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Verordnung des Kultusministeriums über die
Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
(Wissenschaftliche Prüfungsordnung)
Vom 13. März 2001 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2012 bis 31.12.2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
V aufgeh. durch § 32 der Verordnung vom 31. Juli 2009 (GBl S. 373)
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 12 und 21 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 659, 660) |
Inhaltsübersicht
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| § 1 |
Zweck der Prüfung, Bezeichnungen |
| § 2 |
Prüfungsamt |
| § 3 |
Prüfungsausschüsse und Prüfer |
| § 4 |
Prüfungsfächer und Fächerverbindungen |
| § 5 |
Art und Umfang der Prüfung |
| § 6 |
Regelstudienzeit |
| § 7 |
Akademische Zwischenprüfung |
| § 8 |
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung |
| § 9 |
Meldung zur Prüfung |
| § 10 |
Zulassung zur Prüfung |
| § 11 |
Zeitpunkt der Prüfung |
| § 12 |
Wissenschaftliche Arbeit |
| § 13 |
Schriftliche Prüfung |
| § 14 |
Mündliche Prüfung |
| § 15 |
Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 16 |
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote |
| § 17 |
Täuschung, Ordnungsverstöße |
| § 18 |
Rücktritt von der Prüfung |
| § 19 |
Unterbrechung der Prüfung |
| § 20 |
Wiederholung der Prüfung |
| § 21 |
Freiversuch |
| § 22 |
Notenverbesserung |
| § 23 |
Anrechnung von Prüfungsleistungen |
| § 24 |
Befähigung und Zeugnis |
| § 25 |
Erweiterungsprüfung |
| § 26 |
Übergangsbestimmungen |
| § 27 |
Inkrafttreten |
| Anlagen |
| Anlage A: |
Prüfungsfächer |
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Erziehungswissenschaft
Evangelische Theologie
Französisch
Geographie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Italienisch
Jüdische Religionslehre
Katholische Theologie
Latein
Mathematik
Philosophie/Ethik
Physik
Politikwissenschaft
Russisch
Spanisch
Sport |
| Anlage B: Pädagogische Studien |
| Anlage C: Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium |
| Anlage D: Praktisch-Methodische Prüfung im Fach Sport |
Anlage E: Fächer, die nur in einer Erweiterungsprüfung gewählt werden können
Andere lebende Fremdsprachen
Archäologie
Astronomie
Geologie mit Mineralogie
Hebräisch
Kunstwissenschaft
Mittellatein
Musikwissenschaft
Psychologie
Ur- und Frühgeschichte
Volkskunde |
Es wird verordnet auf Grund von
- 1.
§ 18
Abs. 2
Satz 1
und
Abs. 3
des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,
- 2.
§ 51 Abs. 9 Satz 2
des Gesetzes über die Universitätsgesetze (UG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
§ 1
Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien vermittelt fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche, ethisch-philosophische und praktisch-methodische Kenntnisse. Es wird mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Wissenschaftliche Prüfung) abgeschlossen.
(2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche, ethisch-philosophische und im Fach Sport auch praktisch-methodische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die für einen erfolgreichen Unterricht an Gymnasien erforderlich sind. Die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Gemeinschaftsschulen wird angemessen einbezogen.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
§ 2
Prüfungsamt
(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
(2) Der Leiter des Prüfungsamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.
§ 3
Prüfungsausschüsse und Prüfer
(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung und für die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport. Es bestellt ferner die Prüfer, die berechtigt sind, Themen für die Wissenschaftliche Arbeit (§ 12) zu vergeben.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern können in der Regel alle Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen nach § 44
Abs. 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG), Angehörige des Kultusbereichs und des Wissenschaftsministeriums bestellt werden. Ausgenommen sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. Der genannte Personenkreis kann auch nach Ausscheiden aus dem Dienst an Prüfungsverfahren mitwirken.
(3) Jeder Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung besteht aus einem Beauftragten des Kultusministeriums als Vorsitzendem und aus bis zu vier Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt, selbst zu prüfen.
(4) Für die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport kann das Prüfungsamt die Bildung der Prüfungsausschüsse dem Leiter des Instituts für Sportwissenschaft oder der entsprechenden Einrichtung (Institut) einer Universität übertragen. Die Prüfungen in jedem Grund- und Schwerpunktfach werden von Prüfungsausschüssen durchgeführt, die aus zwei Prüfern bestehen. Mindestens einer dieser Prüfer muss am Institut hauptamtlich lehren. Der Vorsitz kann nur einem Prüfer übertragen werden, der hauptamtlich am Institut lehrt.
(5) Wer aus der Kultusverwaltung oder dem Lehrkörper der Universität ausscheidet oder entpflichtet wird, kann noch bis zum Ende derjenigen Prüfungstermine an der Wissenschaftlichen Prüfung mitwirken, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder der Entpflichtung beginnen. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt in besonderen Fällen auf Antrag der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ausnahmen zulassen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsteilen bestellten Personen sind bei ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(7) Die Kirchenbehörden und die Jüdischen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zu den Prüfungen in Evangelischer Theologie, Jüdischer Religionslehre und Katholischer Theologie einen Beauftragten zu entsenden; die Prüfungstermine werden ihnen mitgeteilt.
§ 4
Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
(1) Die Prüfung kann in mindestens zwei der folgenden Fächer mit Hauptfachanforderungen abgelegt werden:
Gruppe I: Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik
Gruppe II: Biologie, Chemie, Evangelische Theologie, Geographie, Geschichte, Italienisch, Jüdische Religionslehre, Katholische
Theologie, Latein, Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft, Spanisch, Sport
Gruppe III: Erziehungswissenschaft, Griechisch, Informatik, Russisch.
(2) Wer in Baden-Württemberg zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen oder in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden will, muss bei der Fächerwahl folgende Bestimmungen beachten:
Mindestens zwei der in Absatz 1 aufgeführten Fächer müssen als Hauptfächer gewählt werden. Die Fächer der Gruppe I können in beliebiger Verbindung untereinander gewählt werden. Ein Fach der Gruppe II kann in Verbindung mit einem Fach der Gruppe I oder mit zwei weiteren Fächern der Gruppe II, ausgenommen Evangelische Theologie in Verbindung mit Katholischer Theologie und Jüdische Religionslehre in Verbindung mit Evangelischer Theologie oder Katholischer Theologie gewählt werden. Ein Fach der Gruppe III kann nur in Verbindung mit zwei Fächern der Gruppe I oder einem Fach der Gruppe I und einem weiteren Fach der Gruppe II gewählt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Fächer Evangelische Theologie, Jüdische Religionslehre und Katholische Theologie mit jedem Fach der Gruppe II, ausgenommen das Fach Philosophie/Ethik, als Zwei-Fächer-Verbindung gewählt werden, wobei auch hier Evangelische Theologie, Jüdische Religionslehre und Katholische Theologie nicht zusammen gewählt werden können. Ebenso können als Zwei-Fächer-Verbindung gewählt werden die Fächer Biologie, Chemie und Physik in beliebiger Verbindung untereinander, das Fach Geographie mit den Fächern Chemie oder Physik sowie die Fächer Latein mit Geschichte und Mathematik mit Informatik.
(4) Wird eine Verbindung von drei Fächern gewählt, so ist die Prüfung in einem dieser Fächer als Erweiterungsprüfung gemäß § 25 abzulegen. In einer Drei-Fächer-Verbindung kann eines der Fächer als Beifach studiert werden.
§ 5
Art und Umfang der Prüfung
Die Prüfung umfasst die Wissenschaftliche Arbeit, die mündliche Prüfung und gegebenenfalls die schriftliche Prüfung gemäß Anlage A sowie im Fach Sport die praktisch-methodische Prüfung gemäß Anlage D. Als Prüfungsleistungen gelten auch die studienbegleitenden Leistungsnachweise in den Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium gemäß Anlage C.
§ 6
Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit zehn Semester. Soweit in Anlage A vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt.
(2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 51
Abs. 2
Nr. 2
UG beträgt 160 Semesterwochenstunden zuzüglich des Schulpraxissemesters in einem 20 Semesterwochenstunden entsprechenden Umfang.
§ 7
Akademische Zwischenprüfung
(1) Die Akademische Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt der Universität nach Maßgabe der jeweiligen Zwischenprüfungsordnung abgenommen.
(2) Die Akademische Zwischenprüfung, die auch aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen kann, ist bis zum Ende des 4. Semesters abzulegen; wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des siebten Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
§ 8
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
- 1.
die Qualifikation für die Zulassung zu dem Studiengang besitzt;
- 2.
in seinen Hauptfächern die akademische Zwischenprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat;
- 3.
den Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester, das auch in zwei Teilabschnitten absolviert werden kann, erbracht hat oder wer eine vergleichbare sonstige Schulpraxis nachweisen kann;
- 4.
den Nachweis über die vorgeschriebenen Sprachkenntnisse erbracht hat;
- 5.
die nach Anlage B und C geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluss in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium erbracht hat;
- 6.
an den nach Anlage A für die beiden Hauptfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen sowie den Nachweis über die vorgeschriebene Teilnahme an den sonstigen Lehrveranstaltungen erbracht hat.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 erfordert, dass die Leistung in einer mündlichen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit, einer schriftlichen Ausarbeitung oder in einem Referat mindestens mit »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(3) Das Prüfungsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 5 und 6 zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen entbehrlich ist, weil gleichwertige Leistungen in einem anderen Ausbildungsgang erbracht wurden oder weil in den neusprachlichen Fächern die studierte Fremdsprache die Muttersprache ist oder weil ein mehrjähriger Aufenthalt im entsprechenden Sprachgebiet absolviert wurde. Das Gleiche gilt für Leistungsnachweise nach Anlage A, wenn die für das Fach zuständige Einrichtung der Universität die Gleichwertigkeit eines im jeweils anderen Hauptfach oder im Fach eines Erweiterungsstudiums erworbenen Leistungsnachweises feststellt. Leistungsnachweise nach Anlage C können vom Prüfungsamt zugleich als Leistungsnachweise nach Anlage A anerkannt werden, wenn die für das jeweilige Hauptfach zuständige Einrichtung der Universität die Gleichwertigkeit des Leistungsnachweises feststellt.
§ 9
Meldung zur Prüfung
(1) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zum festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 3 an die Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten, in deren Bezirk die Universität liegt, an der im Semester des Meldetermins die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien bestand. Dabei sind die Hauptfächer und gegebenenfalls das Fach der Erweiterungsprüfung anzugeben.
(3) Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
ein Personalbogen mit Lichtbild,
- 2.
ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,
- 3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,
- 4.
die Nachweise gemäß § 8,
- 5.
die Studienbücher der besuchten Universitäten,
- 6.
der Vorschlag der Prüfungsgebiete gemäß Anlage A, die der Bewerber mit Zustimmung der Prüfer für die mündlichen Prüfungen, bei Prüfungsteilung (§ 11 Abs. 1) für die mündliche Prüfung im vorgezogenen Fach, angegeben hat,
- 7.
bei Wahl des Faches Sport die Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der praktisch-methodischen Prüfung, sofern kein Ausnahmefall nach § 11 Abs. 4 vorliegt,
- 8.
gegebenenfalls die Angabe der Zeiten, die zur Weiterbildung in den modernen Fremdsprachen im Ausland verbracht wurden,
- 9.
die Bescheinigung über die Ableistung des Schulpraxissemesters oder einer vergleichbaren sonstigen Schulpraxis,
- 10.
gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen und die erworbenen akademischen Zeugnisse und Diplome.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden.
