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Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1000 kW Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1000 kW Vom 30. Dezember 2006 – Az.: 51-8964.00 – Fundstelle: GABl. 2007, S. 105 I. Bedeutung und Auswirkungen der Wasserkraftnutzung Die Nutzung der Wasserkraft als eine der wichtigsten erneuerbaren Energiequellen ist ein grundlegendes Ziel der Energiepolitik in Baden-Württemberg. Der Anteil der Wasserkraft an der jährlichen Stromerzeugung beträgt in Baden-Württemberg rund 8 %. Studien zeigen, dass im Land noch ungenutzte Potenziale zur Energieerzeugung aus Wasserkraft bestehen. Vor dem Hintergrund der drohenden Klimagefährdung, der Beeinträchtigung der Umwelt durch Schadstoffemissionen aller Art, der Endlichkeit fossiler Rohstoffe und der Risiken bei der Nutzung der Kernenergie liegt es daher im öffentlichen Interesse, die vorhandenen Potenziale zur Nutzung der Wasserkraft durch Modernisierung, Ausbau oder Neubau dort auszuschöpfen, wo nicht andere Belange des Wohls der Allgemeinheit überwiegen (§ 35 b Abs. 1 WG). Die Nutzung der Wasserkraft ist bislang neben der Nutzung der Windkraft und der direkten Nutzung der Sonnenenergie die einzige Möglichkeit, ohne Emissionen aus regenerativen Energiequellen unmittelbar Strom zu erzeugen. Die heutige Wasserkraftnutzung in Baden-Württemberg erspart im Vergleich zu einer Stromerzeugung mit dem bundesdeutschen Kraftwerksmix über 4 Mio. t CO2 und darüber hinaus eine große Menge an Luftschadstoffen. Jede kWh, die aus Wasserkraft erzeugt wird, erspart – auf der Grundlage des bundesweiten Kraftwerkmix – ca. 1 kg CO2. Überdies treten bei der Wasserkraftnutzung, im Gegensatz zu anderen Arten der Stromerzeugung (Kohle- und Kernenergie), keine Abwärmebelastungen auf. Bezogen auf eine einzelne Wasserkraftnutzung ist diese »statistische« Schadstoffminderung jedoch zu relativieren und auch im Verhältnis zu den Eingriffen in das Gewässer zu sehen, denn es ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung, natürliche und naturnahe Gewässerstrecken zu erhalten und bei naturfernen Gewässerstrecken eine naturnahe Entwicklung zu ermöglichen. Diese Ziele und die auf EU-Vorgaben beruhende gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung einer guten Qualität der Oberflächengewässer in der Regel bis zum Jahre 2015 können in Konkurrenz zur Wasserkraftnutzung stehen, da Wasserkraftanlagen den Lebensraum Gewässer erheblich beeinflussen können. Insbesondere kleinere, reich strukturierte Fließgewässer haben für das Vorkommen der gesamten Flora und Fauna eine besondere ökologische Bedeutung. Der Wasserkraftnutzung sind damit ökologische Grenzen gesetzt. Bei der Zulassung von Wasserkraftanlagen bedarf es daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung der auftretenden Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Nutzens einer Wasserkraftanlage, der Schadstoffvermeidung und des öffentlichen Interesses am Erhalt natürlicher und naturnaher Gewässerstrecken einschließlich der angrenzenden Ufer- und Auebereiche sowie der naturnahen Entwicklungsmöglichkeiten naturferner Gewässer (siehe im Einzelnen Nummer III). II. Rechtliche Grundlagen für die Zulassung von Wasserkraftanlagen - 1.
Bei der Zulassung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft sind im Rahmen der nachstehend genannten Verfahren (Nr. 1.1 – 1.3) folgende Kriterien zu beachten: - –
Grundsätze zur Wasserkraftnutzung (§ 35 b WG), - –
Sicherstellung der für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderlichen Wassermenge (Mindestwasserführung – § 35 a Abs. 1 WG), - –
Gewässerökologie (§§ 1 a Abs. 1 WHG, 3 a Abs. 1 WG), - –
Vorsorgegrundsatz (§ 1 a Abs. 2 WHG), - –
naturnahe Gewässerentwicklung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 3 a Abs. 1 Satz 2 WG).
