulen die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften für Satzungen der Hochschulen, die Prüfungsverfahren regeln, sowie über die Prüfungsorganisation erlassen. Diese Vorschriften sollen Regelungen enthalten über
- 1.
die Prüfungen, Abschlussgrade, Regelstudienzeit, Prüferberechtigung, Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, an der Dualen Hochschule auch über die Bestellung von Angehörigen der Ausbildungsstätten zu Prüfern,
- 2.
die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen in Fremdsprachen,
- 3.
die Regelungsgegenstände der Prüfungsordnungen,
- 4.
die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern sowie Studierende mit Behinderungen,
- 5.
die praktischen Tätigkeiten und an der Dualen Hochschule über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsstätten als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen,
- 6.
die Zulassungsvoraussetzungen zur Externenprüfung,
- 7.
die Studienordnungen in bundesrechtlich und landesrechtlich geregelten Staatsexamensstudiengängen,
- 8.
an der Dualen Hochschule die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,
- 9.
an der Dualen Hochschule die Möglichkeit zur Festlegung standortspezifischer Regelungen sowie
- 10.
das diploma supplement (Studiengangerläuterung).
§ 36 a
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
sowie Studienabschlüssen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15
Absatz 3 und 4 LBG bleibt unberührt.
(2) Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.
(3) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und § 29 Absatz 2 Satz 5 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.
§ 37
Führung ausländischer Grade,
Titel und Bezeichnungen
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. Im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen gilt die günstigere Regelung.
(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(6) Unbeschadet der §§ 48 und 49
LVwVfG kann das Wissenschaftsministerium eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.
§ 37 a
Reformklausel für die Duale Hochschule
Für die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Studienakademien durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 Nr. 2 und 3, Abs. 6, § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36, § 35 Abs. 1, § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 Ausnahmen zulassen, von § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 jedoch nur für ausländische Studierende.
§ 38
Promotion
(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden.
(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer
- 1.
einen Masterstudiengang,
- 2.
einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
- 3.
einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.
(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Als Betreuer und Prüfer können auch Professoren der Fachhochschulen oder der Dualen Hochschule bestellt werden. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.
(5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand angenommen worden sind, können im Rahmen der von der Promotionsordnung festgelegten zulässigen Höchstdauer als Doktoranden immatrikuliert werden. Eingeschriebene Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. Die Annahme als Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung.
§ 39
Habilitation; außerplanmäßige Professur
(1) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen haben das Recht der Habilitation in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. Die Habilitation dient dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.
(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie bei den Pädagogischen Hochschulen eine schulpraktische Tätigkeit voraus. Für die Habilitationsangelegenheiten kann ein hochschulzentraler Habilitationsausschuss gebildet werden.
(3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent" oder „Privatdozentin" verbunden, wenn diese in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zum Hochschullehrer oder zur Einstellung als Akademischer Mitarbeiter.
(4) Der Senat kann einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor" oder „außerplanmäßige Professorin" verleihen.
(5) In der vom Senat zu beschließenden Habilitationsordnung, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf, ist insbesondere zu regeln, dass die Habilitation in angemessener Zeit abzuschließen und während der Erstellung der Habilitationsschrift eine Zwischenevaluierung vorzunehmen ist; es ist weiter zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Lehrbefugnis widerrufen werden kann.