(4) Die Nachweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, müssen zu dem von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgelegten späteren Termin vorliegen. Die Leistungsnachweise in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium sind spätestens zum Beginn der Prüfung im zweiten Fach vorzulegen.
(5) Bei Prüfungsteilung (§ 11 Abs. 1) müssen die Angaben nach Absatz 3 Nr. 6 für die mündliche Prüfung im zweiten Fach und die Nachweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 im zweiten Fach zu dem jeweils von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgesetzten Termin vorliegen.
§ 10
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Entscheidung des Prüfungsamtes über die Zulassung zur Prüfung ergeht für beide Fächer gleichzeitig, bei Prüfungsteilung nach Fächern (§ 11 Abs. 1) nach Fächern gesondert. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über die Zulassung zur praktisch-methodischen Prüfung im Fach Sport kann das Prüfungsamt dem Leiter des Instituts nach § 3 Abs. 4 übertragen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- 1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 nicht erfüllt sind,
- 2.
die nach § 9 Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt wurden,
- 3.
der Prüfungsanspruch nach § 12 Abs. 11 oder § 20 Abs. 4 erloschen ist oder
- 4.
der Prüfungsanspruch in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist.
§ 11
Zeitpunkt der Prüfung
(1) Bis Ende des 10. Semesters im Studium für das Lehramt an Gymnasien kann die Wissenschaftliche Prüfung nach Fächern sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen in aufeinander folgende Termine aufgeteilt werden. Die schriftliche Prüfung muss der mündlichen Prüfung im jeweiligen Fach vorausgehen. Werden zwei schriftliche Prüfungsteile im Fach gefordert, können auch diese in aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden, wenn die mündliche Prüfung im selben Prüfungstermin mit der zweiten schriftlichen Prüfung abgelegt wird. Nach dem Ende des 10. Studiensemesters wird die Wissenschaftliche Prüfung in allen Prüfungsteilen in einem Termin abgelegt. Dies gilt entsprechend für nach Satz 1 verbliebene Prüfungsteile. Für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. Die vom Prüfungsamt bestimmten Termine für das zweite Fach bleiben bestehen, auch wenn die Prüfung im vorgezogenen Fach mit Genehmigung unterbrochen oder wiederholt wird.
(2) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 2 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen; die Hochschule oder das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) In Ausnahmefällen kann die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung zur Prüfung zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
§ 12
Wissenschaftliche Arbeit
(1) In der Wissenschaftlichen Arbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln dieses Faches sachgerecht bearbeitet werden kann. Die Wissenschaftliche Arbeit kann in einem der gewählten Hauptfächer oder im Bereich der Pädagogischen Studien angefertigt werden. Das Thema muss auf die in Anlagen A oder B genannten Fachinhalte bezogen sein. Bei einer Wissenschaftlichen Arbeit im Bereich der Pädagogischen Studien oder im Fach Erziehungswissenschaft muss das Thema einen schulischen Bezug aufweisen. Die Darstellung einer Unterrichtseinheit ist nicht zulässig. Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig.
(2) Das Prüfungsamt gibt das Thema vor Beginn der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach dem Studierenden bekannt. Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Mathematik und Physik sechs Monate, zur Ausarbeitung genügen. Das Thema wird frühestens nach dem Bestehen der Akademischen Zwischenprüfung durch einen vom Bewerber gewählten und zur Vergabe berechtigten Prüfer (§ 3 Abs. 1 Satz 2) vergeben.
(3) In den Fächern Biologie, Chemie, Geographie und Physik kann auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität die Anfertigung auch nach der mündlichen Prüfung, spätestens jedoch im Anschluss an die mündliche Prüfung im zweiten Fach gestattet werden.
(4) Der Prüfer, der das Thema vergeben hat, teilt dieses und den Tag der Vergabe auf einem von ihm unterschriebenen Formblatt unverzüglich dem Prüfungsamt mit. Wurde in den Fächern gemäß Absatz 3 die Anfertigung der Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet, muss diese Meldung innerhalb eines Monats nach der mündlichen Prüfung im zweiten Fach beim Prüfungsamt eingegangen sein.
(5) Die Wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und maschinenschriftlich gedruckt und gebunden vorzulegen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der betreffenden Sprache verfasst werden. Mit Zustimmung des Prüfers, der das Thema gestellt hat, können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.
(6) Innerhalb eines Monats nach Vergabe kann das erhaltene Thema einmal zurückgegeben werden und bei demselben oder einem anderen Prüfer ein neues Thema beantragt werden. Die Rückgabe ist dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen; im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 1.
(7) Ein Exemplar der fertig gestellten Arbeit ist bis zum Ablauf der Bearbeitungsdauer nach Absatz 2 dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, zu übergeben; ein zweites Exemplar ist unmittelbar dem Prüfungsamt vorzulegen. Kann diese Frist wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht eingehalten werden, so kann sie vom Prüfungsamt um höchstens drei Monate verlängert werden.
(8) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch Ausdruck zu belegen.
(9) Der Prüfer, der das Thema gestellt hat, übermittelt sein Gutachten und die Note nach § 15 dem Prüfungsamt. Ist der Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zu, das die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst.
(10) Wird die Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet, veranlasst das Prüfungsamt eine weitere Begutachtung durch einen zweiten Prüfer. Schließt das Zweitgutachten mit der Note »ausreichend« (4,0) oder besser, setzt das Prüfungsamt die endgültige Note für die Arbeit fest. Schließt auch das Zweitgutachten nicht mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) oder setzt das Prüfungsamt nicht mindestens die Note »ausreichend« (4,0) fest, so kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit beantragt werden. Ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit kann auch dann innerhalb von vier Wochen beantragt werden, wenn die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben oder nach Zulassung zur Prüfung ein Thema nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 2 vor der mündlichen Prüfung angemeldet oder die Vergabe des Themas der Arbeit dem Prüfungsamt nicht fristgerecht nach Absatz 4 Satz 2 gemeldet wurde und die Fristversäumnis vom Bewerber zu vertreten ist. Die Antragsfrist für die Vergabe des neuen Themas beginnt im zuletzt genannten Fall mit dem Abschluss der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach, in den übrigen Fällen mit Ablauf der versäumten Abgabefrist oder Vergabefrist. Bei der Wahl des neuen Themas bleiben das bisherige Thema und dessen Umkreis, gegebenenfalls auch das Thema der Klausurarbeiten sowie die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung außer Betracht.
(11) Wird auch die zweite Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet oder nach dem Verfahren gemäß Absatz 10 Satz 1 und 2 vom Prüfungsamt eine schlechtere Note als »ausreichend« (4,0) festgesetzt oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, oder wird die Frist für die Abgabe der zweiten Arbeit nicht eingehalten, gilt die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien als endgültig nicht bestanden. § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(12) Eine Dissertation, Diplomarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit aus einem der beiden Hauptfächer kann, erforderlichenfalls nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität, als Wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden.
(13) Ergänzend zur Wissenschaftlichen Arbeit kann nach Wahl des Bewerbers ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der Wissenschaftlichen Arbeit eingeht. Die Entscheidung ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen.
(14) Auf Vorschlag der Universität können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Wissenschaftlichen Arbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Prüfungsamtes.
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) Die Anforderungen der schriftlichen Klausurarbeiten ergeben sich nach Zahl, Art und der Bearbeitungsdauer aus den Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer in Anlage A.
(2) Die Aufgaben werden vom Prüfungsamt auf Vorschlag der nach § 3 Abs. 1 und 2 bestellten Prüfer gestellt. In der Hauptfachprüfung werden schwierigere Aufgaben gestellt als in der Beifachprüfung. Im Übrigen erhalten alle Bewerber derselben Universität im selben Fach identische Aufgaben, soweit nicht in Anlage A etwas anderes bestimmt ist. Hilfsmittel sind nur zulässig, wenn sie vom Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall schriftlich genehmigt wurden.
(3) Die Klausurarbeiten werden von zwei Prüfern schriftlich beurteilt und mit einer Note nach § 15 bewertet; einer der Prüfer muss Professor sein. Weichen die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als eine Note voneinander ab, gilt als Note der Klausurarbeit der Durchschnitt der beiden Bewertungen, der entsprechend § 16 Abs. 4 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt.
(4) Die bewerteten Arbeiten sind dem Prüfungsamt rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung im jeweiligen Fach zu übersenden.
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) Die Bewerber werden entweder einzeln oder im Rahmen einer Gruppenprüfung mit insgesamt höchstens drei Bewerbern mündlich geprüft. Über die Durchführung von Gruppenprüfungen entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität. Werden Gruppenprüfungen in einzelnen Fächern an einer Universität durchgeführt, so gilt dies für sämtliche Bewerber des jeweiligen Prüfungstermins in diesem Fach an der jeweiligen Universität. Die anteilig auf die einzelnen Bewerber entfallende Prüfungszeit entspricht der Dauer der Einzelprüfungen.
(2) Die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern ergibt sich aus Anlage A. Bei Prüfungen von etwa 60 Minuten Dauer kann das Prüfungsamt nach Anhörung der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität bestimmen, dass die Prüfung in einem Fach innerhalb desselben Termins im zeitlichen Verhältnis 1 : 1 oder 1 : 2, im Hauptfach Sport 1 : 3, geteilt wird.
(3) Die Führung des Prüfungsgesprächs in einem Fach kann auf mehrere Prüfer verteilt werden. Die den einzelnen Prüfern zur Verfügung stehende Zeit bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nicht in Anlage A Bestimmungen über die Aufteilung der Prüfungszeit getroffen sind.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vor Beginn des Prüfungsgesprächs über die vom Bewerber gewählten Prüfungsgebiete und die in der schriftlichen Prüfung gewählten Themen und, sofern nicht die Anfertigung der Wissenschaftlichen Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet wurde, über das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit unterrichtet. Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung gewählten Aufgaben bleiben außer Betracht.
(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in Anlage A genannten Anforderungen. Sie muss nach Maßgabe der Anlage A sowohl im Hauptfach als auch im Beifach über die vom Bewerber anzugebenden Prüfungsgebiete hinausgehen. Dabei ist ein Überblick im Sinne einer Gesamtschau des jeweiligen Faches anzustreben.
(6) Über die mündliche Prüfung oder Teilprüfung jedes Bewerbers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. In die Niederschrift sind aufzunehmen
- 1.
Tag und Ort der Prüfung,
- 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
der Name und Vorname des Bewerbers,
- 4.
die Dauer der Prüfung und die Themen,
- 5.
die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
- 6.
besondere Vorkommnisse.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Niederschrift fertigt.
(7) Die jeweils erbrachten Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung oder Teilprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses insgesamt zu beurteilen und zu bewerten. Die Bewertung mit einer Note nach § 15 erfolgt unmittelbar im Anschluss an diese Prüfung. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die zweite Dezimale errechnet und nach § 16 Abs. 4 auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(9) Studierende desselben Studienfaches, die die Zwischenprüfung abgelegt haben und die Prüfung nicht zu demselben Termin ablegen, kann das Prüfungsamt mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(10) Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht.
(11) Wer in einer seiner Klausurarbeiten eine schlechtere Note als »mangelhaft« (5,0) erhalten hat (§ 16 Abs. 6 Nr. 1), wird im entsprechenden Fach nicht mündlich geprüft.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Leistungen in der Wissenschaftlichen Arbeit, in den Pädagogischen Studien, im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium, in den schriftlichen Prüfungen sowie in den mündlichen Prüfungen und, falls diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 aufgeteilt wird, in der mündlichen Teilprüfung sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:
Sehr gut
|
(1) =
|
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
|
gut
|
(2) =
|
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
|
befriedigend
|
(3) =
|
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
|
ausreichend
|
(4) =
|
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
|
mangelhaft
|
(5) =
|
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
|
ungenügend
|
(6) =
|
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
|
Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
Sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.