Diese Verwaltungsvorschrift enthält zur gesamtökologischen Beurteilung von Wasserkraftanlagen bis 1000 kW ergänzende Regelungen zur Auslegung der Vorschriften des Wasserrechts, des Naturschutzrechts, der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Fischereirechts. - 1.1
Wasserrechtliche Verfahren Die Wasserkraftnutzung stellt eine Inanspruchnahme des Wasserhaushalts (Gewässerbenutzung) dar, die einer wasserrechtlichen Zulassung bedarf. Im Rahmen der Zulassungsverfahren ist eine Abwägung der auftretenden Interessen vorzunehmen und in der Entscheidung darzustellen. Im Verfahren sind regelmäßig alle Betroffenen – auch die anerkannten Verbände nach § 60 BNatSchG, § 67 NatSchG – anzuhören. - 1.1.1
Planfeststellungs-/Plangenehmigungs-/Raumordnungsverfahren Ist mit der Wasserkraftnutzung die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) verbunden, ist hierfür ein Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. § 64 WG durchzuführen, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen hat (siehe unter Nummer 4). Insbesondere beim Neubau oder einer Erweiterung einer Wasserkraftanlage ist zu prüfen, ob es sich um einen Gewässerausbau handelt. Die vom Planfeststellungsbeschluss bzw. der Plangenehmigung mitumfasste Erlaubnis oder Bewilligung ist gesondert darzustellen, dies gilt auch hinsichtlich der vorzunehmenden Befristung der Erlaubnis oder Bewilligung. Erforderlichenfalls ist die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG und § 64 Abs. 2 WG gemäß § 64 Abs. 3 WG mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung zulässig. Die Entscheidung ist nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG und § 64 Abs. 2 WG zu erteilen, soweit von dem Ausbau keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere keine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder keine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Rechte anderer nicht zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden können. Ein Ausbau kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 WHG ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens im Wege der Plangenehmigung (ohne UVP) zugelassen werden. Eine Ersetzungs- und Konzentrationswirkung tritt bei der Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Abs. 6 Satz 2 LVwVfG ein. In besonders gelagerten Fällen kann nach § 18 Landesplanungsgesetz (LplG) i.V. mit § 1 der Raumordnungsverordnung (RoV) ein Raumordnungsverfahren erforderlich sein. - 1.1.2
Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren Ist kein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, so bedürfen Benutzungen der Gewässer der Zulassung in Form einer Erlaubnis (§ 7 WHG) oder einer Bewilligung (§ 8 WHG). Durch die Wasserkraftnutzung können zwei Benutzungstatbestände des § 3 WHG erfüllt sein, nämlich: - –
Ableiten und Wiedereinleiten sowie in besonders gelagerten Fällen auch Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WHG) - –
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG).
Liegen mehrere Benutzungstatbestände vor, sind diese in einer Erlaubnis oder Bewilligung zuzulassen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und der unter der nachfolgenden Nummer III. genannten Voraussetzungen ist auf Antrag in der Regel eine Bewilligung nach § 8 WHG zu erteilen, um den Betreibern vor allem zur Finanzierung ihrer Anlagen eine gesicherte Rechtsstellung einzuräumen. Dies gilt auch für den Ausbau und die Erweiterung bestehender Anlagen, soweit die Benutzung über das bestehende Altrecht hinaus ausgedehnt werden soll, oder auch dann, wenn eine befristete Zulassung abgelaufen ist. Bei der Erteilung von Bewilligungen ist Folgendes zu beachten: Eine Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 2 WHG erfüllt sind. Davon ist u. a. aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die das Bundesverwaltungsgericht fordert (vgl. Urteil vom 29. Januar 1965, abgedruckt in ZfW 65, 98), in der Regel beim Betrieb einer Wasserkraftanlage auszugehen, wenn das Vorhaben mit Fremdkapital finanziert werden muss oder das Gesamtbild der Firma bilanzerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG a. a. O. S. 104). Der Kapitalaufwand ist dabei zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Beziehung zu setzen. In Zweifelsfällen hat derjenige, der eine Bewilligung beantragt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 WHG geltend zu machen und darzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht a. a. O.). Wird für eine Anlage, deren Erlaubnis abgelaufen ist, eine erneute Zulassung beantragt, ohne dass Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahmen vorgenommen werden, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WHG nicht vor. Kann eine Bewilligung erteilt werden, so ist diese auf angemessene Zeit zu befristen (vgl. § 8 Abs. 5 WHG). Dabei ist dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, soweit dieses mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist, weitgehend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist anzustreben, dass der Unternehmer die Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit der Benutzung machen muss, während der Laufzeit der Bewilligung voraussichtlich abschreiben kann. Die regelmäßige Höchstgrenze des § 8 Abs. 5 WHG von 30 Jahren kann auf Antrag des Unternehmers bis zu 60 Jahren ausgedehnt werden, sofern dies aufgrund der herrschenden und vorhersehbaren Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. - 1.2
