Geb.Verz. Nr.
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Gegenstand
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Gebühr Euro
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1
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Allgemein
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1.1
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Allgemeine Verwaltungsgebühr
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Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenbefreiung vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10000 Euro erhoben werden.
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1.2
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Ablehnung eines Antrags
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Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1
/10
bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
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1.3
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Zurücknahme eines Antrags
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Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1
/10
bis 3
/4
der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.
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1.4
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Verfahrensgebühren
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1.4.1
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Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch)
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1.4.1.1
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Zurückweisung des Rechtsbehelfs
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10-2500
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1.4.1.2
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Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war
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5-1250
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1.5
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Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4
Nr. 20 und 21 des Umsatzsteuergesetzes
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20-250
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1.6
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Beglaubigungen
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1.6.1
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Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln
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3-150
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1.6.2
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Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen
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1.6.2.1
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die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde
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3
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1.6.2.2
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in anderen Fällen für jede angefangene Seite
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3,50
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1.7
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Schreibgebühren und Ablichtungen
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1.7.1
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Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde
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10
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1.7.2
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Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:
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1.7.2.1
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bei einem Format bis zu DIN A 4
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für die erste Seite
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1
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für jede weitere Seite
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0,75
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1.7.2.2
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bei einem größeren Format
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für die erste Seite
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1,50
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für jede weitere Seite
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1,25
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2
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Wissenschaftsministerium
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2.1
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Hochschulen in freier Trägerschaft
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2.1.1
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Staatliche Anerkennungen nach § 70
Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG)
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2.1.1.1
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Staatliche Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule
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2500-7500
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2.1.1.2
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Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen weiteren Studiengang unter Beteiligung des Wissenschaftsrats
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2000-6000
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2.1.1.3
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Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen weiteren Studiengang ohne Beteiligung des Wissenschaftsrats
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500-3000
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2.1.1.4
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Verlängerung der staatlichen Anerkennung eines bestehenden Studienganges
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300-2000
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2.1.1.5
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Zustimmung zur Namensänderung von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule
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300
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2.1.1.6
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Zustimmung zum Trägerwechsel von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule
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300-1000
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2.1.2
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Aufhebung der staatlichen Anerkennung nach § 71
Abs. 2 LHG
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2500-5500
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2.1.3
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Verleihung des Promotionsrechts an eine staatlich anerkannte Hochschule nach § 70
Abs. 7 LHG
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2000-8000
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2.1.4
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Prüfung der Beschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften nach § 72
Abs. 2 Satz 2 LHG
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50-500
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2.1.5
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Zustimmung zur Führung von Bezeichnungen nach § 72
Abs. 2 Satz 3 LHG
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50-250
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3
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Landesarchiv
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3.1
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Denkmalschutz im Archivwesen
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Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 g
des Einkommensteuergesetzes zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern;
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bei bescheinigten Aufwendungen bis
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2 500 Euro
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25
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25 000 Euro
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50
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50000 Euro
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75
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250000 Euro
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200
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500000 Euro
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300
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je weitere 500000 Euro
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250
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3.2
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Feststellung nach den § 3
Abs. 3 Satz 1 und § 8
Abs. 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen genügt
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250
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4
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Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
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Anmerkung:
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Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2
LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2
LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11
LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.
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4.1
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Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2
LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2
LIFG
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gebührenfrei
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4.2
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Auskünfte
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4.2.1
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Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
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gebührenfrei
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Anmerkung:
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Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.
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4.2.2
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Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
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30 bis 200
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4.2.3
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Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
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200,01 bis 500
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4.3
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Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
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4.3.1
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Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
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15 bis 200
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4.3.2
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Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
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200,01 bis 500
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4.4
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Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
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15 bis 500
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Anmerkung zu Nummern 4.2 bis 4.4:
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Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.
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4.5
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Veröffentlichungen nach § 11
LIFG
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gebührenfrei
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4.6
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Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
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bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
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