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Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales
zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie
zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen
in Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen
(Schuluntersuchungsverordnung)
Vom 26. November 2008 Zum 02.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAuf Grund von § 8
Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 663), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 255), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
§ 1
Örtliche Zuständigkeit
Für die Durchführung der Maßnahmen nach § 8
Abs. 1 ÖGDG ist die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Kind wohnt. Wird eine Tageseinrichtung (z. B. Betriebskindergarten) besucht, die sich außerhalb der wohnortbezogenen Zuständigkeit des Gesundheitsamtes befindet, ist für die Einschulungsuntersuchung (Schritt 1 und Schritt 2) das Gesundheitsamt zuständig, in dessen örtlicher Zuständigkeit sich die Tageseinrichtung befindet; nach Abschluss von Schritt 2 werden die Unterlagen dem wohnortbezogen zuständigen Gesundheitsamt übergeben.
§ 2
Zweck, Umfang, Häufigkeit und Durchführung
der schulärztlichen Untersuchungen
(1) Schulärztliche Untersuchungen dienen
der Untersuchung, Feststellung und Beurteilung von gesundheitlichen Einschränkungen und Entwicklungsverzögerungen, die die Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht gefährden können,
der präventiven gesundheitlichen Beratung von Kindern und Jugendlichen.
(2) Die Einschulungsuntersuchung ist Pflicht für alle zur Schule angemeldeten Kinder. Dasselbe gilt für die Kinder, die nach Schuljahresbeginn bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben; für diese Kinder führt das Gesundheitsamt in begründeten Fällen außerdem eine verpflichtende Sprachstandsdiagnose nach den einvernehmlich vom Kultusministerium und dem Ministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Kriterien durch. Die Untersuchung erfolgt einzeln bei jedem Kind.
(3) Die Einschulungsuntersuchung wird in zwei Schritten durchgeführt:
Schritt 1 erfolgt 24 bis 15 Monate vor der termingerechten Einschulung, um für die Kinder mehr Zeit für eventuell erforderliche Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung zu gewinnen. Er umfasst die Anamneseerhebung durch einen freiwillig auszufüllenden Elternfragebogen, die Vorlage des Impfausweises (Impfbuch) und des Untersuchungsheftes für Kinder (Früherkennungsheft) sowie mit Einverständnis der oder des vertretungsberechtigten Sorgeberechtigten den Fragebogen für die Erzieherin oder den Erzieher zur Entwicklungsdokumentation des Kindes. Der Untersuchungsumfang für Schritt 1 besteht bei allen Kindern aus einer Basisuntersuchung, die in der Regel durch die medizinische Assistentin oder den medizinischen Assistenten unter schulärztlicher Verantwortung entsprechend den Arbeitsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt wird. Im Fall von auffälligen Befunden nach den Arbeitsrichtlinien für die Einschulungsuntersuchung und deren Dokumentation erfolgt nach ärztlichem Ermessen eine weitergehende Nachuntersuchung gegebenenfalls einschließlich der Sprachstandsdiagnose und Beratung durch die Schulärztin oder den Schularzt.
In Schritt 2, der in den Monaten vor der Einschulung stattfindet, erfolgt bei jedem Kind die ärztliche Bewertung:
- a)
der Untersuchungsergebnisse aus Schritt 1,
- b)
der Entwicklungsbeobachtung in ausgewählten Dimensionen durch die Erzieherin oder den Erzieher bei Kindern, die eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen mit Einverständnis der oder des vertretungsberechtigten Sorgeberechtigten,
- c)
der Beurteilung der Schulfähigkeit des Kindes durch die Kooperationslehrkraft mit Einverständnis der oder des vertretungsberechtigten Sorgeberechtigten.
(4) Im Vorfeld oder im Verlauf der Einschulungsuntersuchung genügt die Unterschrift einer oder eines vertretungsberechtigten Sorgeberechtigten auf den jeweiligen Vordrucken.
(5) An sonderpädagogischen Einrichtungen der Frühförderung beziehungsweise bei Kindern, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, können die Einschulungsuntersuchungen den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden.
(6) Während des Schuljahres können weitere schulärztliche Untersuchungen durchgeführt werden.
(7) Die Einschulungsuntersuchung umfasst in der Regel die Feststellung von Vorbefunden aus vorgelegten Dokumenten, den Elternfragebogen und den Fragebogen für die Erzieherin oder den Erzieher sowie die Befunderhebung aus der aktuellen Untersuchung. Umfang und Durchführung weiterer Untersuchungen zur Abklärung gesundheitlicher Einschränkungen und Entwicklungsverzögerungen, die die Teilnahme am Unterricht betreffen, richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die erhobenen Befunde und eine zusammenfassende ärztliche Beurteilung des gesamten Untersuchungsergebnisses sind zu dokumentieren und bei Auswirkungen auf den Schulbesuch in Schritt 2 mit Zustimmung der oder des vertretungsberechtigten Sorgeberechtigten der Kooperationslehrkraft und der Schulleitung mitzuteilen.
