Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.05.2012 bis 31.12.2014
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift neu gefasst und § 5 geändert durch Verordnung vom 30. März 2012 (GBl. S. 265) |
Auf Grund von §§ 139 und 147
des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
ERSTER TEIL
Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
§ 1
Aufstiegsvoraussetzungen
Zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer als Beamtin oder Beamter (nachfolgend: Beamte) des mittleren Polizeivollzugsdienstes zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung
- 1.
das 40. Lebensjahr und noch nicht das 56. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
sich mindestens drei Jahre auf einem Dienstposten bewährt hat, der dem gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzurechnen ist, und
- 3.
nach seinen Fähigkeiten, seinen bisherigen dienstlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheint.
§ 2
Qualifizierungslehrgang, Befähigung
(1) Beamte, die nach § 1 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wurden, nehmen an einem Qualifizierungslehrgang teil. Der Qualifizierungslehrgang dauert acht Wochen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Der Lehrgang wird an der Akademie der Polizei Baden-Württemberg durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie über die Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizei-Aufstiegsverordnung (Richtlinie Qualifizierung), die die Akademie der Polizei Baden-Württemberg mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.
(2) Durch die Teilnahme an dem Qualifizierungslehrgang, die erfolgreiche Ablegung des Leistungsnachweises und die Übertragung des Eingangsamtes im gehobenen Polizeivollzugsdienst wird die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.
(3) Vor dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist das Amt des Polizeihauptmeisters und des Kriminalhauptmeisters in der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.
(4) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.
ZWEITER TEIL
Landesamt für Verfassungsschutz
§ 3
Diese Verordnung gilt entsprechend für Beamte, die nach § 147
LBG aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind.
DRITTER TEIL
Schlußvorschriften
§ 4
Sonstige Bestimmungen
Die Verordnung des Innenministeriums über die Laufbahnen der Polizeibeamten gilt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 3. Dezember 1992 (GBl. S. 730), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 1996 (GBl. S. 521), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Stuttgart, den 15. Juni 1998
Dr. Schäuble