§ 16
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
und der Gesamtnote
(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnote in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die Endnote für die Pädagogischen Studien und das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium fest. Das Prüfungsamt kann in der praktisch-methodischen Prüfung im Fach Sport die Feststellung der Noten und des Gesamtergebnisses dem Leiter des Instituts gemäß § 3 Abs. 4 übertragen.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen
- 1.
in Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, die Note der mündlichen Prüfung als Endnote,
- 2.
in Fächern, in denen nur eine Klausurarbeit gefordert wurde, die Note der Klausurarbeit einfach und die Note der mündlichen Prüfung zweifach,
- 3.
in Fächern, in denen zwei Klausurarbeiten gefordert wurden, die Noten für die Klausurarbeiten je einfach und die Note für die mündliche Prüfung dreifach,
- 4.
im Hauptfach Sport die Note für die praktisch-methodische Prüfung zweifach, die Note für die Klausurarbeit einfach und die Note für die mündliche Prüfung dreifach,
- 5.
im Beifach Sport die Note für die praktisch-methodische Prüfung einfach und die Note für die mündliche Prüfung zweifach,
- 6.
in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium die nach Abs. 1 Satz 1 festgestellten Noten als Endnoten.
Die Endnote wird auf die zweite Dezimale errechnet.
(3) Ist die mündliche Prüfung in einem Fach gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 geteilt worden, so wird der Durchschnitt der Noten der mündlichen Teilprüfungen auf die zweite Dezimale errechnet. Wurden die Teilprüfungen im zeitlichen Verhältnis 1 : 2, im Hauptfach Sport 1:3, aufgeteilt, so ist dieses Verhältnis auch für die Berechnung der Note der mündlichen Prüfung maßgebend.
(4) Ein nach Absatz 2 und 3 errechneter Durchschnitt von
1,00 bis 1,24
|
ergibt die Note »sehr gut« (1,0),
|
1,25 bis 1,74
|
ergibt die Note »sehr gut bis gut« (1,5),
|
1,75 bis 2,24
|
ergibt die Note »gut« (2,0),
|
2,25 bis 2,74
|
ergibt die Note »gut bis befriedigend« (2,5),
|
2,75 bis 3,24
|
ergibt die Note »befriedigend« (3,0),
|
3,25 bis 3,74
|
ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5),
|
3,75 bis 4,00
|
ergibt die Note »ausreichend« (4,0),
|
4,01 bis 4,74
|
ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5),
|
4,75 bis 5,24
|
ergibt die Note »mangelhaft« (5,0),
|
5,25 bis 5,74
|
ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5),
|
5,75 bis 6,00
|
ergibt die Note »ungenügend« (6,0).
|
(5) Die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien ist bestanden, wenn in der Wissenschaftlichen Arbeit, in der Prüfung in jedem der beiden Hauptfächer und in der Note in den Pädagogischen Studien und in der Note im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium jeweils mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erzielt wurde.
(6) Die Endnote »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn
- 1.
die Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) oder
- 2.
die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) oder
- 3.
bei der Teilung der mündlichen Prüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 eine der Teilprüfungen mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) bewertet wurde.
Gleiches gilt, wenn bei zwei anzufertigenden Klausurarbeiten im ungerundeten Durchschnitt der Noten eine bessere Bewertung als »mangelhaft« (5,0) nicht erzielt wurde oder wenn bei der mündlichen Prüfung in einem Fach mit sprachwissenschaftlichem und literaturwissenschaftlichem Prüfungsgebiet die Leistung in einem dieser Gebiete schlechter als »mangelhaft« zu bewerten ist.
(7) Die Erteilung der Endnote »ausreichend« (4,0) oder einer besseren Endnote in den Fächern einer lebenden Fremdsprache ist bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern ausgeschlossen, ebenso in den Fächern Griechisch, Hebräisch, Latein oder Mittellatein bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung sowie in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache.
(8) Wer in einem der beiden Hauptfächer nicht »ausreichende« (4,0) Leistungen erzielt hat, aber im Fach der Erweiterungsprüfung mit Hauptfachanforderung im selben Prüfungstermin mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen erbringt, kann im Rahmen des § 4 auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen Hauptfaches treten lassen, falls die Wissenschaftliche Arbeit im erfolgreich abgeschlossenen Hauptfach angefertigt wurde.
(9) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale hinter dem Komma errechneten Durchschnitt der Endnoten der Prüfungsfächer, der Note der Wissenschaftlichen Arbeit, der Endnote der Pädagogischen Studien und der Endnote des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums. Der Berechnung werden die Endnoten mit zwei Dezimalen hinter dem Komma zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen
- 1.
die Endnote des ersten Hauptfachs 20-fach
- 2.
die Endnote des zweiten Hauptfachs 20-fach
- 3.
die Note der Wissenschaftlichen Arbeit 5-fach
- 4.
die Endnote in den Pädagogischen Studien 3-fach
- 5.
die Endnote im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium 2-fach.
(10) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von
1,0 bis 1,4 »mit Auszeichnung bestanden«,
1,5 bis 2,4 »gut bestanden«,
2,5 bis 3,4 »befriedigend bestanden«,
3,5 bis 4,0 »bestanden«.
(11) Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Anschluss an die betreffende Prüfung im jeweiligen Fach festgestellt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
§ 17
Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer Klausurarbeit oder der Wissenschaftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit oder die Wissenschaftlichen Arbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgaben nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das Gleiche gilt, wenn die für die Wissenschaftliche Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht.
(2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, so ist die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) zu bewerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche und die praktisch-methodische Prüfung entsprechend.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
§ 18
Rücktritt von der Prüfung
(1) Wer nach seiner Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt, erhält in dem betreffenden Fach die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3
Abs. 2 und des § 6
Abs. 1
des
Mutterschutzgesetzes.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Prüfungsteils, für den ein nachträglicher Rücktritt beantragt wird, ein Monat verstrichen ist.
§ 19
Unterbrechung der Prüfung
(1) Wer aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen kann, hat dies dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel anzuzeigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Nicht zu vertreten im Sinne von Satz 1 ist auch eine Verhinderung durch Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3
Abs. 2 und des § 6
Abs. 1
des
Mutterschutzgesetzes.
(2) Das Prüfungsamt entscheidet, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Kommt das Prüfungsamt zu dem Ergebnis, dass das Fernbleiben vom Bewerber zu vertreten ist, ist in dem betreffenden Fach die Note »ungenügend« (6,0) zu erteilen. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn bei Prüfungsteilung die Frist für die Folgetermine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder die Fristen des § 9 Abs. 4 und 5 überschritten werden, es sei denn, dass die Überschreitung nicht zu vertreten ist.
§ 20
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Wissenschaftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer, in denen nicht mindestens die Endnote »ausreichend« (4,0) erteilt worden ist.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel an derselben Universität abzulegen.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt werden. Die Frist wird mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung im jeweiligen Fach gemäß § 16 Abs. 11 für das Fach in Lauf gesetzt. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung ist an diejenige Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes zu richten, bei der die Meldung zur Prüfung im nicht bestandenen Prüfungsteil erfolgt ist.
(4) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Prüfungsanspruch für die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien erloschen; dies gilt auch bei geänderter oder neuer Fächerverbindung. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 abgelegt wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht zu vertreten ist.
§ 21
Freiversuch
(1) Wird die Prüfung nach ununterbrochenem Studium in einem der Hauptfächer nicht bestanden, so gilt die Prüfung in diesem Hauptfach als nicht unternommen (Freiversuch), wenn
- 1.
an der schriftlichen Prüfung im ersten Hauptfach spätestens im 9. Semester teilgenommen sowie die Prüfung im zweiten Hauptfach spätestens im 10. Semester begonnen und
- 2.
die Wissenschaftliche Arbeit spätestens vor der mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach begonnen wurde
Der Freiversuch kann nur in einem Fach wahrgenommen werden. Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Der Prüfungstermin im zweiten Hauptfach gilt unverändert, wenn im vorgezogenen Fach ein Freiversuch unternommen wird. Die erneute Prüfung nach einem Freiversuch ist spätestens zu dem Prüfungstermin abzulegen, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt. Wird eine Sanktion nach §§ 17, 18 Abs. 1 oder 19 Abs. 2 ausgesprochen, findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung.
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Semester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, wenn wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund das Studium verhindert und eine Beurlaubung erfolgt war; § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit in Anlage A vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je alte Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt. Ebenso bleiben Studienaufenthalte im fremdsprachigen Ausland bis zur Dauer von zwei Semestern - bei modernen Fremdsprachen zwei Semester je Fremdsprache - unberücksichtigt, wenn Bewerber an einer ausländischen Universität für das Studium eines oder mehrerer ihrer Hauptfächer eingeschrieben waren und nachweislich Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, in mindestens einem der Hauptfächer besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erbracht haben. Ebenso bleiben bis zu zwei Semester bei einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent oder als Schulassistent im Ausland unberücksichtigt. Ferner bleiben Semester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, bei einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule unberücksichtigt. Insgesamt können bescheinigt durch die Universität nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.
§ 22
Notenverbesserung
(1) Wer die Prüfung in Baden-Württemberg unter den Bedingungen des Freiversuchs gemäß § 21 bei erstmaliger Teilnahme bestanden hat, kann die Prüfung in einem seiner Fächer zur Verbesserung der Note zu dem Prüfungstermin, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt, einmal wiederholen. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
(2) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer Klausurarbeit oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.
§ 23
Anrechnung von Prüfungsleistungen
(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien anrechnen.
(2) Eine erfolgreich abgelegte gleichwertige Hochschulabschlussprüfung oder eine gleichwertige kirchliche Abschlussprüfung kann auf eines der Fächer der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien angerechnet werden.
(3) Im Rahmen eines Versuchs können erfolgreich abgelegte Hochschulabschlussprüfungen in anderen als den in dieser Verordnung genannten Fächern als Fach einer Zwei- oder Drei-Fächer-Verbindung angerechnet werden, sofern das Kultusministerium zu der Studienordnung des entsprechenden Studiengangs und zu der Prüfungsordnung der Hochschulabschlussprüfung sein Einvernehmen erteilt hat.
§ 24
Befähigung und Zeugnis
(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien wird die wissenschaftliche Befähigung in den jeweiligen Fächern für alle Stufen des Gymnasiums nachgewiesen.
(2) Wer die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein mit Dienstsiegel versehenes Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, die Note und das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit, die Endnoten in den Prüfungsfächern, die Endnote aus den Pädagogischen Studien und die Endnote aus dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium. Alle Noten werden in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 15 verwendet; bei den Endnoten ist jeweils in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.
§ 25
Erweiterungsprüfung
(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in allen in § 4 Abs. 1 genannten Fächern nach Maßgabe der Anlage A mit den Anforderungen eines Hauptfaches oder eines Beifaches abgelegt werden.
(2) Eine Erweiterungsprüfung mit Beifachanforderungen kann auch in den in Anlage E genannten Fächern nach Maßgabe dieser Anlage abgelegt werden.
(3) Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Hauptfaches beträgt vier Semester, für die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Beifachs oder eines zusätzlichen Faches nach Absatz 2 drei Semester. Innerhalb der Regelstudienzeit können die schriftliche und die mündliche Prüfung an zwei aufeinander folgenden Terminen abgelegt werden. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt nach § 51
Abs. 2
Nr. 2
UG in einem Hauptfach 74 Semesterwochenstunden, in einem Beifach 50 Semesterwochenstunden.
