§ 4
(1) Über die Verleihung soll auf Grund einer Empfehlung des fachlich zuständigen Ministeriums, die auf der Grundlage zweier akademischer Gutachten erstellt wird, entschieden werden.
(2) Die Verleihung des Ehrentitels kommt erst in Betracht, wenn die Gesamttätigkeit der vorgeschlagenen Persönlichkeit überschaubar ist. Dies ist in der Regel frühestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.
(3) Eine Verleihung an Personen, die bereits die Bezeichnung oder den Titel »Professorin« oder »Professor« führen, ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch eine Verleihung für Verdienste in Lehre und Forschung an einer Hochschule oder an einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung. Im Übrigen kommt eine Verleihung an Angehörige des öffentlichen Dienstes frühestens mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Dienst in Betracht.
(4) Der Ehrentitel »Professorin« oder »Professor« wird in dieser Form, ohne Ergänzung, geführt.
(5) Der Ehrentitel soll höchstens an vier Persönlichkeiten je Kalenderjahr verliehen werden.