Zum 02.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 2a eingefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2008 (GBl. 2009 S. 5) |
Auf Grund von § 52 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
des Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1968 (GBl. S. 61) wird verordnet:
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) sind die Kreispolizeibehörden zuständig, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist und soweit nicht der Polizeivollzugsdienst die polizeilichen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2
des Versammlungsgesetzes ist das Innenministerium; es entscheidet im Benehmen mit dem Kultusministerium.
§ 2
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung oder der Aufzug stattfindet. Berührt ein Aufzug die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, so ist die Kreispolizeibehörde zuständig, in deren Bezirk er beginnt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 25. Mai 1977
In Vertretung
des Ministerialdirektors
Dr. Münzer