Im Rahmen der Prüfungen der beantragten Zulassung (siehe § 6 WHG) sind auch die Bewirtschaftungsziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) in Verbindung mit § 3 c Abs. 1 Satz 1 WG und der Gewässerbeurteilungsverordnung zu berücksichtigen. Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25 a bis 25 d WHG ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 und 4 WHG). So sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht wird (§ 25 a Abs. 1 WHG). Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird (§ 25 b Abs. 1 WHG). Hiervon können Ausnahmen unter den engen Voraussetzungen des § 25 d Abs. 3 WHG zugelassen werden. Die Zielsetzung des guten Gewässerzustands beinhaltet Anforderungen an die Durchgängigkeit der Fließgewässer und ist im Rahmen der Wasserkraftnutzung sowohl beim Anlagenbetrieb als auch bei der Anlagenzulassung zu beachten. Erforderlichenfalls sind Zulassungen mit entsprechenden Auflagen zu verknüpfen. Anlagen können nicht zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 25 a Abs. 1, 25 b Abs. 1 und 25 d WHG widersprechen. Das kann dann der Fall sein, wenn trotz der Herstellung der Durchgängigkeit sich der Zustand des Gewässers (des Gewässerkörpers) von »gut« auf »mäßig« bzw. von »gut und besser« auf »mäßig« verändern würde. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch dann, wenn nach Ablauf der Befristung für eine bestehende Wasserkraftanlage die Zulassung neu erteilt werden soll. Bei bestehenden Wasserkraftanlagen, deren Zulassungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können die Anforderungen der §§ 25 a und 25 b WHG nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a, § 4 Abs. 2 Nr. 2 a und § 36 WHG durch nachträgliche Anordnungen umgesetzt werden. Durch die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen können bestehende Vorhaben unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an die gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Dies gilt grundsätzlich auch für alte Rechte und Befugnisse (§ 5 Abs. 2 WHG). Entschädigungsansprüche können an solche Anordnungen regelmäßig nicht geknüpft werden (siehe Abschnitt VI). Ein völliger Entzug einer bestehenden Zulassung kann jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. - 1.3
Alte Rechte und alte Befugnisse Die für Wasserkraftanlagen erteilten »alten Rechte und Befugnisse« im Sinne von § 15 WHG i. V. m. § 122 WG, für die ein Widerrufsgrund nach der Ermessensvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 WHG vorliegt, können dann erhalten bleiben, wenn für einen überschaubaren Zeitraum (ca. 10 Jahre) keine überwiegenden Beeinträchtigungen öffentlicher Belange erkennbar sind, die eine Beseitigung der Anlage oder die Aufhebung bzw. die Einschränkung der Nutzung notwendig machen. Eine Entschädigung für den zu belassenden Mindestabfluss und damit verbunden ggf. ein geringeres Arbeitsvermögen sowie für die erforderlichen Investitionen zur Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers wird nicht gewährt. In der Regel ist davon auszugehen, dass alte Rechte und alte Befugnisse, soweit sie nicht bereits aufgrund der Vorschriften der alten Wassergesetze kraft Gesetzes erloschen sind, fortbestehen, solange keine bestandskräftige Entziehung oder kein bestandskräftiger Widerruf des alten Rechtes vorliegt. Dies gilt auch, wenn ein Betreiber vom Direktantrieb einer Arbeitsmaschine auf Stromerzeugung umstellt. - 1.4
Wasserrechtliche Anzeigepflicht bei Änderung bestehender Wasserkraftanlagen Eine anzeigepflichtige Änderung einer Wasserbenutzungsanlage i. S. des § 23 WG liegt dann vor, wenn die Anlagen in ihrem baulichen und technischen Zustand nachträglich geändert werden, ohne dass sich damit die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern. Keine Änderung nach § 23 WG liegt vor, wenn durch das nachträgliche Auswechseln abgängiger oder verbrauchter Anlagenteile gleicher Art – unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, z. B. Verbesserung des Wirkungsgrades – die Funktionstücktigkeit der Benutzeranlage lediglich aufrechterhalten wird. Damit soll die auch im öffentlichen Interesse liegende Modernisierung von Anlagen nicht zusätzlich erschwert werden. - 1.5
Wasserrechtliche Zulassung und Förderfähigkeit von Wasserkraftanlagen Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2004 regelt die Vergütung von Strom aus regenerativen Energien. Das EEG bindet die erhöhte Vergütung für Strom aus Wasserkraftanlagen u. a. an den Nachweis, dass mit der Wasserkraftnutzung ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand wesentlich verbessert worden ist (§§ 6, 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG). Für neue Anlagen und für Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen, die einer wasserrechtlichen Zulassung bedürfen, gilt als Nachweis des Erreichens des guten ökologischen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand, die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage (§ 6 Abs. 3 EEG). Fälle, in denen Wasserkraftanlagen unter Erreichung einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands modernisiert wurden, ohne dass es einer wasserrechtlichen Zulassung bedarf, sind kaum denkbar. Sollte so ein Fall doch eintreten, soll die Wasserbehörde – soweit erforderlich nach Beteiligung berührter Fachbehörden (§ 35 b Abs. 3 WG) – die erreichte Verbesserung durch eine schriftliche Bestätigung feststellen. Ist hinreichend sicher, dass eine beabsichtigte Verbesserungsmaßnahme den Anforderungen in einem künftigen Maßnahmenprogramm nicht entsprechen wird oder führt die Maßnahme eindeutig nicht zu einer wesentlichen Verbesserung, so ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Änderung des Antrags zu geben. Dies ist im Bescheid zu dokumentieren, falls der Antrag nicht entsprechend geändert wird. - 1.6
Unterhaltung von Wasserkraftanlagen Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25 a bis 25 d WHG ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 3 c WG an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Dementsprechend sind nach § 48 Abs. 1 WG auch die Wasserbenutzungsanlagen in, über und an oberirdischen Gewässern von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass der Zustand des Gewässers möglichst wenig beeinträchtigt wird und die Bewirtschaftungsziele der §§ 25 a bis 25 d WHG nicht gefährdet werden. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 WG ermöglicht es hingegen nicht, einem Unternehmer die Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die mit der Wasserbenutzung in keinem Zusammenhang stehen. Dagegen haben die Eigentümer und Besitzer einer Wasserbenutzungsanlage dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage verursachten Mehraufwendungen zu erstatten (§ 48 Abs. 2 WG).