§ 40
Aufgaben der Forschung;
Forschungseinrichtungen
(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
(4) Zur Zusammenarbeit von Wissenschaftlern im Rahmen eines Forschungsprogramms können die Hochschulen Sonderforschungsbereiche als langfristige, aber nicht auf Dauer angelegte Forschungsschwerpunkte einrichten. An einem Sonderforschungsbereich können sich andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschulen beteiligen. Näheres über die Organisation und das Verfahren eines Sonderforschungsbereichs regelt die Hochschule durch Satzung. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für interdisziplinäre Forschungsschwerpunkte.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands beschließt der Aufsichtsrat die Einrichtung fakultäts- und sektionsübergreifender Zentren für die Forschung. Zentren sind themenorientierte Zusammenschlüsse von Wissenschaftlern, Professuren und wissenschaftlichen Einrichtungen, die interdisziplinär zusammenarbeiten. Zentren sollen zeitlich befristet sein und periodisch evaluiert werden. Sie sollen eine eigene Infrastruktur und Ressourcenverantwortung haben. Die Bildung von Sonderforschungsbereichen und Forschungsschwerpunkten nach Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 41
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben gehören zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule. Die Ergebnisse der Forschung sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gilt im Übrigen § 40 Abs. 2; Vorschriften des Urheber- und Arbeitnehmererfindungsrechts bleiben unberührt. Für die Erteilung notwendiger Zustimmungen ist der Leiter der jeweiligen Hochschuleinrichtung zuständig.
(2) Die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind nach § 13 Abs. 6 und 7 zu verwalten.
(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind vorbehaltlich Satz 3 als Personal der Hochschule im Arbeitnehmerverhältnis einzustellen. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Hochschule in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen. In diesem Falle verbleibt die Verwaltung der gesamten Mittel für das Forschungsvorhaben bei dem Mitglied der Hochschule; das Land wird aus dem Arbeitnehmerverhältnis nicht verpflichtet.
(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(5) Bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten müssen die Drittmittel entstehende unmittelbare Kosten sowie die Verwaltungskosten nach § 2
Abs. 6
des
Landesgebührengesetzes decken. Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags kann der Kostenersatz ermäßigt, in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden. Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.
(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
FÜNFTER TEIL Mitwirkung an der sozialen Betreuung
und
Förderung der Studierenden
§ 42
Wahrnehmung der sozialen Betreuung
und Förderung
(1) Die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden werden von Studentenwerken als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Sie richten sich nach dem Studentenwerksgesetz (StWG).
(2) Die sozialen Betreuungsaufgaben von Studierenden können auf Antrag einer Hochschule dieser selbst oder einem anderen Studentenwerk zugewiesen werden. Für den Fall, dass eine Hochschule die sozialen Betreuungsaufgaben selbst wahrnehmen möchte, schlägt sie vor, wie soziale Betreuungsaufgaben anderer Hochschulen des bisher zuständigen Studentenwerks in Zukunft wahrgenommen werden sollen.
§ 43
Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und
Förderungsaufgaben durch die Hochschule
(1) Nimmt eine Hochschule die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung von Studierenden wahr, ist ein Mitglied des Vorstands mit der Aufsicht zu betrauen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann auf Grund von Vereinbarungen auch Betreuungs- und Förderungsaufgaben anderer Hochschulen wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung der Betreuungs- und Förderungsaufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen.
(3) Im Übrigen gelten § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 11 bis 13 sowie 14 Abs. 3
StWG für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden durch die Hochschule entsprechend. Die Aufsicht über die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden führt der Vorstand.
1. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches
Personal
§ 44
Personal
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den
- 1.
Hochschullehrern (Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten),
- 2.
Akademischen Mitarbeitern.
Sind Akademische Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.
(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den
- 1.
Honorarprofessoren,
- 2.
Privatdozenten,
- 3.
Gastprofessoren,
- 4.
Lehrbeauftragten,
- 5.
wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.
(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.
(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Fakultätsvorstände durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.
(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs. 5 dürfen abweichend von § 35
Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.
§ 45
Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften
(1) Auf beamtete Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67
LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67
LBG vom Vorstand geregelt werden. § 39
LBG gilt für Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.
(4) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung.
(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45
Abs. 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
(6) Soweit Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
- 1.
Beurlaubung nach § 72
LBG,
- 2.
Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,
- 3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- 4.
Grundwehr- und Zivildienst oder
- 5.
Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
- 1.
Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70
LBG,
- 2.
Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nr. 2 oder
- 3.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1,
wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiter.
(7) Soweit für Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nach § 46 Abs. 1 und § 51 Abs. 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.
(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors an einer Hochschule nach § 31
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) finden § 31
Abs. 1 Sätze 4 und 5 AzUVO keine Anwendung.
§ 46
Dienstaufgaben der Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
- 1.
beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,
- 2.
sich an Aufgaben der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen,
- 3.
die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,
- 4.
an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,
- 5.
in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,
- 6.
an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,
- 7.
bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und
- 8.
Aufgaben nach § 2 Abs. 5 und 6 wahrzunehmen.
Den Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft der Vorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand und nach Anhörung des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.
(2) Die Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(3) Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Juniorprofessuren und Juniordozenturen, denen die Möglichkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 4 eingeräumt wurde, das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und der Betroffene sind vorher zu hören.
(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen und gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Abs. 4 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
(5) Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden. Die Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.
(6) Soweit Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.
§ 47
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
- 3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
- 4.
darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle
- a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre (Absatz 2),
- b)
zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oder
- c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b werden in der Regel durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Dozentur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren an Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen, müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 48
Berufung von Professoren
(1) Wird eine Professur frei, so prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat.
(2) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn ein Juniorprofessor oder ein Dozent der eigenen Hochschule auf die entsprechende Professur berufen werden soll, bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur oder Dozentur die spätere Übernahme auf die Professur in Aussicht gestellt worden ist, die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt sind und eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen.
(3) Die Professoren werden vom Vorstandsvorsitzenden der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen. Juniorprofessoren und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessoren und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen, berücksichtigt werden. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.
(4) Unbeschadet des Satzes 8 bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Der Studiendekan oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Die Grundordnung regelt die Art der Beteiligung des Fakultätsrats und des Akademischen Senats (§ 25 Abs. 1 Satz 2, § 27 d Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) und kann eine Beteiligung des Senats vor der Beschlussfassung durch den Vorstand vorsehen. Abweichend von Satz 1 bildet an der Dualen Hochschule der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Berufungskommission, die er leitet, sofern nicht ein Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt oder er ihn auf einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 4 bis 7.
(5) Die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(6) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden.
§ 49
Dienstrechtliche Stellung der Professoren
(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.
(2) Für Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 7
Abs. 1 Nr. 2, § 33
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die angestellten Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professoren. Professoren in einem befristeten privatrechtlichen Anstellungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Anstellungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Abs. 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professoren gelten als Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4; sieht die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft des Professors erfordert.
(3a) Die Hochschulen können Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.
(5) Die Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.
(6) Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Vorstand der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.
(7) Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 6 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.
§ 50
Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit
(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Professoren zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Professoren können unabhängig von Absatz 1 in Ausnahmefällen auf Zeit ernannt oder bestellt werden:
- 1.
zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst oder Berufspraxis,
- 2.
zur Wahrnehmung leitender Funktionen als Oberarzt oder zur selbstständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung,
- 3.
bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter,
- 4.
in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird,
- 5.
zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen oder
- 6.
für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, der Lehrerbildung oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen.
Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 von höchstens zehn Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 wird ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Die Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge nach Satz 1 sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 zehn Jahre nicht übersteigt. Soll das Dienstverhältnis nach Satz 1 nach Fristablauf befristet fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand auf Vorschlag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 45 Abs. 6.
(3) Beamten des Landes Baden-Württemberg, die als Hochschullehrer zeitlich befristet oder auf Probe beschäftigt werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden; § 73
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LBG gilt entsprechend. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Während des Dienstverhältnisses als Hochschullehrer auf Zeit oder als Professor im Beamtenverhältnis auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.
§ 51
Juniorprofessur
(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
- 3.
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2
Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Stellen für Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 48 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats vom Vorstand berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.
(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.
