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Vorschrift
Normgeber:Finanzministerium
Aktenzeichen:1-0302.4/1
Erlassdatum:07.09.2006
Fassung vom:07.09.2006
Gültig ab:01.10.2006
Gültig bis:31.12.2013
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2032-14
Normen:§ 31 BVG, § 14 BeamtVG, § 20 BeamtVG, § 24 BeamtVG, § 50 BeamtVG
Fundstelle:GABl. 2006, 431
 

Verwaltungsvorschrift
des Finanzministeriums über die Neufassung
der Unterstützungsgrundsätze (UGr)


Vom 7. September 2006 – Az.: 1-0302.4/1 –


Fundstelle: GABl. 2006, S. 431



Nr. 1
Allgemeines


(1) Unterstützungen nach diesen Vorschriften sind Geldzuwendungen aus Gründen der Fürsorge und Hilfsbedürftigkeit; ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Gewährung von einmaligen und laufenden Unterstützungen setzt voraus, dass die antragstellende Person unverschuldet in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten ist, aus der sie sich weder aus eigener Kraft, mit Hilfe von Angehörigen noch durch Inanspruchnahme von Leistungen nach anderen Vorschriften zu befreien vermag.

(2) Die Gewährung von Unterstützungen für Zwecke, für die im Haushalt besondere Mittel bereitgestellt sind, ist unzulässig. Die Unterstützungen dürfen nicht über Absatz 1 hinausgehend zu einer Umgehung von Beschränkungen führen, die für die Verwendung öffentlicher Mittel festgelegt sind.

(3) Die Anträge auf Unterstützungen sind schriftlich zu stellen; sie sind vertraulich zu behandeln (§§ 113 ff. LBG).

(4) Die Auszahlung kann auch an den Ehegatten, ein volljähriges Kind, den Betreuer, eine andere Vertrauensperson oder an einen Gläubiger angeordnet werden, wenn sonst die vorgesehene Verwendung der Unterstützung nicht hinreichend gesichert erscheint.


Nr. 2
Einmalige Unterstützungen


(1) Einmalige Unterstützungen können gewährt werden:

1.
a)
Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern des Landes,
b)
Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zum Land stehen,
c)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes;
2.
a)
Versorgungsempfängern des Landes. Versorgungsempfänger sind auch Personen, denen Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Kürzungs-, Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
b)
früheren Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern des Landes, die wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
c)
früheren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Bezugs einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen Erreichens der Altersgrenze ausgeschieden sind,
3.
a)
Witwen und Witwern der unter Ziff. 1 und 2 genannten Personen,
b)
Vollwaisen und Halbwaisen der unter Ziff. 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus nur solange die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld vorliegen,
c)
in besonderen Fällen geschiedenen und nicht wiederverheirateten Ehegatten der unter Ziff. 1 a, c und Ziff. 2 genannten Personen nach deren Tode.

(2) Einmalige Unterstützungen können grundsätzlich nur bis zur Höhe von 2000,– Euro für den einzelnen Empfänger bewilligt werden.

(3) Zu regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sind, sollen keine einmaligen Unterstützungen gewährt werden.

(4) Der Bezug einer laufenden Unterstützung schließt die Gewährung einmaliger Unterstützungen nicht aus.


Nr. 3
Laufende Unterstützungen


(1) Sofern keine laufende Besoldung oder kein laufendes Entgelt aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land, Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder entsprechenden Vorschriften, Renten in Anlehnung an Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, Ruhelohn oder Leistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes gezahlt werden, können laufende Unterstützungen gewährt werden an die in Nummer 2 Ziff. 1 genannten Personen.

Gleiches gilt für die unter Nr. 2 Ziff. 2 und 3 genannten Personen unter der weiteren Voraussetzung, dass sie oder der Verstorbene mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst tätig gewesen sind. Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 65 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind auf Vollbeschäftigungszeit umzurechnen.

