- 1.
- 1.1
Die Schulleitung ist für die Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen verantwortlich. Sie bestimmt zu ihrer Unterstützung geeignete Lehrkräfte als Mitglieder eines schulinternen Krisenteams.
- 1.2
Erfordern Gewaltvorfälle oder Schadensereignisse die Räumung des Schulgebäudes, ist unverzüglich Alarm auszulösen und die Räumung anzuordnen. Dies geschieht in der Regel durch die Schulleitung, bei Gefahr im Verzug auch durch eine Lehrkraft oder sonstige Bedienstete der Schule.
- 1.3
Bei Gewaltvorfällen oder Schadensereignissen hat die Schulleitung unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen durchzuführen oder anzuordnen, soweit nicht bereits der Polizeivollzugsdienst oder die Feuerwehr die notwendigen Anordnungen getroffen haben.
- 1.4
Nach Auslösung des Katastrophen- oder Katastrophenvoralarms durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde hat die Schulleitung die nach den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde notwendigen Anordnungen zu treffen.
- 2.
- 2.1
Die Schulleitung beruft zu Beginn eines jeden Schuljahres ein schulinternes Krisenteam ein, um die notwendigen Vorkehrungen (Vorsorge, Bewältigung von Gewaltvorfällen und Schadensereignissen, Nachsorge, Umgang mit Medien) zu treffen. Das schulinterne Krisenteam wird auf Anforderung durch die Feuerwehr oder die Polizei beraten.
- 2.1.1
Die Schulleitung erstellt in Abstimmung mit dem Schulträger auf der Grundlage eines von Innenministerium und Kultusministerium gemeinsam herausgegebenen Rahmenkrisenplans unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen Krisenplan für das Verhalten bei Gewaltvorfällen. Mit Blick auf polizeiliche Maßnahmen soll dieser mit der zuständigen Polizeidienststelle abgestimmt werden. Die Schulkonferenz ist über das Ergebnis zu unterrichten.
- 2.1.2
Die Schulleitung erstellt in Abstimmung mit dem Schulträger und der örtlichen Feuerwehr einen Rettungsplan für das Verhalten bei Schadensereignissen. Die Schulkonferenz ist über das Ergebnis zu unterrichten.
Der Rettungsplan enthält mindestens:
- –
die Fluchtwege für jeden Unterrichtsraum,
- –
den Lageplan der Sammelplätze außerhalb des Gebäudes,
- –
die Lage und Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen,
- –
den Lageplan der gefährlichen Stoffe und Behälter (z. B. brennbare Flüssigkeiten, Chemikalien, Druckgasflaschen),
- –
geeignete Räume für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigen Bediensteten der Schule im Falle kerntechnischer Unfälle (vgl. Nummer 8.1),
- –
die Standorte der Notfalltelefone und Anleitungen zu deren Bedienung.
- 2.1.3
Der Krisenplan oder der Rettungsplan ist bei Änderungsbedarf unverzüglich zu aktualisieren und die Schulkonferenz ist zu unterrichten.
- 2.2
Das Alarmsignal muss den Lehrkräften, den sonstigen Bediensteten der Schule und den Schülerinnen und Schülern bekannt sein. Dem Schulträger wird empfohlen, in den Schulen neben den elektrischen Alarmeinrichtungen eine netzunabhängige Einrichtung (z. B. handbetätigte Feuerglocke, Megaphon oder Gong) und ein netzunabhängiges Rundfunkgerät bereitzuhalten.
- 2.3
Es muss sichergestellt sein, dass eine Alarmierungseinrichtung (z. B. Notfalltelefon) vorhanden und für die Lehrkräfte jederzeit zugänglich ist.
- 2.4
Die Telefonnummern der Schulverwaltung, die Notrufnummer der Feuerwehr (112), der Polizei (110) und die Telefonnummer der Rettungsleitstelle sowie ein Hinweis auf den nächsten Feuermelder (soweit vorhanden) sind an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen.
- 2.5
Die Lehrkräfte und die sonstigen Bediensteten der Schule müssen durch die Schulleitung über den Standort der Alarm-, Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen informiert werden und mit deren Handhabung vertraut sein.
- 2.6
Die Fluchtwege und Notausgänge sind freizuhalten. Die Gebäudeausgangstüren dürfen nicht versperrt und müssen gekennzeichnet sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich während der Dienstzeit ohne Hilfsmittel ins Freie öffnen lassen (z. B. durch Klinke innen, Knauf außen). Es wird empfohlen, in jedem Unterrichtsraum ein Merkblatt über das Verhalten im Brandfall und eine Fluchtwegeskizze für den Brandfall auszuhängen. Der Fluchtweg soll durch Sicherheitskennzeichnung nach DIN 4844 gekennzeichnet sein.