- 2.
- 2.1
Regelungen im Rahmen der Naturschutzgesetzgebung sind das Bundesnaturschutzgesetz, das Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg sowie Verordnungen über Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale. Grundsätze zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei wasserwirtschaftlichen Planungen, Maßnahmen oder Gewässerausbauten werden in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG und § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 NatSchG benannt. Sind Naturschutzbelange berührt, ist eine frühzeitige gegenseitige Unterrichtung und Beteiligung zwischen unterer Naturschutzbehörde und unterer Wasserbehörde vorgeschrieben (§§ 9, 10 NatSchG). - 2.2
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Der Ausbau von Gewässern sowie die Anlage, Veränderung oder Beseitigung von Wasserflächen stellen regelmäßig einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG). Nach § 21 Abs. 1 NatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Eine Beeinträchtigung ist dann vermeidbar, wenn sie ganz oder teilweise unterlassen werden könnte, ohne das mit dem konkreten Vorhaben verfolgte Ziel zu verfehlen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG ist der Verursacher weiterhin verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes vorrangig auszugleichen oder in anderer Weise zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, ist eine spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung erforderlich. Gemäß § 21 Abs. 4 NatSchG darf ein Eingriff bei vorrangigen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zugelassen werden. Bei einer Betroffenheit von streng geschützten Tieren oder Pflanzen ist die spezielle Abwägungsregel des § 21 Abs. 4 Satz 2 NatSchG zu beachten. Soweit Vermeidungs-, Minimierungs- Ausgleichs- oder Ersatznahmen möglich und verhältnismäßig sind, sind diese in der Zulassung festzusetzen. Hinsichtlich der verbleibenden Eingriffswirkungen ist eine Ausgleichsabgabe festzusetzen (§ 21 Abs. 5 und 6 NatSchG). In der Zulassung ist die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen sicherzustellen. - 2.3
Nach § 32 NatSchG (Umsetzung des § 30 BNatSchG in Landesrecht) sind die naturnahen und unverbauten Bach- und Flussabschnitte einschließlich der Ufervegetation geschützt (zur Definition »naturnaher Bach- und Flussabschnitte« vgl. Vorbemerkung Nr. 4 und Ziff. 2.1 der Anlage zu § 32 Abs. 1 NatSchG). Alle Biotope, die diese Anforderungen erfüllen, sind generell gesetzlich geschützt. Der Schutzstatus entspricht dem eines Naturschutzgebietes. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von naturnahen und unverbauten Bach- und Flussabschnitten führen können, sind somit unzulässig. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 NatSchG erteilen, wenn - –
überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern, - –
im Einzelfall keine erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder - –
durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger und gleichwertiger Biotop geschaffen wird.
In diesem Zusammenhang sind die positiven Aspekte der Wasserkraftnutzung (siehe auch I.) zu berücksichtigen. Einer gesonderten Ausnahme bedarf es nicht im Falle der Planfeststellung (siehe II. 1.1.1). Soweit ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, werden die naturschutzrechtlichen Entscheidungen in diesem Verfahren getroffen; hierzu ist das Einvernehmen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 und § 79 Abs. 4 NatSchG) bzw. die Herstellung des Benehmens (§ 23 Abs. 1 NatSchG) der Naturschutzbehörde erforderlich. - 2.4
Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Wasserkraftnutzung im Einklang steht mit Bestimmungen in Verordnungen über Naturschutzgebiete (§ 26 NatSchG), Biosphärengebiet (§ 28 NatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 29 NatSchG), Naturparke (§ 30 NatSchG) und Naturdenkmale (§ 31 NatSchG). - 2.5
Soweit FFH- oder Vogelschutzgebiete (Natura 2000-Gebiete) von dem Vorhaben betroffen sein können, sind §§ 32 ff. BNatSchG, §§ 36 ff. NatSchG zu beachten (zu den Einzelheiten VwV Natura 2000 vom 16. Juli 2001, GABl. S. 891 ff.). Die unteren Naturschutzbehörden geben Auskunft darüber, wo solche Gebiete liegen und welche Anforderungen dafür gelten. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 13 NatSchG stellen u. a. Vorhaben und Maßnahmen, die einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen, sowie Eingriffe in Natur und Landschaft sowie erlaubnis- und bewilligungspflichtige Gewässerbenutzungen »Projekte« dar, sofern sie geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt auch, wenn die Eingriffe oder Gewässerbenutzungen außerhalb des Natura 2000-Gebiets erfolgen, sich aber erheblich beeinträchtigend auf das Gebiet auswirken können. Dabei ist nicht nur auf das einzelne Projekt abzustellen, auch ein Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ist von Bedeutung. Wasserkraftanlagen können Projekte in diesem Sinne sein. Liegt ein »Projekt« im Sinne dieser Definition vor, ist eine besondere Verträglichkeitsprüfung nach § 38 NatSchG durchzuführen. Diese Prüfung wird in das Vorhabenszulassungsverfahren integriert. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist, ob durch das Projekt das Natura 2000-Gebiet in seinen spezifischen Erhaltungszielen oder in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Ist dies der Fall, ist das Projekt grundsätzlich unzulässig, kann aber nach § 38 Abs. 3 NatSchG ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls notwendig ist. Solche Gründe können im Rahmen einer Gesamtabwägung auch in der Nutzung regenerativer Energien liegen. Ist eine zumutbare Alternative gegeben, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen für das Natura 2000-Gebiet zu erreichen, ist die Ausnahme zu versagen. Besondere Anforderungen für eine Ausnahmeerteilung sind gemäß § 38 Abs. 4 NatSchG bei prioritären Biotopen und prioritären Arten zu beachten. Nach § 38 NatSchG finden die Vorschriften über das Verschlechterungsverbot, die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und das Ausnahmeverfahren auch bei der Europäischen Kommission gemeldeten, aber noch nicht geschützten Natura 2000-Gebiete Anwendung. Soweit für ein Projekt eine Ausnahme erteilt wird, ist in der Zulassung sicherzustellen, dass die zur Sicherung des ökologischen Netzes »Natura 2000« notwendigen Maßnahmen einschließlich einer Erfolgskontrolle durchgeführt werden (Kohärenzausgleich, § 38 Abs. 5 NatSchG; vgl. 6.4 VwV Natura 2000). - 2.6
Hinsichtlich besonders und streng geschützter Arten sind die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Sofern einer der Verbotstatbestände gegeben ist, kann unter den Voraussetzungen des § 62 BNatSchG eine Befreiung erteilt werden. Bei einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ist in Folge der Konzentrationswirkung keine eigenständige Befreiung erforderlich, die materiellen Befreiungsvoraussetzungen sind aber zu beachten. Werden in Folge der Errichtung oder der Betriebs einer Wasserkraftanlage Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 NatSchG).
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Spezielle Regelungen trifft das Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) bezüglich Schutzmaßnahmen gegen die Schädigung von Fischen an Triebwerken (§ 39 Abs. 1 FischG: »Wer ... Triebwerke errichtet, hat auf seine Kosten geeignete Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen und zu unterhalten.«, siehe auch § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz). Der Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Fischwegen sind in § 40 Abs. 1 FischG vorgeschrieben. Bei Verfahren und Vorhaben, von denen Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 FischG betroffen sind, haben die zuständigen Behörden den Fischereireferenten des Regierungspräsidiums zu beteiligen (VwV-FischG vom 5. Dezember 2003, GABl. S. 967 zu § 48).
- 4.
Nach § 31 Abs. 2 Satz 4 WHG muss das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen (welches im Jahre 2001 aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben geändert wurde und dessen Neufassung am 25. Juni 2005 bekannt gemacht wurde – BGBl. I S. 1757). Ist eine UVP-Pflicht vorgesehen, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3 b UVPG; soweit eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, geht dies zurück auf die Regelung des § 3 c UVPG. Sonstige Ausbauvorhaben, soweit es sich nicht um kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt und das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt, sind einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles unterworfen (Nr. 1.14 der Anlage 1 zum LUVPG). Der Bau von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von 1000 kW und mehr ist einer allgemeinen Vorprüfung (§ 3 c Satz 1 UVPG) und der Bau für Anlagen mit weniger als 1000 kW einer standortbezogenen Vorprüfung (§ 3 c Satz 2 UVPG) des Einzelfalls unterworfen (Nr. 1.12 der Anlage 1 zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 LUVPG). Wegen Stauanlagen wird auf Nr. 1.6 der Anlage 1 zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 LUVPG verwiesen. Bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, die für den Bau von Wasserkraftanlagen mit weniger als 1000 kW durchzuführen ist (Nr. 1.12.2 der Anlage 1 des LUVPG), geht es um die Einschätzung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dabei sind alle für den jeweiligen Einzelfall einschlägigen Kriterien der Anlage 2 Nr. 2 zum LUVPG zu berücksichtigen. Bei der konkreten Anwendung der Kriterien der Anlage 2 zum LUVPG ist zwischen der Sachverhaltsermittlung, die zunächst die möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen anhand der Kriterien der Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage 2 zum LUVPG ermittelt und der Einschätzung der Erheblichkeit dieser nachteiligen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Kriterien Nr. 3 der Anlage 2 zum LUVPG zu unterscheiden. Die in Nr. 3 der Anlage 2 zum LUVPG genannten Merkmale der möglichen erheblichen Auswirkungen werden gebildet aus den Merkmalen des Projektes und den Standortmerkmalen. Ungeachtet dessen darf nach § 6 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nur erteilt werden, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist. Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, wie bisher schon die Auswirkungen auf die Umwelt im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung miteinzubeziehen sind. Die Auswirkungen sind vom Antragsteller soweit erforderlich in Gutachten darzustellen. Bei der Änderung oder Erweiterung von Wasserkraftanlagen gilt § 2 Abs. 1 Nr. 6 LUVPG, der auf § 3 e Abs. 1 des UVPG verweist.