(4) Eine Erweiterungsprüfung kann abgelegt werden:
- 1.
nach Bestehen der Wissenschaftlichen Prüfung oder der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder
- 2.
zum Termin der Prüfung im zweiten Hauptfach der Wissenschaftlichen Prüfung oder zum Termin der Prüfung im zweiten Fach der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien.
(5) Eine Erweiterungsprüfung kann auch ablegen, wer außerhalb Baden-Württembergs eine Wissenschaftliche Prüfung oder eine Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. Des Weiteren kann in Fächern dieser Prüfungsordnung, die zugleich Unterrichtsfächer an beruflichen Schulen sind, eine Erweiterungsprüfung ablegen, wer eine für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen erforderliche Prüfung bestanden hat.
(6) Erweiterungsprüfungen werden zu den gleichen Terminen wie die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgenommen. § 9 gilt entsprechend. Der Meldung zur Prüfung sind die in § 9 Abs. 3 sowie gegebenenfalls die in Anlage E genannten Unterlagen beizufügen.
(7) Für die Durchführung der Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 8, 10, 13 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zwischenprüfung im Fach der Erweiterungsprüfung nicht abzulegen ist, die Nachweise des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 nicht vorzulegen sind und dass im Falle des § 16 Abs. 8 eine Wiederholung der Prüfung im ersetzten Hauptfach als Wiederholung der Erweiterungsprüfung gilt.
(8) Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung in einem Hauptfach wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf allen Stufen des Gymnasiums erworben. Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung in einem Beifach wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht auf der Unter- und Mittelstufe des Gymnasiums erworben. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zeugnis erst erteilt wird, wenn auch die Wissenschaftliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.
§ 26
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien nach dem 31. März 2001 aufgenommen haben. § 8 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung findet auch bei der Prüfung solcher Bewerber Anwendung, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien nach dem 30. September 2000 aufgenommen haben.
(2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, finden unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die bisherigen Bestimmungen noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Fall der Wiederholungsprüfung findet diese Bestimmung über den in Satz 1 bestimmten Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer Wiederholungsprüfung Anwendung.
(3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 2. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1998 (GBl. S. 189), außer Kraft.
Stuttgart, den 13. März 2001
Dr. Schavan
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
1 mikroskopisch-morphologischen Grundpraktikum in Botanik und Zoologie
- 1.2
biologisch-experimentellen Übungen mit angemessener Berücksichtigung der Bereiche Pflanzenphysiologie, Tierphysiologie, Mikrobiologie, Genetik und Zellbiologie; humanbiologische und ökologische Aspekte sind einzubeziehen;
- 1.3
Bestimmungsübungen in Botanik und Zoologie jeweils mit Exkursionen für Anfänger (insgesamt mindestens 6 Exkursionstage)
- 1.4
1 chemischen Praktikum, das auf das Biologiestudium ausgerichtet ist, im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (entfällt, wenn Chemie als weiteres Fach studiert wird)
- 1.5
1 Praktikum für Fortgeschrittene im Umfang von 30 Semesterwochenstunden aus den Bereichen Botanik, Zoologie, Genetik, Mikrobiologie und weiteren Bereichen der allgemeinen Biologie (z. B. Biotechnologie, Ethologie, Evolution, Immunbiologie, Molekularbiologie, Ökologie, Zellbiologie); die Bereiche Botanik, Zoologie, Mikrobiologie und Genetik müssen angemessen vertreten sein;
- 1.6
Exkursionen für Fortgeschrittene zu mindestens 3 verschiedenen Teilgebieten der Biologie im Umfang von insgesamt mindestens 9 Exkursionstagen; bis zu 4 Exkursionstage können durch 1 ökologisch ausgerichtetes Praktikum ersetzt werden;
- 1.7
1 Hauptseminar, wenn die Wissenschaftliche Arbeit in Biologie gefertigt wird,
- 1.8
1 fachdidaktischen Übung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden
- 1.9
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Vertrautheit mit wichtigen Methoden naturwissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung, Einblick in Wissenschaftstheorie und Geschichte der Biologie
- 2.2
Kenntnis der chemischen Grundlagen der Biologie und der Biochemie
- 2.3
Kenntnisse in den verschiedenen Bereichen der Biologie unter besonderer Berücksichtigung der Morphologie, Systematik, Physiologie, Mikrobiologie, Genetik, Zellbiologie, Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Evolutionsbiologie und Ethologie
- 2.4
Kenntnisse in Humanbiologie, insbesondere des Baues, der Funktion und der Entwicklung des menschlichen Körpers sowie der Genetik und der Abstammung des Menschen, Einblick in die Grundlagen der Ernährungs- und Gesundheitslehre, in das Verhalten, die Sexualität sowie die Bevölkerungsdynamik des Menschen
- 2.5
Kenntnis der Grundlagen der Ökologie sowie des Umwelt- und Naturschutzes
- 2.6
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
3 Aufgaben aus den unter 2 genannten Gebieten werden zur Wahl gestellt. Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss 1 Aufgabe bearbeitet werden. Eine Aufgabe, die den Gegenstand der Wissenschaftlichen Arbeit oder dessen Umkreis betrifft, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen mit Zustimmung ihrer Prüfer je ein Prüfungsgebiet in Botanik (z. B. Blütenbiologie, Biologie der Pflanzenzelle, Pflanzenentwicklung, Photo- und Chemosynthese) und in Zoologie (z. B. vergleichende und funktionelle Anatomie, Hormon- und Stoffwechselphysiologie, Bau und Funktion von Sinnesorganen, Populationsgenetik).
Jedes dieser Prüfungsgebiete wird etwa 15 Minuten geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung gewählten Aufgabe bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
1 mikroskopisch-morphologischen Grundpraktikum in Botanik und Zoologie
- 1.2
biologisch-experimentellen Übungen mit angemessener Berücksichtigung der Bereiche Pflanzenphysiologie, Tierphysiologie, Mikrobiologie, Genetik und Zellbiologie; humanbiologische und ökologische Aspekte sind einzubeziehen;
- 1.3
Bestimmungsübungen in Botanik und Zoologie jeweils mit Exkursionen für Anfänger mit insgesamt mindestens 6 Exkursionstagen
- 1.4
1 Praktikum für Fortgeschrittene im Umfang von 16 Semesterwochenstunden aus den verschiedenen Bereichen der Botanik, Zoologie, Mikrobiologie und Genetik, wobei ökologische Fragestellungen angemessen zu berücksichtigen sind,
- 1.5
Exkursionen für Fortgeschrittene im Umfang von mindestens 3 Exkursionstagen
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Überblick über die wichtigsten biologischen Arbeitsmethoden
- 2.2
Kenntnisse in den verschiedenen Bereichen der Biologie unter besonderer Berücksichtigung der Morphologie, Systematik, Physiologie, Mikrobiologie, Zellbiologie und Genetik
- 2.3
Kenntnis der Grundlagen der Humanbiologie
- 2.4
Kenntnis der Grundlagen der Ökologie sowie des Umwelt- und Naturschutzes
- 2.5
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen mit Zustimmung ihrer Prüfer je 1 Prüfungsgebiet in Botanik (z. B. Einheimische Blütenpflanzen, Ökosystem Wald) und in Zoologie (z. B. Morphologie der Säugetiere, Bau und Funktion der Muskulatur, Sinnesorgane des Menschen).
Jedes dieser Prüfungsgebiete wird etwa 10 Minuten geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Hauptfach
- 1
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
1 Lehrveranstaltung über Sicherheitsregeln, die ordnungsgemäße Entsorgung und den Umgang mit Gefahrstoffen
- 1.1.2
chemischen Praktika im Umfang von etwa 25 Semesterwochenstunden, in denen die Grundlagen der Allgemeinen und Anorganischen Chemie, der Organischen Chemie und der Physikalischen Chemie zu erarbeiten sind,
- 1.1.3
1 physikalischen Praktikum im Umfang von etwa 4 Semesterwochenstunden, das auf das Chemiestudium ausgerichtet ist (entfällt, wenn Physik als weiteres Fach studiert wird),
- 1.1.4
1 Übung in Mathematik für Naturwissenschaftler (entfällt, wenn Mathematik oder Physik als weiteres Fach studiert wird)
- 1.1.5
1 Kurs zur Durchführung von Demonstrationsversuchen im Umfang von etwa 3 Semesterwochenstunden
- 1.1.6
1 Praktikum für Fortgeschrittene im Umfang von etwa 15 Semesterwochenstunden, in dem Themen der Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie angemessen berücksichtigt werden sollen,
- 1.1.7
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung mit experimentellen Übungen
- 1.1.8
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.2
Ein Nachweis über die Teilnahme an der Besichtigung chemisch-technischer Betriebe muss erbracht werden.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Vertiefte Kenntnisse in 2 der 3 Teilbereiche Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie sowie Grundkenntnisse im verbleibenden Teilbereich. Die Wahl trifft der Bewerber.
- 2.2
Überblick über die allgemeinen Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten des Fachgebiets sowie über die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur und ihrer Anwendung in der Technik unter Berücksichtigung ökologischer Fragestellungen. Kenntnis der historischen Entwicklung einiger Grundfragen der Chemie und der gegenwärtigen Aufgaben, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes. Vertrautheit mit den wichtigsten Methoden der naturwissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung.
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
3 (nicht experimentelle) Aufgaben aus den unter 2.1 genannten Teilbereichen werden zur Wahl gestellt. Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss 1 Aufgabe bearbeitet werden.
Eine Aufgabe, die den Gegenstand der Wissenschaftlichen Arbeit oder dessen Umkreis betrifft, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen mit Zustimmung ihrer Prüfer je 1 Prüfungsgebiet aus 2 der 3 Teilgebiete Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie aus. Jedes der 2 Prüfungsgebiete wird etwa 15 Minuten geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung gewählten Aufgabe bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
1 Lehrveranstaltung über Sicherheitsregeln, die ordnungsgemäße Entsorgung und den Umgang mit Gefahrstoffen
- 1.2
chemischen Praktika im Umfang von etwa 25 Semesterwochenstunden, in denen die Grundlagen der Allgemeinen und Anorganischen Chemie, der Organischen Chemie und der Physikalischen Chemie zu erarbeiten sind,
- 1.3
1 physikalischen Praktikum im Umfang von etwa 4 Semesterwochenstunden, das auf das Chemiestudium ausgerichtet ist (entfällt, wenn Physik als weiteres Fach studiert wird),
- 1.4
1 Kurs zur Durchführung von Demonstrationsversuchen im Umfang von etwa 3 Semesterwochenstunden
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Kenntnisse in der Anorganischen und Organischen Chemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge
- 2.2
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur einschließlich ökologischer Fragestellungen, Einblick in die Anwendung der Chemie in der Technik. Überblick über allgemeine Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten des Fachgebietes, einschließlich der historischen Entwicklung einiger Grundfragen und der gegenwärtigen Aufgaben, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen mit Zustimmung ihrer Prüfer je 1 Prüfungsgebiet in Anorganischer Chemie und in Organischer Chemie.
Jedes dieser Prüfungsgebiete wird etwa 15 Minuten geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Kenntnisse von 2 Fremdsprachen, die das Verständnis fremdsprachlicher Texte ermöglichen, und zwar des Englischen und 1 der folgenden Sprachen: Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis entsprechender Kenntnisse zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
jeweils 1 Proseminar aus dem Bereich der neueren Literatur, der älteren Literatur und der Sprachwissenschaft
- 1.2.2
2 Hauptseminaren aus dem Bereich der neueren Literatur, 1 Hauptseminar aus dem Bereich der älteren Literatur und 1 Hauptseminar aus dem Bereich der Sprachwissenschaft
- 1.2.3
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.2.4
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Literatur
- 2.1.1
Theoretische Grundlagen der Literaturwissenschaft
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf literarische Texte anzuwenden.