(8) Mit Zustimmung der oder des vertretungsberechtigten Sorgeberechtigten wird der Befundbogen der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Mit Zustimmung der oder des vertretungsberechtigten Sorgeberechtigten wird dieser Umschlag an die namentlich zu nennende fördernde Stelle (Tageseinrichtung für Kinder, Schule, Grundschulförderklasse oder private Förderstelle) verschlossen durch die Tageseinrichtung für Kinder übergeben, um in die weitere Planung pädagogischer Fördermaßnahmen einzugehen. Eine Durchschrift des Befundbogens, der zur Weitergabe an die behandelnde Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise den Haus- oder Kinderarzt vorgesehen ist, wird dem oder den vertretungsberechtigten Sorgeberechtigten zur Weitergabe ausgehändigt. Darüber hinaus erhalten die Eltern ein Exemplar dieses Befundbogens für die eigene Information. Ein Exemplar verbleibt im Gesundheitsamt.
(9) Die Leistungen sind unentgeltlich.
(10) Einzelheiten zur Durchführung der Einschulungsuntersuchungen werden durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales geregelt.
§ 3
Zweck, Umfang, Häufigkeit und Durchführung
der zielgruppenspezifischen Untersuchungen
und Maßnahmen in Tageseinrichtungen
für Kinder und Schulen
(1) Zielgruppenspezifische Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen dienen der Beratung von Schülern und Schülerinnen, Lehrkräften und der oder des Sorgeberechtigten zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Gleiches gilt für Kinder in Tageseinrichtungen sowie für Erzieherinnen und Erzieher. Das Ministerium für Arbeit und Soziales, das Landesgesundheitsamt und die Gesundheitsämter können Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen entwickeln, die auf die besondere gesundheitliche Situation der Kinder abgestimmt sind.
(2) Die Gesundheitsämter beziehen die oder den Sorgeberechtigten sowie die Erzieherinnen und Erzieher und die Lehrkräfte in die zielgruppenspezifischen Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen in Tageseinrichtungen und Schulen ein. Die Teilnahme an den zielgruppenspezifischen Untersuchungen ist freiwillig. Vor Beginn einer Untersuchung ist die Zustimmung der oder des vertretungsberechtigten Sorgeberechtigten einzuholen.
(3) § 2 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 4
Mitwirkung der Tageseinrichtungen
für Kinder und der Schulen
(1) Schulärztliche Untersuchungen, zielgruppenspezifische Untersuchungen und Maßnahmen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Tageseinrichtung beziehungsweise der Schule durchgeführt.
(2) Die Gesundheitsämter übermitteln den oder dem Sorgeberechtigten der Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben oder zur Schule angemeldet sind beziehungsweise die Schule besuchen, die notwendigen Vordrucke. Sie wirken auf eine Rückgabe anlässlich der schulärztlichen Untersuchung oder der zielgruppenspezifischen Untersuchung oder Maßnahme hin.
(3) Die Tageseinrichtungen und Schulen geben den Gesundheitsämtern die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung und Maßnahmen notwendigen Auskünfte und Informationen, die zu deren Zweckerfüllung nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 notwendig sind. Sie teilen insbesondere die Zahl der einzuschulenden Kinder je Einrichtung oder die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Kinder sowie die Kinder, die nach Schuljahresbeginn bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben, jeweils unter Angabe von Familien- und Vorname (einschließlich der oder des Sorgeberechtigten), Geburtsdatum, Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und Nationalität mit. Diese Daten werden durch das Gesundheitsamt mit den namentlichen Meldungen der Meldebehörde verglichen, um Kinder, die keine Tageseinrichtung für Kinder besuchen, zu erfassen und ebenfalls zur Untersuchung einzuladen. Bei den in § 3 Abs. 1 genannten Lehrkräften beziehungsweise Erzieherinnen und Erziehern und dem oder den dort aufgeführten Sorgeberechtigten genügen die Benennung des Familien- und Vornamens. Die Tageseinrichtungen für Kinder, die Schulen oder gegebenenfalls die Gemeinde stellen die erforderlichen Räumlichkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schuluntersuchungsverordnung vom 15. August 1997 (GBl. S. 405) außer Kraft.
| Stuttgart, den 26. November 2008
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Dr. Stolz
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