III. Fachliche Kriterien für die Gesamtbeurteilung einer Wasserkraftnutzung Bei der fachlichen Beurteilung der Zulässigkeit einer Wasserkraftnutzung sind sowohl die energiewirtschaftliche Seite einer Wasserkraftanlage als auch deren Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen. Dabei können die wesentlichen Grundlagen bereits im Rahmen der Gewässerentwicklungsplanung (§ 68 a WG) dargestellt sein. Sie können sich auch aus den von den Flussgebietsbehörden bis 2009 für die Flussgebietseinheiten aufzustellenden Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen zur Erreichung der in den §§ 25 a Abs. 1, 25 b Abs. 1 und 33 a Abs. 1 WHG festgelegten Ziele ergeben (§ 3 b i. V. m. § 3 c WG). Bewirtschaftungspläne stehen der Wasserkraftnutzung nicht grundsätzlich entgegen. - 1.
Die Auswirkungen der Wasserkraftnutzung, der Bau einer Wasserkraftanlage und deren Betrieb sind unter folgenden Gesichtspunkten fachlich zu analysieren und darzustellen: - –
Wasserwirtschaftliche Auswirkungen, insbesondere auf Abflussregime (Hochwasser, Niedrigwasser), Fließgeschwindigkeit, Stabilität des Gewässerbetts, Feststoffhaushalt, Grundwasser und auf die Wasserbeschaffenheit, - –
Auswirkungen auf den Lebensraum Fließgewässer, insbesondere auf Erhalt und Entwicklung einer fließgewässertypischen Fauna und Flora und auf die Lebensgemeinschaften der Wasserwechselzone und der Talaue, - –
Auswirkungen auf sonstige Gewässerfunktionen, insbesondere auf Erholungswert, Gewässerlandschaft, fischereiliche und andere Nutzungen, - –
CO2- und Schadstoffreduzierung sowie Reduzierung der Abwärmebelastung der Umwelt im Vergleich zu einer Stromerzeugung auf fossiler Basis; dabei ist die durchschnittlich erzeugte Strommenge zugrunde zu legen, - –
Auswirkungen auf die in den §§ 25 a ff. WHG festgelegten Bewirtschaftungsziele (siehe auch Nr. II. 1.2).
- 2.
Bei den in Frage kommenden negativen Auswirkungen ist auch zu prüfen, ob und ggf. wie diese gemindert werden können. Hierfür kommen z. B. Beseitigung von Wanderungshindernissen, landschaftsangepasste Bauweisen der Anlagen, (naturnahe) Gestaltung des Gewässers und der Uferstreifen sowie das Anlegen von Flachwasserzonen in Frage.
IV. Gestaltung der Durchgängigkeit und Ermittlung der Mindestabflüsse - 1.
Die Durchgängigkeit für Tiere in Fließgewässern ist auf Grund verschiedener bereits früher geltender und inzwischen präzisierter gesetzlicher Vorgaben und fachlicher Regeln grundsätzlich zu gewährleisten. In bestimmten Fällen können insoweit auch Anforderungen für die Wanderung flussabwärts gestellt werden. Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass eine vermeidbare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktion unterbleibt und eine nachhaltige Entwicklung sowie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird (§ 1 a Abs. 1 WHG). Nach dem WHG und dem Wassergesetz für Baden-Württemberg ist Bestandteil der Gewässerunterhaltung die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerbettes und der Ufer (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 63 Abs. 1 und 68 a Abs. 1 WG). Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurden insbesondere für die Gewässerökologie und die -bewirtschaftung flussgebietsbezogen weitergehende Ziele definiert. Die Anhänge II und V der WRRL wurden mit Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Gewässerbeurteilungsverordnung) vom 30. August 2004 (GBl. S. 713) in Landesrecht umgesetzt. Auch diese Vorschrift verfolgt das Ziel, Durchgängigkeit herzustellen und damit eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen (siehe Anhang 3 Nr. 2 und Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 2 »Hydromorphologische Qualitätskomponente« der Gewässerbeurteilungsverordnung). Der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial der Gewässer ist nach § 3 g WG in der Regel bis 2015 zu erreichen. Dies erfordert die Erarbeitung flussgebietsspezifischer Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, die der Zustimmung des Landtags bedürfen (§ 3 c Abs. 1 WG). Aufgrund dieser Programme und Pläne kann je nach Zustand eine Umgestaltung von wasserbaulichen Anlagen erforderlich werden. Weitere Vorschriften enthalten das Fischereirecht und das Naturschutzrecht (Umsetzung der Europäischen FFH-Richtlinie in nationales Recht). Die Ziele, Grundlagen und gestalterischen Möglichkeiten zur Sicherstellung der Durchgängigkeit der Fließgewässer an Wasserkraftanlagen werden im Einzelnen im Leitfaden »Durchgängigkeit für Tiere in Fließgewässern« der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) dargestellt.
- 2.