- 2.1.2
Literaturgeschichte
Kenntnis der deutschen Literatur und ihrer Epochen. Kenntnis von Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und Literaturen anderer Sprachen. Vertrautheit mit zentralen Werken der deutschen Literatur, insbesondere der Zeit zwischen 1770 und 1830 aufgrund eingehender Lektüre
- 2.1.3
Interpretation
Fähigkeit, Texte zu interpretieren sowie in ihren literarischen, historischen und soziokulturellen Zusammenhängen zu erklären. Einblick in Formen der literarischen Kommunikation und in die Rolle von Literatur im Bereich der Medien
- 2.2
Sprache
- 2.2.1
Systematische Aspekte der Sprachwissenschaft
Kenntnis der deutschen Sprache, besonders ihrer Grammatik und Lexik; Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf die deutsche Sprache anzuwenden
- 2.2.2
Sprachgeschichte
Kenntnis mindestens einer älteren Sprachstufe und der Geschichte des Neuhochdeutschen. Fähigkeit, Erscheinungen des Sprachwandels strukturell und im Zusammenhang historischer und sozialer Bedingungen zu beschreiben
- 2.2.3
Sprache als Mittel der Kommunikation
Fähigkeit, sprachliche Kommunikation zu beschreiben und die Modalitäten des Spracherwerbs darzustellen. Fähigkeit zum wissenschaftlichen Umgang mit räumlichen, sozialen, funktionalen und medialen Varianten der deutschen Sprache
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (5-stündig)
Die Prüfer legen in neuerer Literatur bis zu 8, in älterer Literatur und Sprache jeweils bis zu 4 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung von 3.2.1 und 3.2.2. Von der Prüfungszeit entfallen etwa 30 Minuten auf die neuere Literatur. Die weitere Prüfungszeit entfällt zu ungefähr gleichen Teilen auf die Sprachwissenschaft und auf die Literatur des Mittelalters, in der auch die ältere Sprachstufe geprüft wird.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Prüfungsgebiete sind:
- 3.2.1
Literatur
Literatur des Mittelalters
Geprüft werden 2 Gebiete. Möglich sind z. B. althochdeutsche Literatur; Heldenepik; Artusdichtung und höfischer Roman; mittelhochdeutsche Lyrik, Geschichtsdichtung (einschließlich Kreuzzugdichtung); geistliches und weltliches Spiel. Dabei sind sprachgeschichtliche Aspekte einzubeziehen.
Neuere Literatur
Geprüft werden 3 Gebiete:
1 Prüfungsgebiet aus der Zeit zwischen 1770 und 1830, unter besonderer Berücksichtigung Goethes, Schillers, Kleists, sowie 2 weitere Prüfungsgebiete aus den 3 folgenden Bereichen: 1 weitere Epoche der deutschen Literatur nach 1500 (z. B. Barock, Aufklärung und Sturm und Drang, Realismus, Expressionismus), 1 Gattung (Lyrik, Drama, Roman) oder Untergattung (z. B. Tragödie, Komödie, Bildungsroman, Novelle) und deren Entwicklung durch mehr als eine Epoche, 1 bedeutender deutschsprachiger Autor mit seinen Hauptwerken, der bei der Wahl der Epoche oder Gattung nicht berücksichtigt worden ist (z. B. Grimmelshausen, Hölderlin, Kafka, Brecht, Bachmann).
Die Prüfungsgebiete müssen auf der Basis breiter Textauswahl so festgelegt werden, dass insgesamt ein weites Feld erschlossen wird und die Gegenwartsliteratur berücksichtigt ist.
- 3.2.2
Sprache
Je 1 Prüfungsgebiet aus 2 der 3 folgenden Bereiche:
Sprachgeschichte
Möglich ist z. B.
Laut- und Graphiegeschichte; Formengeschichte; Geschichte des Wortschatzes; Geschichte der Syntax; Herausbildung und Charakteristika der neuhochdeutschen Schriftsprache; das Neuhochdeutsche seit dem 18. Jahrhundert.
Sprache als System
Möglich ist z. B.
Laut- und Schriftsystem; Formensystem; Syntax; Semantik; Lexikologie und Lexikographie; Wortbildung (jeweils des Neuhochdeutschen); Sprache und Denken; Sprachphilosophie.
Sprache als Mittel der Kommunikation
Möglich ist z. B.
Pragmalinguistik; Textlinguistik; Rhetorik und Stilistik; Sprachvarietäten (z. B. Alltagssprache, Literatursprache, Dialekte, Soziolekte, Fachsprachen); Sprache der Medien; Erst- und Zweitsprachenerwerb.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Kenntnisse von 2 Fremdsprachen, die das Verständnis fremdsprachlicher Texte ermöglichen, und zwar des Englischen und 1 der folgenden Sprachen: Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
1 literaturwissenschaftlichen und 1 sprachwissenschaftlichen Proseminar
- 1.2.2
1 Hauptseminar aus dem Bereich der neueren Literatur und 1 Hauptseminar aus dem Bereich der Sprachwissenschaft
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Literatur
- 2.1.1
Theoretische Grundlagen der Literaturwissenschaft
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf literarische Texte anzuwenden
- 2.1.2
Literaturgeschichte
Kenntnis der deutschen Literatur seit der Aufklärung, insbesondere Literatur der Zeit zwischen 1770 und 1830, einer weiteren Epoche der neueren deutschen Literatur oder einer literarischen Hauptgattung und eines bedeutenden Autors gemäß 3.2.1 aufgrund eingehender Lektüre
- 2.1.3
Interpretation
Fähigkeit, Texte zu interpretieren sowie sie in ihren literarischen, historischen und soziokulturellen Zusammenhängen zu erklären. Einblick in Formen der literarischen Kommunikation und in die Rolle von Literatur im Bereich der Medien
- 2.2
Sprache
- 2.2.1
Systematische Aspekte der Sprachwissenschaft
Kenntnis der deutschen Sprache, insbesondere ihrer Grammatik und Lexik; Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Theorien und Methoden sowie die Fähigkeit, sie auf die deutsche Sprache anzuwenden
- 2.2.2
Sprachgeschichte
Kenntnis der Geschichte des Neuhochdeutschen seit dem 16. Jahrhundert. Fähigkeit, Erscheinungen des Sprachwandels strukturell und im Zusammenhang historischer und sozialer Bedingungen zu beschreiben
- 2.2.3
Sprache als Mittel der Kommunikation
Fähigkeit sprachliche Kommunikation zu beschreiben und die Modalitäten des Spracherwerbs darzustellen. Fähigkeit zum wissenschaftlichen Umgang mit räumlichen, sozialen, funktionalen und medialen Varianten der deutschen Sprache
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (5-stündig)
Die Prüfer legen in neuer Literatur bis zu 8, in Sprache bis zu 4 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung von 3.2.1 und 3.2.2. Auf Literatur entfallen etwa 30 Minuten, auf Sprache etwa 15 Minuten.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Prüfungsgebiete sind:
- 3.2.1
Literatur
1 Prüfungsgebiet aus der Zeit zwischen 1770 und 1830, unter besonderer Berücksichtigung Goethes, Schillers, Kleists;
1 weitere Epoche der deutschen Literatur (z. B. Aufklärung und Sturm und Drang, Realismus, Expressionismus) oder 1 Gattung (Lyrik, Drama, Roman) oder Untergattung (z. B. Tragödie, Komödie, Bildungsroman, Novelle) und deren Entwicklung durch mehr als eine Epoche auf der Basis breiter Textauswahl;
1 bedeutender deutschsprachiger Autor mit seinen Hauptwerken, der bei der Wahl der Epoche oder Gattung nicht berücksichtigt worden ist (z. B. Grimmelshausen, Hölderlin, Kafka, Brecht, Bachmann).
Die Wahl der Prüfungsgebiete muss so getroffen werden, dass die Gegenwartsliteratur berücksichtigt ist.
- 3.2.2
Sprache
Je 1 Prüfungsgebiet aus 2 der 3 folgenden Bereiche:
Sprachgeschichte
Möglich ist z. B.
Laut- und Graphiegeschichte; Formengeschichte; Geschichte des Wortschatzes; Geschichte der Syntax; Herausbildung und Charakteristika der neuhochdeutschen Schriftsprache; das Neuhochdeutsche seit dem 18. Jahrhundert
Sprache als System
Möglich ist z. B.
Laut- und Schriftsystem; Formensystem; Syntax; Semantik; Lexikologie und Lexikographie; Wortbildung (jeweils des Neuhochdeutschen); Sprache und Denken; Sprachphilosophie
Sprache als Mittel der Kommunikation
Möglich ist z. B.
Pragmalinguistik; Textlinguistik; Rhetorik und Stilistik; Sprachvarietäten (z. B. Alltagssprache, Literatursprache, Dialekte, Soziolekte, Fachsprachen); Sprache der Medien; Erst- und Zweitsprachenerwerb
Hauptfach
- 1
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum oder Kenntnis einer der folgenden europäischen Fremdsprachen: Französisch, Italienisch, Spanisch.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis entsprechender Kenntnisse zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
sprachpraktischen Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.3
2 sprachwissenschaftlichen und 2 literaturwissenschaftlichen Proseminaren
- 1.2.4
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.2.5
2 landeskundlichen Lehrveranstaltungen zur englischsprachigen Welt, davon mindestens 1 über Großbritannien oder die Vereinigten Staaten von Amerika, aus 2 verschiedenen Gebieten (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.6
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.2.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.3
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im englischen Sprachgebiet wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung; Umfangreicher aktiver Wortschatz. Fähigkeit zur Umschrift englischer Wörter und Sätze nach den Regeln der International Phonetic Association. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Aus praktischen Gründen soll sich die Aussprache an der »Received Pronunciation« oder dem »General American« orientieren. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen englischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Pragmatik; Stilistik und Idiomatik. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
- 2.2.2
Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der englischen Sprache im Lauf ihrer Geschichte
Kenntnis der Hauptunterschiede zwischen britischem und amerikanischem Englisch
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden, Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der englischen und amerikanischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnis von mindestens 2 größeren Prüfungsgebieten verschiedener Art:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. 1 Epoche (z. B. elisabethanische Zeit, Romantik, amerikanische Literatur der Kolonialzeit)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Lyrik der englischen Romantik, das zeitgenössische amerikanische Drama)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. die Rolle der Frau in der Literatur des 19. Jahrhunderts, >ethnicity< in der Literatur der Gegenwart)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors (z. B. Shakespeare, Dickens, Melville, T. S. Eliot, V. Woolf).
Ein Prüfungsgebiet muss aus der englischen, ein anderes aus der amerikanischen Literatur sein.
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis von mindestens 2 Werken Shakespeares sowie einer angemessenen Zahl weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der englischen Literatur und der amerikanischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein. Kenntnis von Beziehungen zwischen der englischen und amerikanischen Literatur und der Literatur anderer Länder.
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische.