- 2.7
Die Lehrkräfte und die sonstigen Bediensteten der Schule sind durch die Schulleitung in regelmäßigen Zeitabständen über das bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen geeignete Verhalten zu unterrichten.
- 2.8
Mindestens einmal im Jahr ist eine Alarmübung durchzuführen. Die Alarmübung sollte zu Beginn eines Schuljahres stattfinden; ihr hat eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über das Verhalten bei einem Alarm vorauszugehen. Diese muss auch Verhaltensanweisungen für Schülerinnen und Schüler, die sich nicht im Klassenverband aufhalten, umfassen.
Zur Alarmübung gehören:
- –
die Auslösung des Alarms,
- –
die Räumung der Schule,
- –
das Sammeln der Schülerinnen und Schüler an den Sammelplätzen außerhalb des Schulgebäudes,
- –
die Rückführung der Schülerinnen und Schüler in die Klassenräume.
Der örtlichen Feuerwehr und Polizeidienststelle ist der Termin der Alarmübung jeweils vorher mitzuteilen.
- 3.
- 3.1
Nach Auslösen des Alarms und Anordnung der Räumung haben die Schülerinnen und Schüler das Gebäude, grundsätzlich unter Zurücklassung aller Gegenstände, klassenweise unter Aufsicht der Lehrkräfte zu verlassen und die Sammelplätze aufzusuchen.
- 3.2
Jede Lehrkraft hat sich beim Verlassen des Unterrichtsraumes zu überzeugen, dass keine Schülerinnen und Schüler – auch nicht in den Nebenräumen – zurückgeblieben sind. Die Fenster und Türen aller Räume sind zu schließen, jedoch nicht abzuschließen.
- 3.3
Am Sammelplatz stellt jede Lehrkraft sofort fest, ob ihre Klasse vollzählig ist. Sie kümmert sich sofort um eventuell fehlende Schülerinnen oder Schüler und meldet diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Schulleitung und der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter (Einsatzleitung).
- 4.
- 4.1
Bei Schadenfeuer ist ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, unverzüglich Alarm auszulösen, die Feuerwehr und die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen und gegebenenfalls die Räumung anzuordnen (vgl. Nummer 3).
- 4.2
Ist die Benutzung der Fluchtwege nicht mehr möglich, haben die Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsraum oder in einem anderen Raum, der mehr Sicherheit bietet, zu bleiben. In den Räumen sind die Fenster und die Türen erforderlichenfalls zu schließen. Zur schnelleren Rettung sollen sich die Eingeschlossenen am Fenster oder auf andere geeignete Weise bemerkbar machen.
- 4.3
Bei Bränden mit Schadstofffreisetzung in der Umgebung der Schule bleiben die Schülerinnen und Schüler zunächst in ihren Unterrichtsräumen oder im Schulgebäude und warten auf die Anweisungen der Schulleitung oder der Einsatzleitung.
Die Fenster und die Türen sind zu schließen, die vorhandenen Lüftungs- und Klimaanlagen sind abzuschalten.
- 5.
Bei Bombendrohungen an der Schule hat die Schulleitung unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. Auf Anweisung der Polizei ist der Schulbetrieb unverzüglich einzustellen und das Schulgebäude zu räumen; den sonstigen Anweisungen des Polizeivollzugsdienstes ist umgehend Folge zu leisten. Im übrigen gelten die Nummern 1 bis 3 entsprechend.
Hält der Polizeivollzugsdienst eine Gefahr nicht für gegeben, so braucht die Schulleitung keine Maßnahmen zu ergreifen. Ist sie jedoch der Auffassung, dass sie die Verantwortung für die Fortführung des Schulbetriebs nicht übernehmen kann, kann sie die Räumung der Schule anordnen.
- 6.
- 6.1
Die Entscheidungen über erforderliche Maßnahmen des Krisenplanes (Nr. 2.1.1) liegen bei der Schulleitung. Wenn zeitlich möglich, soll das schulinterne Krisenteam miteinbezogen werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Schritte durch eine Lehrkraft oder sonstige Bedienstete der Schule in die Wege zu leiten.
Im Wesentlichen geht es darum
- –
Hilfe herbei zu rufen (Polizei) und erste Hilfe zu leisten,
- –
Schülerinnen und Schüler und Schulpersonal zu schützen.
Ferner sind gegebenenfalls
- –
Fakten zu sichern und weiterzugeben,
- –
Betroffene und Schulaufsicht zu informieren.