In der wasserrechtlichen Entscheidung ist der Mindestabfluss ausdrücklich festzulegen. Auf die §§ 4 und 5 WHG ist besonders hinzuweisen. - 2.1
Grundsätzliches Vorgehen Die Ermittlung der Mindestabflüsse erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte. Diese Beurteilung (bisher auf § 6 WHG und §§ 3 a, 35 a WG basierend) hat nun auch die europaweit geltenden Vorgaben, die für Baden-Württemberg in der Gewässerbeurteilungsverordnung festgelegt sind, zu berücksichtigen (siehe oben Nr. 1 Abs. 2). Ein gestörtes Abflussverhalten des Gewässers kann das Erreichen des guten ökologischen Zustands gefährden. Eines der Kriterien für die Ermittlung der so genannten »signifikanten Belastungen« von Oberflächengewässern ist die Wassernutzung z. B. durch Wasserentnahme bei Kraftwerksnutzern und Abflussregulierungen. Die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele sind im Leitfaden »Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken« der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) beschrieben. - 2.2
Ausleitungskraftwerke Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse 1/3 MNQ. Folgende Gesichtspunkte können im zweiten Schritt zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen: - a)
Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung, funktionsfähige Anlage zur Herstellung der Durchgängigkeit, - b)
Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums, - c)
Wassergüte,
sowie einzelfallabhängig: - d)
hydrologische Besonderheiten. Insbesondere bei Karstabflüssen kommen geringere MNQ in Betracht. - e)
Zuflüsse in der Ausleitungsstrecke, - f)
Grundwasserhaushalt, - g)
Temperaturhaushalt, - h)
Ausleitungs- und Staulänge, - i)
Sohlstabilität.
Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. Dieser angepasste Mindestabfluss ist in der Regel über das Jahr konstant. Er kann bei Bedarf gestaffelt werden, wenn jahreszeitlich unterschiedliche Abflüsse ausreichend sind. Grundlagen hierzu sind die Anforderungen der Indikatorfischarten für den betreffenden Gewässerabschnitt. Der angepasste Mindestabfluss darf ganzjährig 1/6 MNQ nicht unterschreiten. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein. Die Einhaltung der Mindestabflüsse ist durch entsprechende Gestaltung, Betrieb und Unterhaltung der Bauwerke zu gewährleisten. Dies ist im Rechtsverfahren nachzuweisen. Erforderlichenfalls sind geeignete Kontrolleinrichtungen vorzusehen. Erforderliche Untersuchungen sind i. d. R. vom Antragsteller zu veranlassen. Art und Umfang der Untersuchungen sind frühzeitig mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. - 2.3
Flusskraftwerke In der Regel wird bei einem Flusskraftwerk das entnommene Wasser unmittelbar unterhalb des Regelungsbauwerks wieder eingeleitet, so dass keine Ausleitungsstrecke entsteht. An Flusskraftwerken ist für die Anlage zur Herstellung der Durchgängigkeit ein ausreichender Abfluss mit der notwendigen Leitströmung zu gewährleisten. Darüber hinaus kann in Sonderfällen zum Erhalt von teilweise hochwertigen Lebensräumen direkt unterhalb von Wehren oder zur Belüftung eine Wasserdotation erforderlich sein.
V. Hinweise zur Abwägung und Ermessensausübung bei Entscheidungen über die Zulassung von Wasserkraftanlagen (§ 35 b WG) - 1.
Eine Zulassung der Wasserkraftnutzung soll vorrangig an bestehenden Querbauwerken ermöglicht werden, wo die Nutzung als emissionsfreie regenerative Energie in der Gesamtschau zu einem Positiveffekt führt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Entlastung der Umwelt im Bereich der Atmosphäre – und folglich bei der Deposition in Boden und Gewässer – durch Vermeidung des Einsatzes von fossilen Energieträgern gegenüber einer gewissen Beeinträchtigung im Gewässerbereich überwiegt. - 2.
In die Gesamtbeurteilung sind im Einzelfall zusätzlich die nachfolgenden Kriterien einzubeziehen: - –
In Bereichen, in denen die Gewässerstruktur bereits aufgrund verschiedener Gewässerbenutzungen (z. B. Landwirtschaft, Schifffahrt, Stromerzeugung, industrielle Nutzung, intensive Freizeitnutzung, Trinkwasserversorgung, Hochwasserschutz, Begradigung, Ausbau der Gewässer, Uferbauwerke usw.) stark verändert ist, sind eventuelle Eingriffe geringer zu bewerten, da auch die anderen Nutzungsarten den Gewässerzustand auf Dauer beeinflussen. - –
Eine Verbesserung des ökologischen Zustands, z. B. durch Schaffung einer vorher nicht vorhandenen Durchgängigkeit, oder Verbesserung der Hydromorphologie im Bereich der Stauhaltung oder der Ausleitungsstrecke (z. B. Strukturierungsmaßnahmen, Schaffung der Seitendurchgängigkeit usw.). - –
Wasserrückhaltung und Erhalt des Grundwasserspiegels, Schaffung von Laichhabitaten, Wiesenüberschwemmungen, Feuchtbiotopen und Auwaldbewässerung, und damit Schaffung wichtiger Grundlagen einer regionalen Kreislaufwirtschaft. - –
Verbesserung der allgemeinen wasserwirtschaftlichen Situation (z. B. Hochwasserschutz, Sauerstoffanreicherung, Gewässerreinhaltung von Zivilisationsmüll).
