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Amtliche Abkürzung:LV
Fassung vom:11.11.1953
Gültig ab:20.11.1953
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:100
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
(LV)
Vom 11. November 1953
Artikel 21

(1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.

(2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.

 


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