(2) Eine laufende Unterstützung darf nicht bewilligt werden, soweit die Antragsteller in der Lage sind, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu erwerben, soweit ausreichendes eigenes Vermögen vorhanden ist oder gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete hinreichend für sie sorgen können. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen als den in Absatz 1 genannten Versorgungseinrichtungen (z.B. Zusatzrenten, Betriebsrenten, Zahlungen aus Lebensversicherungen), sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach dem Bundessozialhilfegesetz sind bei Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit zu berücksichtigen. Laufende Unterstützungen dienen der Aufstockung solcher Einnahmen.

(3) Laufende Unterstützungen dürfen bis zum Höchstsatz von 250,– Euro monatlich gewährt werden. Für Waisen beträgt der Höchstsatz 100,– Euro.

(4) Laufende Unterstützungen können im Rahmen des Höchstsatzes des Absatzes 3 nur insoweit bewilligt werden, als die Einnahmen der Antragsberechtigten aus privaten und öffentlichen Mitteln hinter dem Betrag der Mindestversorgungsbezüge (§§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, 20 Abs. 1 Satz 3 und 24 Abs. I Satz 3 BeamtVG), ggf. zuzüglich der Beträge nach § 50 Abs. 1 und 3 BeamtVG oder etwa zustehender Kindergeldbeträge zurückbleiben. Die Einnahmen sind mindestens in Höhe der doppelten Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch XII anzunehmen, auch wenn sie geringer sind.

(5) Bei der Feststellung der Einnahmen bleiben außer Ansatz:

a)
Grundrenten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes oder andere entsprechende Einnahmen einer verletzten, in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Person bis zur Höhe des Betrages, der nach dem Bundesversorgungsgesetz bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden würde,
b)
Zuwendungen, die zur Abgeltung eines bestimmten Aufwandes vorgesehen sind (z.B. Pflegegeld, Ersatz der Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiss u.ä.).

Nr. 4
Verfahren bei laufenden Unterstützungen


(1) Laufende Unterstützungen dürfen nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und für jeweils höchstens fünf Jahre, versehen mit einer auflösenden Bedingung für den Fall einer Anrechnung der Unterstützung auf andere Einnahmen, bewilligt werden. Sie sind in monatlichen Teilbeträgen im voraus zu zahlen.

(2) Bei der Bewilligung einer laufenden Unterstützung ist dem Antragsteller aufzugeben, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere eine Minderung seiner Einnahmen durch Anrechnung der Unterstützung auf andere Leistungen, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Die Empfänger einer laufenden Unterstützung haben spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Jahren eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.

(3) Falls die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder sonstige besondere Gründe dies rechtfertigen, ist die laufende Unterstützung zu widerrufen. Für den Widerruf ist die jeweilige Bewilligungsstelle zuständig. Im Übrigen fällt die Unterstützung weg mit Ablauf des Monats, in dem der Empfänger verstorben ist, oder mit dem Wirksamwerden der auflösenden Bedingung nach Absatz 1 Satz 1.


Nr. 5
Zuständigkeit


(1) Über Anträge von Bediensteten einer obersten Dienstbehörde auf Gewährung einer einmaligen Unterstützung (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1) entscheidet die oberste Dienstbehörde; die dieser unmittelbar nachgeordnete oder von ihr ermächtigte Behörde entscheidet über die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs. Über Anträge früherer Bediensteter oder Hinterbliebener auf Gewährung einer einmaligen oder laufenden Unterstützung entscheidet die für die Gewährung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge zuständige Behörde.

(2) Die Zuständigkeit des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg richtet sich nach den aufgrund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamts vom 2. Februar 1971 (GBl. S. 21) erlassenen Rechtsverordnungen. Das Landesamt gewährt weiterhin Billigkeitsleistungen an Beamte, Richter, Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger, die sich infolge Krankheit in einer besonderen Notsituation befinden, aus Kapitel 1210 Titel 443 03 des Staatshaushaltsplans.


Nr. 6
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten


(1) Unterstützungen dürfen nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden.

(2) Diese Unterstützungsgrundsätze treten am ersten Tag des Monats, der auf die Bekanntgabe im Gemeinsamen Amtsblatt folgt, in Kraft.



 


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