(7) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(8) Für die Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres Angestelltenverhältnisses die Bezeichnung „Juniorprofessor" oder „Juniorprofessorin".
(9) Der Senat kann einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor" oder „außerplanmäßige Professorin" verleihen, wenn er sich nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2 weiterhin bewährt hat und solange er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist.
§ 51 a
Dozenten
(1) Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
- 3.
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 7, in das Amt des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis des Juniordozenten ist auf vier Jahre zu befristen. Hat sich der Juniordozent in dieser Zeit nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen als Hochschullehrer insbesondere in der Lehre bewährt, soll das Dienstverhältnis mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung des Juniordozenten um bis zu ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozent. Hat sich der Juniordozent in der Verlängerung nach Satz 3 Halbsatz 1 weiter bewährt, kann er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung. Als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. An Universitäten beschäftigte Hochschuldozenten können die hochschulrechtliche Bezeichnung »Universitätsdozent« oder »Universitätsdozentin« führen.
(4) Die Beschäftigung als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für den Hochschuldozenten gilt § 49 Abs. 4 bis 7 entsprechend. Dozenten im Angestelltenverhältnis führen die Bezeichnung »Juniordozent«/»Juniordozentin« oder »Hochschuldozent«/ »Hochschuldozentin«; Absatz 3 Satz 8 gilt für Hochschuldozenten im Angestelltenverhältnis entsprechend.
(5) Der Senat kann auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung »außerplanmäßiger Professor« oder »außerplanmäßige Professorin« verleihen, sofern die Person ein Amt als Hochschuldozent wahrnimmt oder sich im Beschäftigungsverhältnis als Juniordozent nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 5 bewährt hat und nach dessen Ablauf weiterhin Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der Hochschuldozent oder der frühere Juniordozent ihrer als nicht würdig erweisen.
§ 52
Akademische Mitarbeiter
(1) Akademische Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit Akademische Mitarbeiter Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Ist Akademischen Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Vorstand auf Vorschlag des Fakultätsvorstands erlassen, wobei diese Aufgabe vom Vorstand auf den Fakultätsvorstand übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeitern auf Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Akademische Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule.
(2) Akademischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sollen Akademische Mitarbeiter als Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Werden Beamte oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Akademische Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärzte oder Zahnärzte mit der Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(5) Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiter ist der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät der Dekan. Soweit Akademische Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist dieser weisungsbefugt.
(6) Akademische Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Technischen Lehrer, Technischen Oberlehrer, Fachschulräte sowie die ihnen in der Vergütung gleichgestellten angestellten Lehrkräfte an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Einstellungsvoraussetzung sind hierfür abweichend von Absatz 3 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.
(7) Hauptberuflich tätigen Akademischen Mitarbeitern mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die hochschulrechtliche Bezeichnung »Dozent an einer Musikhochschule« oder »Dozentin an einer Musikhochschule«. Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.
(8) Lektoren sind hauptberuflich tätige Akademische Mitarbeiter, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen.
§ 53
Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum
(1) Das wissenschaftliche Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen.
(2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.
§ 54
Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika
Tätigkeiten und Leistungen der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika, die auf Anforderung von öffentlicher Stelle erbracht werden, zählen zu den Dienstaufgaben. Dies sind insbesondere Blutalkoholuntersuchungen, toxikologische Untersuchungen, Leichenöffnungen, molekularbiologische Gutachten und forensische Spurenanalysen. Über die Abgeltung der in Anspruch genommenen Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen der Dienstaufgaben werden zwischen dem Wissenschaftsministerium und den anfordernden Ressorts Vereinbarungen getroffen.
§ 55
Honorarprofessur; Gastprofessur
(1) Die Hochschule kann Honorarprofessoren bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen und nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrer angehören oder Privatdozenten dieser Hochschule sind. Diese sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung „Honorarprofessor" oder „Honorarprofessorin" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch Satzung. Mit der Bestellung zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht begründet.
