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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:6520.1-121/210
Erlassdatum:05.08.2003
Fassung vom:05.08.2003
Gültig ab:01.01.2004
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2204
Fundstelle:K. u. U. 2003, 258
 

Beauftragte für Verkehrserziehung an
Grundschulen, Hauptschulen,
Realschulen und Sonderschulen sowie
an allgemein bildenden Gymnasien und
beruflichen Schulen


Verwaltungsvorschrift vom 5. August 2003

Az.: 6520.1-121/210


Fundstelle: K.u.U. 2003 S. 258



Die Verwaltungsvorschrift über die Beauftragten für Verkehrserziehung an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen sowie allgemein bildenden Gymnasien und beruflichen Schulen in der Fassung vom 23. Juli 1996 (K.u.U. 14/1996 S. 523) tritt nach der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14) geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 08. Januar 1997 (GABl. S. 74) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Die Verwaltungsvorschrift wird hiermit in der in K.u.U. 1996 Seite 523 veröffentlichen Fassung neu erlassen und mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft gesetzt.



Beauftragte für Verkehrserziehung an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen, allgemeinbildenden Gymnasien und beruflichen Schulen



I. I.


In den Bildungsplänen der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ist Verkehrserziehung ein Thema mit besonderer gesellschaftlicher und erzieherischer Relevanz.

An jeder Grundschule, Hauptschule, Realschule, Sonderschule, an jedem allgemeinbildenden Gymnasium und an jeder beruflichen Schule ist ein Lehrer als Beauftragter für Verkehrserziehung durch den Schulleiter zu benennen. Der Schulleiter kann, insbesondere an kleineren Schulen, die Aufgaben des Beauftragten für Verkehrserziehung auch selbst übernehmen. An allgemeinbildenden Gymnasien kommen hierfür in der Regel die Fachleiter in Betracht.


Beauftragte für Verkehrserziehung haben folgende Aufgaben:


-
Unterstützung des Schulleiters bei der Koordinierung der Beiträge der einzelnen Fächer zur Verkehrserziehung, insbesondere in Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen;
-
Beratung der Lehrer in den didaktischen und methodischen Fragen der Verkehrserziehung sowie Weitergabe aktueller Informationen;
-
Information über Medien zur Verkehrserziehung und Betreuung von in der Schule vorhandenen Medien zur Verkehrserziehung;
-
Pflege und Vermittlung von Kontakten zu außerschulischen mit dem Verkehr befaßten Institutionen und Verbänden;
-
Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen und Beratung einzelner Eltern in Fragen der Verkehrserziehung;
-
Behandlung des Themas Schulwegsicherheit, insbesondere in Elternabenden, gegebenenfalls Erstellung eines Schulwegplanes (Klassen 1 und 5);
-
Anregung und gegebenenfalls Durchführung von Sonderveranstaltungen zur Verkehrserziehung für Klassen oder Klassenstufen (z. B. praxisnahe Lernangebote, Unterrichtsprojekte, Aktionen, Podiumsveranstaltungen).

II. II.


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1985 (K.u.U. S. 62) auf Grund der Bereinigungsanordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14) außer Kraft.



 


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