Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt |

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
 Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm  
Amtliche Abkürzung:KAG
Fassung vom:17.03.2005
Gültig ab:31.03.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:6130
Kommunalabgabengesetz
(KAG)
Vom 17. März 2005*
§ 17
Gebühren für die Benutzung der
öffentlichen Abwasserbeseitigung

(1) Durch Satzung können zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung bestimmt werden

  1. für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird, und

  2. Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, wenn dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden.

(2) Zu den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 gehören auch Investitionszuschüsse an Dritte für Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, wenn dadurch die Investitionskosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vermindert werden. Die Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagekapital angemessen zu verzinsen und abzuschreiben.

(3) Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 außer Betracht.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KAGBW2005pP17&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+BW+%C2%A7+17&psml=bsbawueprod.psml&max=true


 Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm