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Amtliche Abkürzung:GebVO SM
Fassung vom:22.03.2011
Gültig ab:01.04.2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:202
Verordnung des Sozialministeriums
über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen
der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums
(Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM)
Vom 22. März 2011

Anlage

(zu § 1)

Gebührenverzeichnis (GebVerz SM)

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

A. Allgemeine Gebührengegenstände

1

Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung

 

1.1

Ablehnung eines Antrags

1 /10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10

1.2

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG erhoben werden von

3 - 10 000

3

Befreiungen

 

3.1

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10 - 5000

3.2

Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr

20 - 65

4

Beglaubigungen

 

Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu.

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

3 - 150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen),

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung

3

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

3

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

3

4.3

Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn

 

4.3.1

das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat,

 

4.3.2

die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden.

 

5

Gebühr in besonderen Fällen

10 - 1500

Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde

 

Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt.

 

Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

6

Rücknahme eines Antrags

 

Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde

1 /10 bis 1 /2 der Gebühr, mindestens 10

7

Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

7.1

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite

7,50

7.2

Schriftstücke in fremder Sprache

15

7.3

Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung

10

7.4

Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen

 

7.4.1

im Format bis zu DIN A4 für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

7.4.2

in einem größeren Format für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

7.5

Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl)

1,20

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen.

 

8

Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren

 

8.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

20 - 5000

8.2

Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10 - 1500

9

Zeugnisse

 

9.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung

5 - 175

9.2

Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden.

 

B. Besondere Gebührengegenstände

10

Apotheken

 

(Apothekengesetz - ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG)

10.1

Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke

 

10.1.1

Neueinrichtung, Kauf und Pacht

400 - 1200

10.1.2

Verlegung

200 - 600

10.2

Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr

25 - 150

10.3

Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken

600 - 1200

10.4

Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke

50 - 600

10.5

Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke

nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300

10.6

Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke

50 - 250

10.7

Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen

50 - 200

10.8

Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG

400

10.9

Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG

50 - 200

10.10

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung

nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300

10.11

Abnahme einer Apotheke

300 - 500

10.12

Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke

50 - 250

10.13

Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 2 ApBetrO

150 - 250

10.14

Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG

25 - 50

11

Arbeitssicherheit

 

11.1

Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

50 - 200

11.2

Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

50 - 200

12

Arbeitszeit

 

(Arbeitszeitgesetz - ArbZG)

12.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ArbZG

 

 

1

2

3

4

 

 

Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Bewilligungsdauer

 

 

 

bis zu
1 Monat

bis zu
2 Monaten

über
2 Monate

 

 

Euro

Euro

Euro

 

 

1

bis

4

80

90

120

 

 

5

bis

20

250

350

450

 

 

21

bis

200

350

450

650

 

 

 

über

200

600

800

1600

 

 

Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein.

 

12.2

Feststellende Verwaltungsakte über zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsarbeit

12.2.1

nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ArbZG

 

1

2

3

4

5

6

7

 

Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt oder eine Feststellung getroffen wird

Zahl der Sonn- und Feiertage

1

2

3

4

5

6 bis 10

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

 

1

bis

4

90

100

110

130

150

170

 

 

5

bis

20

110

130

160

190

230

330

 

 

21

bis

200

180

230

280

330

430

730

 

 

 

über

200

330

430

530

630

830

1350

 

12.2.2

nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG

 

 

1

2

3

 

Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Dauer der Befristung

 

bis 1 Jahr

über 1 Jahr

 

Euro

Euro

 

 

1

bis

4

400

700

 

 

5

bis

20

700

1600

 

 

21

bis

200

1300

2600

 

 

 

über

200

2600

4200

 

12.3

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Euro

 

 

1

bis

4

150

 

 

5

bis

20

250

 

 

21

bis

200

350

 

 

 

über

200

650

 

13

Arzneimittel und Gewebe

 

(Gewebegesetz)

13.1

Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG und von Mitteln, die unter Verwendung von Krankheitserregern hergestellt werden und bestimmt sind zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz

250 - 2000

13.2

Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG

100 - 1000

13.3

Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung

100 - 600

13.4

Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG

100 - 2000

13.5

Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72 a Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73 a Absatz 2 AMG

25 - 500

13.6

Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -)

250 - 2000

13.7

Anordnungen nach § 69 AMG

100 - 2000

13.8

Besichtigung und Überprüfung einer der Überwachung nach § 64 AMG unterliegenden Einrichtung (außer Apotheken)

25 - 7500

13.9

Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG

600

13.10

Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a AMG

100 - 2000

13.11

Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52 a AMG

100 - 500

13.12

Inspektion nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 AMG

2000 - 20 000

13.13

Anordnungen nach § 20 b Absatz 3 AMG

100 - 600

13.14

Anordnungen nach § 20 c Absatz 7 AMG

100 - 600

13.15

Einfuhrerlaubnis nach § 72 b Absatz 1 AMG

250 - 2500

13.16

Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72 b Absatz 2 Nummer 2 oder 3 AMG

250 - 2500

13.17

Inspektion nach § 72 b Absatz 2 Nummer 2 AMG

2000 - 20 000

13.18

Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Entnahmeeinrichtung

750 - 2000

13.19

Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Labor

750 - 2000

13.20

Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Entnahmeeinrichtung

500 - 2000

13.21

Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Labor

500

13.21.1

Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20 b Absatz 1 AMG als Erstbehörde (nach § 64 AMG)

200 - 600

13.22

Erlaubnis nach § 20 c AMG

750 - 2500

13.23

Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG

250 - 7500

13.24

Überwachungsmaßnahmen (§ 64 AMG) bei Gewebeeinrichtungen

100 - 7500

13.25

Erlaubnisänderungen nach §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG

100 - 300

14

Berufsausübung

 

14.1

Akademische Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)

 

14.1.1

Approbation

130 - 500

14.1.2

Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung

300 - 500

14.1.3

Erlaubnis zur Berufsausübung

25 - 500

14.1.4

Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation

10 - 800

14.1.5

Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation

25 - 400

14.1.6

Zeugnis für Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium

50

14.1.7

Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG)

400 - 800

14.1.8

Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen

15 - 200

14.1.9

Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen

50 - 300

14.2

Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe

 

14.2.1

Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

50 - 200

14.2.2

Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung von Hebammen nach § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes

50 - 150

14.2.3.1

Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung

20 - 250

14.2.3.2

Staatliche Anerkennung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird

30 - 300

14.2.4

Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung

30 - 500

14.2.5

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

15 - 100

15

Berufsbildung in der Sozialversicherung

 

(Berufsbildungsgesetz - BBiG)

15.1

Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG

 

15.1.1

Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages

105

15.1.2

Wesentliche Änderung eines Berufsausbildungsvertrages

50

15.1.3

Löschung eines Berufsausbildungsvertrages

50

15.1.4

Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG

105

15.2

Abnahme der Abschlussprüfung der Prüfungsbewerber nach § 45 Absatz 2 BBiG

230

15.3

Erstmalige Überprüfung der Eignung der Ausbilder nach § 32 BBiG

50

15.4

Überprüfung der Durchführung der Berufsausbildung und der Eignung sowie Ausbildungsberatung nach §§ 32 und 76 BBiG

155 - 515

16

Bundeserziehungsgeld beziehungsweise Bundeselterngeld und Elternzeit

200 - 1000

(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 BErzGG beziehungsweise § 18 BEEG

17

Erstattungen

 

In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

18

Heilberufekammern und Versorgungsanstalten

 

(Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG)

Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei.

19

Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern

 

(Infektionsschutzgesetz - IfSG)

19.1

Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG

50 - 250

19.2

Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach §§ 49 und 50 IfSG

50 - 2000

19.3

Untersagung von Tätigkeiten nach § 44 IfSG (Arbeiten mit Krankheitserregern) und nach § 49 Absatz 3 IfSG

100 - 2000

19.4

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen

50 - 500

20

Jugendarbeitsschutz

 

(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

20.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 JArbSchG

 

 

1

2

3

4

 

 

Zahl der Kinder, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Kinderarbeit in einem Zeitraum

 

 

bis zu
5 Tagen

bis zu
1 Monat

länger als
1 Monat

 

 

Euro

Euro

Euro

 

 

1

bis

4

100

150

200

 

 

5

bis

20

150

200

300

 

 

21

bis

50

300

350

450

 

 

 

über

50

400

500

600

 

20.2

Bewilligung von Akkordarbeit und Fließarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG

100 - 500

21

Mutterschutz

 

(Mutterschutzgesetz - MuSchG)

 

21.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 8 Absatz 6 MuSchG

60 - 500

21.2

Feststellende Verwaltungsakte über zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 8 Absatz 6 MuSchG

100 - 500

21.3

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Absatz 3 MuSchG

200 - 1000

22

Röntgen

 

(Röntgenverordnung - RöV)

22.1

Genehmigung nach § 3 Absatz 1 RöV zum Betrieb

 

22.1.1

eines Computertomographen in der Heilkunde

200 - 1500

22.1.2

einer Röntgeneinrichtung für sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde

100 - 500

22.1.3

einer Röntgeneinrichtung zur Behandlung von Menschen

150 - 1000

22.1.4

einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes

500 - 2000

22.1.5

einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus

1000 - 3000

22.1.6

einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde

100 - 500

22.1.7

einer Röntgeneinrichtung für die Grobstrukturanalyse

150 - 1000

22.1.8

einer Röntgeneinrichtung für sonstige technische Anwendungen

100 - 500

22.2

Anzeige nach § 4 Absatz 1 RöV für

 

22.2.1

den Betrieb eines Computertomographen in der Heilkunde

100 - 1000

22.2.2

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für die sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde

50 - 500

22.2.3

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde

50 - 500

22.2.4

den Betrieb eines Vollschutzgerätes

50 - 500

22.2.5

den Betrieb eines Hochschutzgerätes

50 - 500

22.2.6

die sonstigen technischen Anwendungen

50 - 500

22.3

Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Absatz 6 RöV

200 - 5000

22.4

Bestimmung von Sachverständigen nach § 4 a Absatz 1 RöV

500 - 5000

22.5

Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 RöV

100 - 1000

22.6

Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers vor Inverkehrbringen durch den Hersteller oder Einführer nach § 5 Absatz 7 RöV

100 - 2500

22.7

Anzeige für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 RöV

50 - 500

22.8

Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 RöV

200 - 5000

22.9

Festlegung von abweichenden Fristen zur Durchführung von Konstanzprüfungen nach §§ 16 und 17 RöV

100 - 1000

22.10

Feststellung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 RöV

200 - 5000

22.11

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 RöV

50 - 1000

22.12

Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18 a Absatz 1 Satz 3 RöV

50 - 500

22.13

Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4 RöV

100 - 2500

22.14

Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 RöV

100 - 1000

22.15

Anordnungen nach § 33 Absatz 1 und 2 RöV

200 - 5000

22.16

Gestattung von Abweichungen von den Vorschriften nach § 33 Absatz 6 RöV

100 - 2000

22.17

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Absatz 1 RöV

100 - 1000

22.18

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2 RöV

35 - 100

22.19

Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 RöV

100 - 1000

22.20

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 RöV

50 - 1000

22.21

Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Absatz 1 Satz 1 RöV

200 - 500

22.22

Zustimmung zur elektronischen Form sowie Bestimmung des Verfahrens und die hierzu notwendigen Anforderungen nach § 43 RöV

100 - 2500

23

Schulen in freier Trägerschaft

 

23.1

Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft

25 - 1000

23.2

Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

50 - 1000

23.3

Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen

150 - 500

23.4

Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte

150 - 250

23.5

Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals

250 - 1000

23.6

Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen

150 - 1000

23.7

Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft

150 - 1000

23.8

Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben

100 - 750

23.9

Untersagung der Tätigkeit nach §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes

150 - 1000

24

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

 

(Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG)

Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVGsind gebührenfrei.

25

Zuwendungen

 

Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben.

25.1

Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind

20 - 5000

25.2

Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen.

 

 

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