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literaturwissenschaftliche oder 1 sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in englischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Dabei sind sowohl die englische wie die amerikanische Literatur zu berücksichtigen. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von etwa 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. Es kann Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft als Hauptgebiet gewählt werden; in diesem Fall kommt dem Hauptgebiet etwa zwei Drittel der Prüfungszeit zu. Wird kein Hauptgebiet genannt, so werden Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Die Prüfung wird in englischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
sprachpraktischen Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 4 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.3
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlicher Proseminar
- 1.1.4
1 sprachwissenschaftlichen oder 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.1.5
1 landeskundlichen Lehrveranstaltung zu Großbritannien oder den Vereinigten Staaten von Amerika (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2
Ein mindestens dreimonatiger zusammenhängender Aufenthalt im englischen Sprachgebiet wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung. Angemessener aktiver Wortschatz. Fähigkeit zur Umschrift englischer Wörter und Sätze nach den Regeln der International Phonetic Association. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Aus praktischen Gründen soll sich die Aussprache an der »Received Pronunciation« oder dem »General American« orientieren. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen englischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Pragmatik; Stilistik und Idiomatik. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
- 2.2.2
Überblick über die Entwicklung der englischen Sprache seit dem 16. Jahrhundert. Kenntnis der Hauptunterschiede zwischen britischem und amerikanischem Englisch
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der englischen und amerikanischen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnis mindestens eines größeren Prüfungsgebietes:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. 1 Epoche (z. B. elisabethanische Zeit, Romantik, amerikanische Literatur der Kolonialzeit)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Lyrik der englischen Romantik, das zeitgenössische amerikanische Drama)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. die Rolle der Frau in der Literatur des 19. Jahrhunderts, >ethnicity< in der Literatur der Gegenwart)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors (z. B. Dickens, Melville, T. S. Eliot, V. Woolf)
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis von mindestens 1 Werk Shakespeares sowie einer angemessenen Zahl weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der englischen Literatur und der amerikanischen Literatur seit dem 16. Jahrhundert, darunter mindestens jeweils 1 Epoche der englischen und der amerikanischen Literatur
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische.
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literaturwissenschaftliche oder 1 sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in englischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Dabei sind sowohl die englische wie die amerikanische Literatur zu berücksichtigen. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von ca. 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen, wobei Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft werden. Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Die Prüfung wird in englischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an 3 Proseminaren aus verschiedenen Bereichen und 2 Hauptseminaren
- 1.2
Lehrveranstaltungen EPG nach Anlage C
- 2
Anforderungen in der Prüfung
In den folgenden Lehrgebieten sind wissenschaftliche Kompetenzen und Kenntnisse nachzuweisen:
- 2.1
Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft
- 2.2
Allgemeine Erziehungswissenschaft:
Systematische Fragestellungen und ausgewählte Themen der Geschichte der Pädagogik
- 2.3
Differenzielle Erziehungswissenschaft (Handlungsformen und Handlungsfelder von Erziehung und Bildung):
Schulpädagogik sowie wahlweise Erwachsenenbildung, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Wirtschaftspädagogik oder Berufspädagogik
- 2.4
Pädagogische Psychologie und Pädagogische Soziologie:
Lern-, Entwicklungs- und Sozialpsychologie bzw. politisch-soziale Dimension von Erziehung und Bildung
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Die Prüfer legen 3 Prüfungsgebiete aus den in 2.2 bis 2.4 genannten Bereichen fest. Die Prüfungsgebiete müssen für alle Bewerber dieselben sein und einen angemessenen Umfang haben. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer diese Prüfungsgebiete den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. In der Prüfung werden aus jedem Prüfungsgebiet 2 für alle Bewerber gleiche Aufgaben gestellt. Der Bewerber muss 1 Aufgabe bearbeiten. Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer Betracht.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. In der Regel geht sie von 2 Prüfungsgebieten aus den Bereichen gemäß 2.1 bis 2.4 aus, die der Bewerber mit Zustimmung seiner Prüfer gewählt hat. Jedes dieser Prüfungsgebiete wird etwa 15 Minuten geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die übrigen Bereiche gemäß 2.1 bis 2.4. Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Prüfungsgebiet, dem die in der schriftlichen Prüfung gewählte Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Latinums entsprechen; Graecum oder Griechischkenntnisse, die den Anforderungen des Graecums entsprechen.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens aber zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
je 1 Proseminar in den Bereichen Neues Testament und Religionspädagogik
- 1.2.2
je 1 Hauptseminar in den Bereichen Neues Testament und Religionspädagogik (Fachdidaktik)
- 1.2.3
je 1 Pro- oder Hauptseminar oder einer als solcher ausgewiesenen Überblickslehrveranstaltung in den Bereichen Altes Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Religionswissenschaft (die Wahl dieser 4 Lehrveranstaltungen ist so zu treffen, dass 2 davon Hauptseminare sind)
- 1.2.4
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Altes Testament
Kenntnis der Geschichte Israels in Grundzügen. Kenntnis des Inhalts des Alten Testaments (Bibelkunde). Kenntnis der exegetischen Methoden und Fähigkeit zu ihrer Anwendung am Beispiel. Fähigkeit, Schwerpunkte, alttestamentlicher Theologie (aus den Hauptbereichen Pentateuch, Propheten, Psalmen, Weisheitsliteratur) zu erläutern
Prüfungsgebiet: 1 alttestamentliche Hauptschrift oder 1 zentrales Thema alttestamentlicher Theologie
- 2.2
Neues Testament
Kenntnis der Geschichte des Urchristentums. Kenntnis des Inhalts des Neuen Testaments (Bibelkunde). Kenntnis der exegetischen Methoden und Fähigkeit zu ihrer Anwendung am Beispiel auf der Grundlage des griechischen Textes. Fähigkeit, die Schwerpunkte neutestamentlicher Theologie (aus den Hauptbereichen Synoptikerauslegung, Paulinische Theologie, Johanneische Theologie, Geschichte des Urchristentums) zu erläutern
Prüfungsgebiet: 1 neutestamentliche Hauptschrift oder 1 zentrales Thema neutestamentlicher Theologie
- 2.3
Kirchengeschichte
Kenntnis der Grundzüge und Hauptprobleme der Kirchen- und Theologiegeschichte, besonders der Reformationszeit und des 20. Jahrhunderts unter Einbezug aktueller Entwicklungen. Fähigkeit, kirchengeschichtliche Quellen einzuordnen und zu interpretieren
Prüfungsgebiet: 1 Epoche (z. B. Alte Kirche, Reformationszeit oder Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts unter Einbezug aktueller Entwicklungen) oder 1 thematischer Längsschnitt
- 2.4
Systematische Theologie
Kenntnis der Grundlagen der Dogmatik und der Grundfragen der Ethik unter Einbeziehung der theologisch relevanten philosophischen Aspekte und gesellschaftlich relevanter Bezüge. Fähigkeit, Hauptthemen der Dogmatik und Ethik auf Fragen der heutigen Welt und Gesellschaft zu beziehen
Prüfungsgebiet: 1 dogmatisches Hauptproblem (Locus) oder 1 Thema aus dem Bereich Ethik (z. B. anhand eines dogmatischen oder ethischen Entwurfs)
- 2.5
Religionswissenschaft
Kenntnis von Methoden, Begriffen und Fragestellungen des Gebietes und Fähigkeit, Beziehungen des Christentums zu den Weltreligionen zu erläutern.
Prüfungsgebiet: 1 gesellschaftlich bedeutsame nichtchristliche Religion oder 1 grundlegende religionsvergleichende Fragestellung
- 2.6
Religionspädagogik
Kenntnis der Grundfragen und Grundlagen der Religionspädagogik und Religionsdidaktik. Fähigkeit, sie auf theoretische und praktische Probleme von Erziehung und Bildung zu beziehen.
Prüfungsgebiet: Theorien der Didaktik des Religionsunterrichts oder 1 exemplarischen Problems aus der Geschichte der Religionspädagogik
- 2.7
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Zur Wahl stehen Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Religionswissenschaft.
Die Prüfer legen aus diesen Bereichen jeweils 2 Rahmenthemen fest, deren Umfang dem 1 Prüfungsgebietes aus dem jeweiligen Bereich entsprechen muss. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem der Rahmenthemen wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf 3 der unter 2.1 bis 2.5 genannten Bereiche und auf Religionspädagogik. Jeder der 4 Bereiche wird etwa 15 Minuten geprüft. Die Wahl aus 2.1 bis 2.5 ist so zu treffen, dass der in der schriftlichen Prüfung gewählte Bereich ausgeschlossen wird und dass die Bereiche Neues Testament und Systematische Theologie entweder schriftlich oder mündlich geprüft werden.
In jedem der für die mündliche Prüfung gewählten Bereiche sind jeweils in einem mit Zustimmung der Prüfer gewählten Prüfungsgebiet vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.
Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Beifach
1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latein- und Griechischkenntnisse
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder eine Ergänzungsprüfung (Latinum, Graecum) nachgewiesen sind, ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen in Latein und Griechisch, die das Studium theologischer Texte ermöglichen, erforderlich.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
je 1 Pro- oder Hauptseminar oder 1 als solcher ausgewiesenen Überblickslehrveranstaltung in den Bereichen Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Religionspädagogik (die Wahl dieser Lehrveranstaltungen ist so zu treffen, dass insgesamt alle 5 Bereiche berücksichtigt sind und 1 davon ein Hauptseminar ist)
2 Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Altes Testament
Kenntnis der Geschichte Israels in Grundzügen. Kenntnis des Inhalts des Alten Testaments (Bibelkunde) und Fähigkeit zur Darstellung der wesentlichen Probleme in einem der Schwerpunkte des Alten Testaments (Pentateuch, Propheten, Psalmen, Weisheitsliteratur).
Prüfungsgebiet: 1 alttestamentliche Hauptschrift oder 1 zentrales Thema der alttestamentlichen Theologie
- 2.2
Neues Testament
Kenntnis der Geschichte des Urchristentums. Kenntnis des Inhalts des Neuen Testaments (Bibelkunde) und Fähigkeit zur Darstellung der wesentlichen Probleme in 2 Schwerpunkten des Neuen Testaments (Synoptikerauslegung, Paulinische Theologie, Johanneische Theologie).
Prüfungsgebiet: 1 neutestamentliche Hauptschrift oder 1 zentrales Thema neutestamentlicher Theologie
- 2.3
Kirchengeschichte
Kenntnis der Grundzüge und Fähigkeit zur Darstellung der Hauptprobleme der Kirchen- und Theologiegeschichte, besonders der Reformationszeit und des 20. Jahrhunderts unter Einbezug aktueller Entwicklungen.
Prüfungsgebiet: 1 Epoche (z. B. Alte Kirche, Reformationszeit oder Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts unter Einbezug aktueller Entwicklungen) oder 1 thematischer Längsschnitt
- 2.4
Systematische Theologie
Kenntnis klassischer Hauptthemen der Dogmatik und der Ethik. Fähigkeit, sie auf Fragen der heutigen Welt und Gesellschaft zu beziehen.
Prüfungsgebiet: 1 Hauptproblem der Dogmatik oder der Ethik (z. B. anhand eines dogmatischen oder ethischen Entwurfs)
- 2.5
Religionspädagogik
Kenntnis und Darstellung von Grundfragen und Grundlagen der Religionspädagogik und Religionsdidaktik
- 2.6
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
3 Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Zur Wahl stehen Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie.
Die Prüfer legen aus diesen Bereichen jeweils 2 Rahmenthemen fest, deren Umfang dem 1 Prüfungsgebietes aus dem jeweiligen Bereich entsprechen muss. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung den Bewerbern in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf 3 der unter 2.1 bis 2.4 genannten Bereiche, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Jeder der 3 Bereiche wird etwa 15 Minuten geprüft. In den 3 Bereichen sind in je 1 mit Zustimmung der Prüfer gewählten Prüfungsgebiet vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.
Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen. Religionspädagogische Fragestellungen sind anzusprechen.
