§ 17
Gebühren für die Benutzung der
öffentlichen Abwasserbeseitigung
(1) Durch Satzung können zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung bestimmt werden
für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird, und
Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, wenn dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden.
(2) Zu den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 gehören auch Investitionszuschüsse an Dritte für Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, wenn dadurch die Investitionskosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vermindert werden. Die Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagekapital angemessen zu verzinsen und abzuschreiben.
(3) Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 außer Betracht.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KAGBW2005pP17&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+BW+%C2%A7+17&psml=bsbawueprod.psml&max=true