§ 29
Naturparke
(abweichend von § 27
Absatz 1 BNatSchG)
(1) Gebiete können zu Naturparken erklärt werden, wenn wesentliche Teile Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind.
(2) In der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote, Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen.
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