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Amtliche Abkürzung:PStG
Fassung vom:19.02.2007
Gültig ab:01.01.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 211-9
Personenstandsgesetz
 
§ 60 Sterbeurkunde
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3.
Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

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