(2) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessoren bestellen. § 33
Abs. 2 BeamtStG gilt entsprechend. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Gastprofessor" oder „Gastprofessorin"; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Gastprofessor" oder „Gastprofessorin".
§ 56
Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder Abs. 4 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg; § 46 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt für die Vergütung der Lehraufträge entsprechend.
§ 57
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistenten
Personen mit einem ersten Hochschulabschluss können als wissenschaftliche Hilfskraft eingestellt werden. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt; das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation. Die Beschäftigung ist bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig und erfolgt in befristeten Angestelltenverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst. Wissenschaftliche sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. Wissenschaftlichen Hilfskräften, die ihre Hilfstätigkeiten überwiegend im Bereich der Lehre erfüllen, kann der Fakultätsvorstand die Bezeichnung »Lehrassistent« oder »Lehrassistentin« verleihen.
§ 58
Hochschulzugang
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(2) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, wird durch die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen. Personen mit einer Vorbildung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur für diesen Studiengang zugelassen werden. Die Hochschulreife wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes erworben. Die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule und für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule wird auch erworben durch die Verleihung der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen des Schulgesetzes oder den erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule. Die Duale Hochschule kann auch Bewerber mit Fachhochschulreife zulassen, wenn diese ihre Eignung für den Studiengang, zu dem sie die Zulassung anstreben, nachgewiesen haben; die Duale Hochschule regelt durch Satzung Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen Eignung.
(3) Die erforderliche Qualifikation kann durch eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte in- oder ausländische Vorbildung erworben werden. Bei ausländischen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Gleichwertigkeit die Hochschule; bei deutschen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf die Hochschulen übertragen. Ist eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht gleichwertig, kann die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen werden. Das Wissenschaftsministerium kann eine Hochschule damit beauftragen, für andere Hochschulen derselben Hochschulart über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden.
(4) Die Qualifikation für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erworben werden, in der festgestellt wird, ob die Person nach ihrer Persönlichkeit, ihren geistigen Fähigkeiten, ihrer Motivation und Bildung für das Lehramtsstudium geeignet ist. Die Pädagogischen Hochschulen regeln durch Satzung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15
Abs. 2 Nr. 2 LBG. Die an einer Pädagogischen Hochschule abgelegte Eignungsprüfung gilt auch an den anderen Pädagogischen Hochschulen. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Pädagogischen Hochschulen gelten die Sätze 1, 2 und 4 entsprechend.
(5) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 1 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:
- 1.
die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
- 2.
die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
- 3.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder
- 4.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.
Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft der Vorstand der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; der Vorstand kann seine Zuständigkeit auf den Vorstand der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf den Rektor der Studienakademie übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.
(6) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.
(7) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 und von Satz 1 kann bei Bewerbungen für geeignete künstlerische Studiengänge an Kunst- und Fachhochschulen abgesehen werden, wenn diese Person eine besondere künstlerische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweist (Begabtenprüfung). Dies gilt nicht für wissenschaftliche Studiengänge und für Studiengänge, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.
(8) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.
(9) Bei ausländischen Studierenden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann der Vorstandsvorsitzende in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 5 und 7 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.
§ 59
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
(1) Beruflich Qualifizierte, die
- 1.
als berufliche Fortbildung
- a)
eine Meisterprüfung,
- b)
eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich- rechtlichen Regelung,
- c)
eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 4 als gleichwertig festgestellt ist, oder
- d)
eine Fachschule im Sinne von § 14
des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,
besitzen die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen; es kann allgemeinverbindlich festlegen, welche beruflichen Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind; diese Entscheidung ist im Gemeinsamen Amtsblatt zu veröffentlichen. Ferner kann es in der Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Meisterprüfung gleichstellen.
