|
|
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst - 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022 Weitere Fassungen dieser Norm
§ 23 SGB 8, vom 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008 bis 31.12.2011§ 23 SGB 8, vom 14.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 15.12.2008§ 23 SGB 8, vom 08.09.2005, gültig ab 01.10.2005 bis 31.12.2006§ 23 SGB 8, vom 27.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 30.09.2005§ 23 SGB 8, vom 08.12.1998, gültig ab 01.07.1998 bis 31.12.2004§ 23 SGB 8, vom 15.03.1996, gültig ab 01.01.1996 bis 30.06.1998§ 23 SGB 8, vom 16.02.1993, gültig ab 01.04.1993 bis (gegenstandslos)§ 23 SGB 8, vom 03.05.1993, gültig ab 01.04.1993 bis 31.12.1995§ 23 SGB 8, vom 26.06.1990, gültig ab 01.01.1991 bis 31.03.1993 § 23 SGB 8 wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Stuttgart 7. Kammer, 30. Juli 2012, Az: 7 K 3/11VG Stuttgart 7. Kammer, 30. Juli 2012, Az: 7 K 3281/10VG Stuttgart 7. Kammer, 30. Juli 2012, Az: 7 K 4/11VG Stuttgart 7. Kammer, 16. Dezember 2011, Az: 7 K 956/10VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, 17. Januar 2008, Az: 4 K 624/07 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR111630990BJNE004809140&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SGB+8+%C2%A7+23&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|
|