Hauptfach
- 1
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
sprachpraktischen Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.3
2 sprachwissenschaftlichen und 2 literaturwissenschaftlichen Proseminaren
- 1.2.4
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.2.5
2 landeskundlichen Lehrveranstaltungen aus 2 verschiedenen Gebieten (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.6
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.2.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.3
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im französischen Sprachgebiet wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung; Umfangreicher aktiver Wortschatz. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen französischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie und Orthographie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Pragmatik; Stilistik und Idiomatik; Varietäten des Französischen. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
- 2.2.2
Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der französischen Sprache im Lauf ihrer Geschichte
Kenntnis der Zusammenhänge des Französischen mit mindestens 1 weiteren romanischen Sprache und mit dem Lateinischen
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der französischen Literatur von der Klassik bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnis mindestens von 2 größeren Prüfungsgebieten verschiedener Art:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. 1 Epoche (z. B. Klassik, Aufklärung, Romantik, 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Lyrik der Romantik, das zeitgenössische Drama)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. Paris in der Literatur des 19. Jahrhunderts)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors (z. B. Voltaire, Flaubert, Gide, Sartre, de Beauvoir)
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der französischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, soweit diese nicht in den gewählten Prüfungsgebieten berücksichtigt sind. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein. Kenntnis von Beziehungen zwischen der französischen Literatur und der Literatur anderer Länder.
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische. Ein Teil der Klausur kann darin bestehen, dass ein deutscher Text in die französische Sprache transformiert wird (z. B. Résumé, Kontraktion, Darstellung des Argumentationsgangs)
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literaturwissenschaftliche oder 1 sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in französischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von etwa 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. Es kann Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft als Hauptgebiet gewählt werden; in diesem Fall kommen dem Hauptgebiet etwa zwei Drittel der Prüfungszeit zu. Wird kein Hauptgebiet genannt, so werden Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Die Prüfung wird in französischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
sprachpraktischen Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 4 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.3
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Proseminar
- 1.1.4
1 sprachwissenschaftlichen oder 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.1.5
1 landeskundlichen Lehrveranstaltung (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2
Ein mindestens dreimonatiger zusammenhängender Aufenthalt im französischen Sprachgebiet wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung; angemessener aktiver Wortschatz. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen französischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie und Orthographie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Stilistik und Idiomatik; Varietäten des Französischen. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
- 2.2.2
Überblick über die Entwicklung der französischen Sprache seit dem 17. Jahrhundert
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der französischen Literatur von der Klassik bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnis mindestens eines größeren Prüfungsgebietes:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. 1 Epoche (z. B. Renaissance, Klassik, Aufklärung, Romantik, 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Lyrik der Romantik, das zeitgenössische Drama)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. Paris in der Literatur des 19. Jahrhunderts)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors (z. B. Voltaire, Flaubert, Gide, Sartre, de Beauvoir)
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis einer angemessenen Zahl weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der französischen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart, soweit diese nicht in dem gewählten Prüfungsgebiet berücksichtigt sind. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein.
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische.
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literaturwissenschaftliche oder 1 sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage 1 Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in französischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von ca. 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen, wobei Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft etwa gleich lang geprüft werden.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Die Prüfung wird in französischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
1 Einführungsübung mit Vorlesung
- 1.2
je 1 Proseminar zur Physischen Geographie und zur Anthropogeographie
- 1.3
1 Übung zu Methoden und Arbeitsweisen der Geographie, z. B. Interpretation topographischer und thematischer Karten, Kartenerstellung, Fernerkundung, GIS
- 1.4
je 1 Hauptseminar zur Anthropogeographie und Physischen Geographie
- 1.5
mindestens 30 Arbeitstagen im Gelände, davon 2 Geländepraktika sowie ein- und mehrtägigen Exkursionen, darunter 1 mindestens 8-tägigen Exkursion
- 1.6
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Kenntnis grundlegender Arbeits- und Darstellungsmethoden der Geographie und ihrer Teilbereiche; Fähigkeit zur kritischen Anwendung solcher Methoden
- 2.2
Kenntnis der wichtigsten Darstellungsmethoden auf den Gebieten der Topographischen und Thematischen Kartographie
- 2.3
Kenntnis der in der Allgemeinen Physischen Geographie und der Allgemeinen Anthropogeographie wesentlichen Strukturen, Kräfte und Prozesse; Fähigkeit, diese an regionalen Beispielen zu erkennen und darzustellen
- 2.4
Vertiefte Kenntnis 1 Teilgebietes der Physischen Geographie (z. B. Geomorphologie, Klimageographie, Bodengeographie) und 1 Teilgebietes der Anthropogeographie (z. B. Stadtgeographie, Agrargeographie, Industriegeographie)
- 2.5
Überblick über die großen Raumeinheiten Deutschlands; Fähigkeit zum Vergleich dieser Räume. Kenntnis 1 größeren Teilraums (z. B. Südwestdeutschland, Mittelgebirge, Norddeutsches Tiefland)
- 2.6
Kenntnis 1 weiteren Teils Europas (z. B. Iberische Halbinsel, Nordische Länder, Ostmitteleuropa)
- 2.7
Kenntnis 1 größeren außereuropäischen Erdraums (Kontinent, Subkontinent, Kulturerdteil, Landschaftsgürtel, sinnvolle Ländergruppe) unter besonderer Berücksichtigung geographischer Gegenwartsprobleme
- 2.8
Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde; Fähigkeit zum Vergleich dieser Räume
- 2.9
Einblick in die Geoökologie und in Aufgaben und Probleme der Raumplanung
- 2.10
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
4 Aufgaben werden zur Wahl gestellt. Bei mindestens 1 Aufgabe steht die geographische Interpretation 1 topographischen oder thematischen Karte im Mittelpunkt; mindestens 2 Aufgaben werden den Teilgebieten der Allgemeinen Geographie oder der Regionalen Geographie entnommen.
Die Prüfer legen insgesamt 4 Rahmenthemen aus Teilgebieten der Allgemeinen Geographie und der Regionalen Geographie fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein und dem in 2.4 bis 2.7 genannten Umfang entsprechen. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen mit Zustimmung ihrer Prüfer insgesamt 5 Prüfungsgebiete. Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
1 Einführungsübung mit Vorlesung
- 1.2
je 1 Proseminar zur Physischen Geographie und zur Anthropogeographie
- 1.3
1 Übung zu Methoden und Arbeitsweisen der Geographie, z. B. Interpretation topographischer und thematischer Karten, Kartenerstellung, Fernerkundung, GIS
- 1.4
1 Übung oder 1 Proseminar zur Regionalen Geographie
- 1.5
1 Hauptseminar
- 1.6
1 Geländepraktikum sowie ein- und mehrtägigen Exkursionen (insgesamt mindestens 20 Arbeitstage im Gelände)
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Kenntnis grundlegender Arbeits- und Darstellungsmethoden der Geographie und ihrer Teilbereiche; Fähigkeit zur kritischen Anwendung solcher Methoden
- 2.2
Kenntnis der in der Allgemeinen Physischen Geographie und der Allgemeinen Anthropogeographie wesentlichen Strukturen, Kräfte und Prozesse; Fähigkeit, diese an regionalen Beispielen zu erkennen und darzustellen
- 2.3
Vertiefte Kenntnis 1 Teilgebiets der Physischen Geographie (z. B. Geomorphologie, Klimageographie, Bodengeographie) und 1 Teilgebiets der Anthropogeographie (z. B. Stadtgeographie, Agrargeographie, Industriegeographie)
- 2.4
Überblick über die großen Raumeinheiten Deutschlands; Fähigkeit zum Vergleich dieser Räume. Kenntnis eines größeren Teilraums (z. B. Südwestdeutschland, Mittelgebirge, Norddeutsches Tiefland)
- 2.5
Kenntnis 1 größeren Erdraums (Kulturerdteil, Subkontinent, sinnvolle Ländergruppe)
- 2.6
Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde; Fähigkeit zum Vergleich dieser Räume
- 2.7
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
4 Aufgaben werden zur Wahl gestellt. Bei mindestens 1 Aufgabe steht die geographische Interpretation 1 topographischen oder thematischen Karte im Mittelpunkt; mindestens 2 Aufgaben werden den Teilgebieten der Allgemeinen Geographie oder der Regionalen Geographie Deutschlands entnommen.
Die Prüfer legen insgesamt 3 Rahmenthemen aus Teilgebieten der Allgemeinen Geographie und der Regionalen Geographie Deutschlands fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein und dem in 2.3 und 2.4 genannten Umfang entsprechen. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen mit Zustimmung ihrer Prüfer insgesamt 4 Prüfungsgebiete aus 2.3 bis 2.5. Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum und Kenntnisse in mindestens 1 europäischen Fremdsprache, die zum Verständnis sprachlich nicht zu schwieriger Quellen und wissenschaftlicher Fachliteratur befähigt.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
je 1 Proseminar in der Geschichte des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit
- 1.2.2
3 Hauptseminaren, darunter mindestens 1 in der Geschichte des Altertums oder des Mittelalters und mindestens 1 in der Geschichte der Neuzeit
- 1.2.3
1 historischen Exkursion
- 1.2.4
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.2.5
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.3
Teilnahme an
je 1 Lehrveranstaltung aus 2 anderen Fächern, wobei ein sinnvoller Bezug zur Geschichte gegeben sein muss.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sichere Beherrschung der historischen Methoden und breites Überblickswissen, das sich an den Bedürfnissen des Geschichtsunterrichts im Gymnasium orientiert. Sicherheit in der Anwendung historischer Begriffe und klare geographische Vorstellungen
- 2.2
Durch gründliches Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen erarbeitete Kenntnis je 1 größeren Prüfungsgebiets aus der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, aus der Zeit des 16. bis 19. Jahrhunderts sowie aus dem 20. Jahrhundert. Dabei soll mindestens 1 größerer Zeitabschnitt (z. B. das 4. Jahrhundert v. Chr. in Griechenland (404-323), das Zeitalter der Ottonen (911-1024), das Zeitalter der Entdeckungen und die 1. Phase der europäischen Expansion (1492-1650), die Weimarer Republik, die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland 1945/49 bis 1966) und mindestens 1 zeitübergreifendes Sachgebiet (z. B. der Aufstieg Roms zur Weltmacht, die Kreuzzüge, die Industrielle Revolution, Judentum und Antisemitismus in der Neuzeit) berücksichtigt werden.
- 2.3
Überblickswissen, das größere historische Zusammenhänge herzustellen vermag und wichtige Ereignisse und Phänomene damit begründet zu verknüpfen versteht.
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur
(4-stündig)
Die Prüfer legen in der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, des 16.-19. Jahrhunderts und des 20. Jahrhunderts jeweils 3 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben (darunter jeweils 1 Textinterpretation und 1 Themenbearbeitung) gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus dem Bereich (Altertum, Mittelalter, 1500-1900, 20. Jahrhundert), dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit hauptsächlich zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten 4 Zeitabschnitte bzw. Themen entfallen jeweils 15 Minuten. Dabei werden aus den Zeitabschnitten bzw. Themen heraus historische Zusammenhänge und Überblickswissen im Sinne von 2.3 geprüft.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung gewählte Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum und Kenntnisse in mindestens 1 europäischen Fremdsprache, die zum Verständnis sprachlich nicht zu schwieriger Quellen und wissenschaftlicher Fachliteratur befähigt.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
je 1 Proseminar in der Geschichte des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit
- 1.2.2
1 Hauptseminar in der Geschichte der Neuzeit
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Beherrschung der historischen Methoden und breites Überblickswissen, das sich an den Bedürfnissen des Geschichtsunterrichts im Gymnasium orientiert. Sicherheit in der Anwendung historischer Begriffe und klare geographische Vorstellungen
- 2.2
Durch gründliches Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen erarbeitete Kenntnis von je 1 größeren Prüfungsgebiet aus der Geschichte des Altertums oder des Mittelalters sowie aus der neueren und neuesten Zeit. Dabei soll mindestens 1 größerer Zeitabschnitt (z. B. das 4. Jahrhundert v. Chr. in Griechenland (404-323), das Zeitalter der Ottonen (911-1024), das Zeitalter der Entdeckungen und die 1. Phase der europäischen Expansion (1492-1650), die Weimarer Republik, die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland 1945/49 bis 1966) und mindestens 1 zeitübergreifendes Sachgebiet (z. B. der Aufstieg Roms zur Weltmacht, die Kreuzzüge, die Industrielle Revolution, Judentum und Antisemitismus in der Neuzeit) berücksichtigt werden.