(2) Beruflich Qualifizierte, die
- 1.
eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung verfügen, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich, und
- 2.
einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,
können die Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben; Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fachlicher Entsprechung gemäß Nummer 1 mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfahrung nach Nummer 1 angerechnet werden. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Nähere, insbesondere die fachliche Entsprechung der Studiengänge, die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
(3) In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung für den Erwerb der Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang nach Absatz 2 Satz 1 auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 möglich.
(4) Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger sowie Erzieher der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung, jeweils mit einer staatlichen Anerkennung, können die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben; Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger sowie Entbindungspfleger und Hebammen, jeweils mit mittlerem Bildungsabschluss und einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, können die Qualifikation für ein Studium in pflegewissenschaftlichen Studiengängen durch Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben. Die Prüfung soll an die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers anknüpfen. Die Fachhochschulen regeln durch Satzung die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15
Abs. 2 Nr. 2 LBG. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Fachhochschulen gilt § 58 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.
§ 60
Zulassung; Immatrikulation
(1) Die Einschreibung als Studierender (Immatrikulation) begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung voraus. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung ein. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 ist zu versagen, wenn
- 1.
die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
- 2.
eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 34 Abs. 2 und 3); durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,
- 3.
für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,
- 4.
die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen; bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können; für Teilzeitstudiengänge gilt dies entsprechend,
- 5.
die Person einen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Abs. 2 erbringt,
- 6.
die Person für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 führt, nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung*); für die Zulassung zu Lehramtsstudiengängen ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen oder
- 7.
an der Dualen Hochschule die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die von der jeweiligen Studienakademie nach § 65 c Absatz 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der Dualen Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 kann versagt werden, wenn
- 1.
die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,
- 2.
die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind oder
- 3.
an der Dualen Hochschule der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt.
(4) Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur nach der Immatrikulation und nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die Person nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen ist oder nach Absatz 1 Satz 4 als zugelassen gilt und immatrikuliert ist. Die Zulassung wird in der Regel nur für einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und nur an einer Hochschule ausgesprochen; Entsprechendes gilt für die Immatrikulation, soweit keine gesonderte Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 vorausgeht.
(5) Die Immatrikulation muss neben den Fällen des Absatzes 2 einer Person versagt werden, die
- 1.
als Doktorand nicht angenommen ist,
- 2.
fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat,
- 3.
eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst erhalten hat,
- 4.
als Ausländer keinen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, oder keine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt oder
- 5.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.
(6) Die Immatrikulation kann neben den Fällen des Absatzes 3 einer Person versagt werden, die
- 1.
an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder
- 2.
eine Freiheitsstrafe verbüßt.
Fußnoten
§ 61
Beurlaubung
(1) Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
(2) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen.
(3) Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs. 1, § 6
Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und Elternzeit entsprechend § 15
Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Nach Satz 1 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Zeiten nach Satz 1 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.
§ 62
Exmatrikulation
(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.
(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn
- 1.
ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,
- 2.
die Zulassung zu einem Studiengang gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 oder aus einem anderen Grund erloschen ist und sie für keinen anderen Studiengang mehr zugelassen sind,
- 3.
sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,
- 4.
das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der Dualen Hochschule rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist, oder
- 5.
sie ihre Pflichten nach § 29 Abs. 6 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen.
(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn
- 1.
ein Immatrikulationshindernis nach § 60 Abs. 5 und 6 nachträglich eintritt,
- 2.
eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist,
- 3.
sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2
des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) in der jeweils geltenden Fassung die Würde einer anderen Person verletzen oder
- 4.
sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist mit der Exmatrikulation eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist.
(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.
§ 63
Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende
(1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73
der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62 nicht statt.
(2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.
(3) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 12
Absatz 1 Nummer 2 LVwVfG; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen (§§ 58 und 59), für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.
§ 64
Gasthörer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen
(1) Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt.
(2) Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist.
(3) Personen, die Kontaktstudienangebote der Hochschulen wahrnehmen, sind berechtigt, im erforderlichen Umfang die Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken zu nutzen.