Soweit erforderlich sind folgende Stellen einzuschalten:
- –
das Kriseninterventionsteam beim Regierungspräsidium (Abteilung 7 Schule und Bildung),
- –
der Schulpsychologische Dienst.
Unbeschadet der vorstehenden Zuständigkeiten hat die Schulleitung zu gewährleisten, dass bei Einsätzen des Polizeivollzugsdienstes aus Anlass von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr Maßnahmen nur im Einvernehmen mit der Polizei erfolgen.
Dies gilt insbesondere für Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen sowie für die Öffentlichkeitsarbeit und die Information der Eltern. Bei Geiselnahme- und Bedrohungslagen ist den Anweisungen des Polizeivollzugsdienstes umgehend Folge zu leisten.
- 6.2
Entsprechend dem Krisenplan der Schule ist die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Betroffenen im Anschluss an einen Gewaltvorfall einzuleiten und das Kriseninterventionsteam beim Regierungspräsidium (Abteilung 7 Schule und Bildung) einzuschalten.
- 6.3
Die Pressearbeit wird im schulinternen Krisenteam besprochen. Medienvertreter werden an die Pressestelle der Polizei und an die Pressestelle der Schulaufsicht verwiesen. Nach Einschaltung des Kriseninterventionsteams beim Regierungspräsidium (Abteilung 7 Schule und Bildung) wird die Pressearbeit durch dieses eventuell begleitet oder übernommen. Die Pressearbeit ist stets im Hinblick auf die einsatztaktischen Belange mit der Polizei abzustimmen.
- 7.
- 7.1
Bei Katastrophen- und Katastrophenvoralarm gelten für Schulen die an die Bevölkerung gerichteten Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde. Nummer 1.4 bleibt unberührt.
- 7.2
Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass entsprechende Rundfunkdurchsagen in der Schule empfangen und dass Anordnungen und Hinweise der Katastrophenschutzbehörde beachtet werden.
- 7.3
Ordnet die Katastrophenschutzbehörde an, die Schülerinnen und Schüler nach Hause zu schicken, hat die Schulleitung die Räumung entsprechend Nummer 3 anzuordnen. Sie hat im Einvernehmen mit dem Schulträger für Heimfahrgelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu sorgen, sofern solche bestehen und erforderlich sind.
- 7.4
Ordnet die Katastrophenschutzbehörde die Evakuierung der Schule an, erfolgt diese entsprechend Nummer 3.
Die Katastrophenschutzbehörde stellt die erforderlichen Transportmittel an den Sammelplätzen bereit. Die Schulleitung hat für einen geordneten Ablauf der Evakuierung Sorge zu tragen. Sie bestimmt für jedes Transportfahrzeug eine Aufsichtsperson. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige Bedienstete der Schule werden an die vorgesehenen Aufnahmeorte gebracht und dort versorgt. Schülerinnen und Schüler werden so rasch wie möglich mit ihren Angehörigen zusammengeführt.
- 7.5
Hält die Schulleitung eine seelsorgerische oder psychosoziale Betreuung von Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften für erforderlich, fordert sie über die Katastrophenschutzbehörde Notfallseelsorger der Kirchen oder Notfallpsychologen an oder kontaktiert den Schulpsychologischen Dienst.
- 7.6
Die Pressearbeit ist stets mit der Katastrophenschutzbehörde abzustimmen.
- 8.
- 8.1
Fordert die zuständige Katastrophenschutzbehörde die Bevölkerung auf, zu ihrem Schutz feste Gebäude aufzusuchen, darf niemand mehr die Schule verlassen, auch dann nicht, wenn der Unterricht schon beendet ist. Die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige Bedienstete der Schule sollen dann Räume aufsuchen, die Strahleneinwirkungen minimieren. Dies sind z. B. innenliegende Räume oder Räume im Untergeschoss.
Außerdem ist dafür zu sorgen, dass zur Vermeidung der Aufnahme der Radioaktivität aus der Luft die Fenster und die Türen geschlossen und die Lüftungs- und Klimaanlagen abgeschaltet werden.
- 8.2
Im Übrigen hat die Schulleitung dafür Sorge zu tragen, dass allen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde Folge geleistet wird, z. B. zur Ausgabe von Jodtabletten, soweit in der Schule vorgehalten. Nummer 7 gilt entsprechend.
- 9.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Innenministeriums über das Verhalten an Schulen bei Unglücksfällen, Bränden und Katastrophen vom 10. Dezember 2003 (K. u. U. 2004 S. 6, GABl. 2004 S. 262) außer Kraft.