§ 1
Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
(1) Dieses Gesetz regelt die sozial orientierte Förderung der Schaffung und Ertüchtigung sowie des Erwerbs von Wohnraum, der Gestaltung des Wohnumfeldes, der Verbreitung barrierefreien und barrierearmen Wohnraums sowie die Unterstützung der Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.
(2) Ziel ist unter Beachtung der Grundsätze nach § 2 die Förderung von Familien, sonstigen Haushalten mit Kindern, Alleinstehenden, Schwangeren, jungen kinderlosen Haushalten, Senioren, behinderten Menschen, Haushalten mit geringem Einkommen und Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung. Dabei sind Zielgruppe der Mietwohnraumförderung ausschließlich Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (soziale Wohnraumförderung).
(3) Die Förderung soll durch Unterstützung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums, der Schaffung, des Erwerbs und der Erhaltung von Mietwohnraum einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, der Unterstützung der Modernisierung von Wohnraum, des Erwerbs von Belegungsrechten sowie damit zusammenhängende Maßnahmen erfolgen.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Näheres zum Verfahren wird nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
§ 1 LWoFG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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