§ 65
Studierendenschaft
(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
- 1.
die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
- 2.
die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
- 3.
die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
- 4.
die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
- 5.
die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
- 6.
die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.
(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studentenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studentenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studentenwerks nach § 2
StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studentenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.
§ 65 a
Organisation der Studierendenschaft; Beiträge
(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht der Vorstand der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.
(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat einen Vorsitzenden, der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.
(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. An der Dualen Hochschule wird eine Studierendenvertretung der örtlichen Studienakademie gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der Dualen Hochschule.
(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.
(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen, der beziehungsweise die an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.
(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 34 Absatz 4 entsprechend.
(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.
(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absatz 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.
§ 65 b
Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111
LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111
LHO übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110
LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106
LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.
(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9
LHO, der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9
Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Er ist unmittelbar dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; der Vorsitzende gilt als Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9
Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 und die Aufgabe des Aufsichtsrats das legislative Organ nach § 65 a Absatz 3 Satz 2 wahrnimmt. Der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen. Die Entlastung erteilt der Vorstand der Hochschule.
(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.
(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59
LBG und § 48
BeamtStG entsprechend.
(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Vorstands der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der Dualen Hochschule kann der Vorstand die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf den Rektor der Studienakademie übertragen.
(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands der Hochschule.
3. Abschnitt Ausbildungsstätten
§ 65 c
Begriff; Aufgabe; Zulassung
(1) Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
(2) Die Mitgliedschaft in der Dualen Hochschule wird durch die Zulassung als Ausbildungsstätte bei einer Studienakademie erworben (§ 27 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten regelt der Senat in Zulassungs- und Ausbildungsrichtlinien, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Ist ein Ausbildungsbetrieb bei mehr als einer Studienakademie als Ausbildungsbetrieb zugelassen, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte in jeder Studienakademie, bei der er als Ausbildungsstätte zugelassen ist, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Studierender an der Dualen Hochschule immatrikuliert ist, der in einem Ausbildungsverhältnis zur Ausbildungsstätte steht, oder die Zulassung der Ausbildungsstätte widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.
(3) An jeder Ausbildungsstätte ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.
SIEBTER TEIL Staatliche Mitwirkung, Aufsicht
§ 66
Staatliche Mitwirkungsrechte
(1) Soweit der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen oder sonstige Entscheidungen der Hochschule nach diesem Gesetz der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen, ist diese aus den in Absatz 2 genannten Rechtsgründen zu versagen und kann aus den in Absatz 3 genannten Sachgründen versagt werden. Die Zustimmung kann teilweise und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen bei Verstößen
- 1.
gegen Rechtsvorschriften,
- 2.
gegen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, gegenüber anderen Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Die Zustimmung kann versagt werden bei Nichtübereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht.
(4) Aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen kann das Wissenschaftsministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen oder sonstigen Entscheidungen der Hochschule verlangen. Die zuständigen Organe der Hochschule müssen darüber beraten und beschließen. Das Verlangen wird gegenüber dem Vorstand erklärt. Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe der Hochschule dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen.
§ 67
Aufsicht
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.
(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen
- 1.
die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,
- 2.
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,
- 3.
das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,
- 4.
einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,
- 5.
andere nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragene Aufgaben,
- 6.
die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.
Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an den Vorstand zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.
§ 68
Informationsrecht; Aufsichtsmittel
(1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.
(2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.
(3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.
(5) Soweit die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten, der Studienakademien und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch den Vorstand bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten, der Studienakademien sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen.
ACHTER TEIL Fachhochschulen für den öffentlichen
Dienst
§ 69
(1) Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Fachhochschulen errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Fachhochschulen zu errichten und aufzuheben.