Ablehnungen kommen dann in Betracht, wenn: - –
naturnahe Gewässer oder Gewässerstrecken mit einem weitgehend ungestörten und intakten Naturhaushalt betroffen wären; dies ist in bestehenden Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen im Hinblick auf den Schutzzweck zu prüfen, - –
Erhaltungs- oder Entwicklungsziele von Natura 2000-Gebieten erheblich beeinträchtigt werden können, - –
Bestände seltener und schützenswerter Arten durch die Zulassung der Wasserkraftnutzung gefährdet werden, - –
das Gewässer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bereits einer so starken anderweitigen Nutzung unterworfen ist, dass bei einer weiteren Nutzung unverzichtbare Funktionen der Gewässer nachhaltig beeinträchtigt wären, - –
oberirdische Gewässer, die nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, nicht so bewirtschaftet werden können, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden kann (§ 25 a Abs. 1 WHG), - –
künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer nicht so bewirtschaftet werden können, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden kann (§ 25 b Abs. 1 WHG), - –
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung einer Wasserkraftanlage stehen, insgesamt dem Verschlechterungsverbot nach Art. 1 der WRRL zuwiderlaufen.
VI. Entschädigung bei Umweltauflagen - 1.
Beim Neubau oder der zulassungspflichtigen Erweiterung von Wasserkraftanlagen werden der Mindestabfluss und die Durchgängigkeit in der wasserrechtlichen Entscheidung (entschädigungslos) festgelegt. - 2.
Bei widerrufbaren alten Rechten und alten Befugnissen wurde eine Entschädigung für den in Nummer IV. genannten Mindestabfluss und die Herstellung der Durchgängigkeit schon bisher nicht gewährt. Alte Rechte und alte Befugnisse können nach der Änderung des WHG von 2002 entschädigungslos durch nachträgliche Anordnungen eingeschränkt werden, unabhängig davon ob sie widerruflich sind oder nicht (§ 5 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 3 WHG). Die Erforderlichkeit der Maßnahme gerade im Hinblick auf den gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 a und 3 WHG sowie § 36 WHG verfolgten Zweck ist in der Entscheidung darzulegen. Dies gilt auch für die getroffenen Verhältnismäßigkeitsüberlegungen.
VII. Arten der Antragstellung - 1.
Auf Antrag des Unternehmers ist eine Vorabklärung tendenziell geeigneter Standorte möglich. Eine Vorabklärung kann das Verfahren beschleunigen, wobei dem Antragsteller im Falle einer Negativprognose unnötige Aufwendungen für eine vollständige Planung und für Gutachten erspart werden. Für die Standortvorabklärung sind folgende Verfahrensschritte vorgesehen: - a)
Der Antragsteller legt der Zulassungsbehörde insbesondere einen Lageplan und eine grobe Konzeption und Dimensionierung der Anlage mit den wichtigen Abflussdaten des Gewässers zur Information vor. - b)
Die Behörde führt eine überschlägige Prüfung der Unterlagen durch. - c)
Zur Frage der Standorteignung und der erforderlichen Unterlagen für ein eventuell förmliches Rechtsverfahren führt die Behörde ggf. einen Vororttermin mit Antragsteller und Fachbehörden durch. - d)
Bezüglich der Genehmigungsfähigkeit des Standorts trifft die Behörde eine Tendenzaussage mit folgendem möglichen Inhalt: - –
Standort ist tendenziell geeignet, - –
Standort ist tendenziell ungeeignet, - –
Standortaussage ist nicht möglich, da umfassende Planunterlagen erforderlich wären, die die Auswirkungen der Anlage, mögliche Ausgleichsmaßnahmen u. a. darlegen. In diesem Fall kann nur in einem förmlichen Verfahren entschieden werden.
Mit ihrer Tendenzaussage weist die Behörde ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei nur um eine summarische Prüfung ohne rechtliche Bindungswirkung handelt. Die Vorabklärung soll nicht durch die Nachforderung zusätzlicher Unterlagen, wie etwa Gutachten wesentlich verlängert werden. Dies würde dem Sinn und Zweck dieses summarischen beschleunigten Verfahrens widersprechen. Wenn Antragsteller die von der Behörde abgegebene Tendenzaussage nicht akzeptieren, sollen sie im Rahmen des förmlichen Rechtsverfahrens zur Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen aufgefordert werden. Gegebenenfalls ist nach § 100 Abs. 1 Satz 3 WG zu verfahren.
- 2.
Bau und Betrieb neuer Wasserkraftanlagen bedürfen insbesondere dann eines Planfeststellungsverfahrens, wenn mit der Wasserkraftnutzung die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) verbunden ist (siehe Hinweise zu II. 1.1.1). Wenn ein solcher Gewässerausbau nicht notwendig ist, ist für die einschlägigen Benutzungstatbestände (Entnahme, Ableiten und Wiedereinleiten des Triebwassers, Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern) eine Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 7, 8 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 WHG) erforderlich. Im Rechtsverfahren bedarf es im Hinblick auf die berührten Belange der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen (z. B. Pläne, Gutachten). Unvollständige Anträge können von der unteren Wasserbehörde abgelehnt werden, wenn der Antragsteller den Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behoben hat (§ 100 Abs. 1 Satz 3 WG). Soweit es nur um eine Erlaubnis oder Bewilligung geht, ist nach dem Urteil des VG Freiburg vom 17. Februar 2000, Az.: 5 K 1368/98, zur verbindlichen Vorabklärung von einzelnen Fragen auch ein Vorbescheid zulässig.
VIII. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr, des Ministeriums für Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1000 kW vom 14. Dezember 2000 (GABl. 2001 S. 232); sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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