(2) Für die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass
- 1.
sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,
- 2.
sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,
- 3.
das Verfahren über die Berufung von Professoren anders geregelt wird,
- 4.
nur Beamte zum Studium zugelassen werden,
- 5.
die Zulassung zum Studium mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,
- 6.
das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16
Abs. 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 abgewichen werden,
- 7.
das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,
- 8.
von der Ernennung von Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Abs. 1 und 2 abgewichen werden,
- 9.
der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 59 Abs. 2 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht.
(3) Für die Fachhochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 5 sowie nach §§ 36 und 58 Abs. 3.
(4) Der Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.
(5) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.
NEUNTER TEIL Hochschulen in freier Trägerschaft
§ 70
Staatliche Anerkennung
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 5 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung durch die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung sind untersagt; dies gilt nicht für kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Dies gilt auch für ausländische Bildungseinrichtungen und deren Niederlassungen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Hochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind, mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmenden Stelle abhängig gemacht werden, mit dem Ziel, damit die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller.
(2) Nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,
- 2.
das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,
- 3.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
- 4.
sichergestellt ist, dass nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
- 5.
das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,
- 6.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,
- 7.
die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
- 8.
die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.
(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe „staatlich anerkannte Hochschule", „staatlich anerkannte Fachhochschule" oder bei Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 "staatlich anerkannte Hochschule für kooperative Ausbildung" enthalten muss.
(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.
(6) Die Bestimmungen des Dritten Teils gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert. § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.
(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Abs. 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.
(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71 a bis 71 e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 71
Rücknahme, Widerruf und
Erlöschen der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
- 1.
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
- 2.
ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
- 3.
den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.
Die Fristen in Satz 1 können vom Wissenschaftsministerium angemessen verlängert werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.
(4) Die beabsichtigte Einstellung einzelner Studiengänge oder des gesamten Studienbetriebs ist dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzuzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann.
§ 72
Aufsicht
(1) Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 und 6 Satz 3.
(2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung „Professor" oder „Juniorprofessor". Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Abs. 5 entsprechend. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.
(3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. §§ 12 sowie 68 finden entsprechende Anwendung.
(4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.
ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 73
Studienkolleg
(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Personen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung die zusätzlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an einer Hochschule erforderlich sind.
(2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule zugeordnet. Die Hochschulen regeln die organisatorischen Angelegenheiten des Studienkollegs sowie die Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf.
§ 74
Kirchliche Rechte
(1) Die Verträge mit den Kirchen sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre. Die Hochschule für Kirchenmusik (Institutum Superius Musicae Sacrae) der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit Sitz in Rottenburg am Neckar, die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden mit Sitz in Heidelberg und die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Sitz in Tübingen sind staatlich anerkannt.
§ 75
Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule", "Fachhochschule", "Duale Hochschule" oder "Studienakademie" allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und einer Studienakademie nach § 27a geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung "Hochschule", "Duale Hochschule" oder "Fachhochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, denen ein eigenständiges Promotionsrecht verliehen wurde, haben das Recht, die Bezeichnung "Universität" zu führen. Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule", "Fachhochschule", "Duale Hochschule" oder "Studienakademie" darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, die Duale Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder Studienakademie geführt werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen oder eine auf eine Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,
- 2.
entgegen § 70 eine inländische nicht staatliche Hochschule oder Studienakademie errichtet oder betreibt,
- 3.
entgegen § 70 einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt,
- 4.
entgegen § 70 eine ausländische Hochschule errichtet oder betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Universität, Hochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt ist,
- 5.
entgegen § 35 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.
§ 76
Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
Die Duale Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie beauftragen, in einzelnen Studiengängen die Aufgaben einer Studienakademie zu übernehmen und ihr in widerruflicher Weise das Recht zur Verleihung der in § 35 genannten Grade, welche die Duale Hochschule verleiht, zuerkennen, solange gewährleistet ist, dass Studium, Zulassungsvoraussetzungen, Lehrkörperstruktur und Prüfungen den Bedingungen der Dualen Hochschule entsprechen.
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