- 2.3
Überblickswissen, das größere historische Zusammenhänge herzustellen vermag und wichtige Ereignisse und Phänomene damit begründet zu verknüpfen versteht.
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Die Prüfer legen in der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, des 16.-19. Jahrhunderts und des 20. Jahrhunderts jeweils 3 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben (darunter jeweils eine Textinterpretation und eine Themenbearbeitung) gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten 2 Zeitabschnitte bzw. zeitübergreifenden Sachgebiete werden etwa gleich lang geprüft. Dabei werden aus den Zeitabschnitten bzw. zeitübergreifenden Sachgebieten heraus historische Zusammenhänge und Überblickswissen im Sinne von 2.3 geprüft.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Graecum und Latinum
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
insgesamt 3 Stilübungen verschiedener Schwierigkeitsstufen in Grund- und Hauptstudium
- 1.2.2
2 Proseminaren sowie 1 fachspezifischen sprachwissenschaftlichen Proseminar
- 1.2.3
2 Hauptseminaren
- 1.2.4
1 Proseminar in Archäologie oder in Alter Geschichte
- 1.2.5
1 archäologischen Exkursion
- 1.2.6
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.2.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprache
- 2.1.1
Sichere Sprachkenntnisse: Umfangreicher Wortschatz; Sicherheit in der Grammatik des attischen Griechisch. Grundkenntnisse in der Geschichte der griechischen Sprache. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu übersetzen und angemessene deutsche Texte, die dem antiken Gedankenkreis zugeordnet sind, schriftlich ins Griechische zu übertragen
Sicherheit in der Bestimmung, der Erklärung und im Vortrag der wichtigsten metrischen Formen
- 2.1.2
Kenntnis der Grundzüge der wissenschaftlichen Sprachbetrachtung (deskriptive und historische Betrachtungsweise) in ihrer Anwendung auf das Griechische
- 2.2
Literatur
- 2.2.1
Kenntnisse in Literaturgeschichte und Literaturtheorie. Fähigkeit, Texte im Zusammenhang des Werkes und der Gattung zu interpretieren und sie in ihrer historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedingtheit zu verstehen. Einblick in ihre Wirkungsgeschichte bis zur Gegenwart
- 2.2.2
Auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis einer angemessenen Zahl wesentlicher Werke von Homer bis zum 4. Jahrhundert v. Chr. einschließlich, insbesondere der für den Unterricht an Gymnasien wichtigen Autoren, aber auch einiger Werke der späteren Zeit
- 2.2.3
Vertiefte Kenntnis der Werke von 2 bedeutenden Autoren bzw. bei sehr umfangreichen Gesamtwerken von Teilen des Gesamtwerks (z. B. Homer, Odyssee). Bei kleineren Gesamtwerken Kenntnis mehrerer Autoren (z. B. Archilochos, Sappho, Alkaios)
Anstelle 1 Autors kann 1 thematisch bestimmtes Gebiet unter Einbeziehung der literarischen Quellen gewählt werden.
Dichtung und Prosa müssen vertreten sein.
Kenntnis der jeweils dazugehörenden wissenschaftlichen Forschung und Überblick über die Textgeschichte
- 2.2.4
Kenntnisse in der Geschichte des griechischrömischen Altertums, der Geographie des Mittelmeerraums und der Topographie Athens sowie der griechischen Kunst und der wesentlichen archäologischen Stätten
Kenntnisse in antiker Mythologie, Religion, Rhetorik und insbesondere antiker Philosophie sowie Kenntnis der griechischen Einflüsse auf die lateinische Literatur, jeweils im Zusammenhang mit den gewählten Prüfungsgebieten
- 2.2.5
Einblick in die Wirkungsgeschichte der griechischen Sprache und der griechischen Kultur bis in die Gegenwart
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren (4-stündig)
Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben.
- 3.1.1
Die 1. Klausur besteht aus der Übersetzung eines dem antiken Gedankenkreis zugeordneten deutschen Textes von nicht zu hohem Schwierigkeitsgrad ins Griechische.
- 3.1.2
Die 2. Klausur besteht aus der Übersetzung eines griechischen Textes ins Deutsche und der Beantwortung von Fragen, die sich aus dem Text ergeben.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf Dichtung und Prosa entfällt jeweils etwa die Hälfte der Prüfungszeit. Die Prüfung schließt in jedem der 2 Teilbereiche Übersetzung und Interpretation von Texten ein.
Im Mittelpunkt der Prüfung stehen die 2 Prüfungsgebiete gemäß 2.2.3. Etwa ein Drittel der Prüfungszeit erstreckt sich auf weitere Gebiete, wobei in Dichtung und Prosa verschiedene Gattungen und eine breite zeitliche Streuung verlangt werden. Hierfür sind 3 weitere Autoren gemäß 2.2.2 bzw. thematisch bestimmte Gebiete gemäß 2.2.3 von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer anzugeben.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Graecum
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
Insgesamt 2 Stilübungen verschiedener Schwierigkeitsstufen.
- 1.2.2
2 Proseminaren
- 1.2.3
1 Hauptseminar
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprache
Sichere Sprachkenntnisse: Angemessener Wortschatz; Sicherheit in der Schulgrammatik. Grundkenntnisse in der Geschichte der griechischen Sprache. Fähigkeit, angemessene Texte ohne Hilfsmittel zu übersetzen und einfachere, aus griechischer Prosa übertragene deutsche Texte schriftlich ins Griechische zu übertragen. Sicherheit in der Bestimmung, der Erklärung und im Vortrag der wichtigsten metrischen Formen
- 2.2
Literatur
- 2.2.1
Grundkenntnisse in der Literaturgeschichte und in der Literaturtheorie. Fähigkeit, Texte im Zusammenhang des Werkes und der Gattung zu interpretieren und sie in ihrer historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedingtheit zu verstehen
- 2.2.2
Auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnisse einiger wesentlicher Werke von Homer (Ilias oder Odyssee), der griechischen Klassik und insbesondere der für den Unterricht an Gymnasien wichtigen Autoren
- 2.2.3
Vertiefte Kenntnis eines angemessenen Teils der Werke von 2 bedeutenden Autoren bzw. bei kleineren Gesamtwerken des Gesamtwerks (z. B. Isokrates)
Anstelle 1 Autors kann 1 thematisch bestimmtes Gebiet unter Einbeziehung der literarischen Quellen gewählt werden.
Dichtung und Prosa müssen vertreten sein.
Kenntnis der jeweils dazugehörenden wissenschaftlichen Forschung
- 2.2.4
Grundkenntnisse in der Geschichte, Philosophie, Mythologie, Religion und Kunst der Griechen, jeweils im Zusammenhang mit den gewählten Prüfungsgebieten
- 2.2.5
Einblick in die Wirkungsgeschichte der griechischen Sprache und Kultur bis in die Gegenwart
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren (4-stündig)
Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben.
- 3.1.1
Die 1. Klausur besteht aus der Übersetzung eines einfacheren, aus dem Frühwerk Platons oder den Werken Xenophons übertragenen, deutschen Textes ins Griechische.
- 3.1.2
Die 2. Klausur besteht aus der Übersetzung eines im Schwierigkeitsgrad angemessenen griechischen Textes (Thukydides, Xenophon oder Platon) ins Deutsche und der Beantwortung von Fragen, die sich aus dem Text ergeben.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf Dichtung und Prosa entfällt jeweils etwa die Hälfte der Prüfungszeit. Die Prüfung schließt in jedem der 2 Teilbereiche Übersetzungen und Interpretation von Texten ein.
Im Mittelpunkt der Prüfung stehen die 2 Prüfungsgebiete gemäß 2.2.3. Etwa ein Drittel der Prüfungszeit erstreckt sich auf weitere Gebiete, wobei in Dichtung und Prosa verschiedene Gattungen und eine breite zeitliche Streuung verlangt werden. Hierfür sind 2 weitere Autoren gemäß 2.2.2 bzw. thematisch bestimmte Gebiete gemäß 2.2.3 von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer anzugeben.
Gegenstand und näherer Umkreis der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben bleiben außer Betracht.
Hauptfach
- 1.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
4 Übungen, nämlich
1 Übung zu Grundlagen der Programmierung
1 Übung zu Grundlagen der technischen Informatik
1 Übung zu Grundlagen der theoretischen Informatik sowie
1 Übung aus dem Bereich Algorithmen des Hauptstudiums
- 1.1.2
1 Software-Praktikum
- 1.1.3
1 Hauptseminar
- 1.1.4
1 Fortgeschrittenen-Praktikum
- 1.1.5
1 weiteren Hauptseminar oder einem weiteren Fortgeschrittenen-Praktikum, falls die Wissenschaftliche Arbeit in Informatik gefertigt wird
- 1.1.6
1 fachdidaktischen Übung
- 1.1.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen-Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.2
Teilnahme an 1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich »Informatik und Gesellschaft«
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Verständnis für Aufgaben, Werkzeuge, Methoden und Didaktik der Informatik, aufbauend auf der Kenntnis der Grundlagen der praktischen, theoretischen und der technischen Informatik
- 2.2
Vertiefte Kenntnisse in jeweils zwei Prüfungsgebieten aus zwei der unter 2.1 angeführten Bereiche
Beispiele für Prüfungsgebiete aus der praktischen Informatik sind »Datenbanken«, »Programmiersprachen« oder »Verteiltes Rechnen«; aus der theoretischen Informatik »Algorithmen und Komplexitätstheorie« oder »Programmverifikation und formale Semantik«; aus der technischen Informatik »Robotik« oder »Rechnernetze«.
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3.
Durchführung der Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung der Prüfer gemäß 2.2 ausgewählten vier Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa 50 Minuten. Die restliche Prüfungszeit entfällt auf die gemäß Ziffer 2.2 nicht berücksichtigten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis des Fortgeschrittenen-Praktikums und der Wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
1 Übung zu Grundlagen der Programmierung
- 1.2
1 Übung zu Grundlagen der technischen Informatik
- 1.3
1 Übung zu Grundlagen der theoretischen Informatik
- 1.4
1 Informatikpraktikum im Umfang von 4 Semesterwochenstunden
- 1.5
1 Lehrveranstaltung aus dem Bereich »Informatik und Gesellschaft«
- 1.6
1 Software-Projekt für Fortgeschrittene (Praktikum, Studienarbeit)
- 1.7
1 Hauptseminar
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Verständnis für Aufgaben, Werkzeuge und Methoden der Informatik, aufbauend auf der Kenntnis der Grundlagen der praktischen, theoretischen und der technischen Informatik
- 2.2
Vertiefte Kenntnisse in 2 Prüfungsgebieten aus dem Bereich der praktischen, theoretischen oder der technischen Informatik
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
- 3.2
Die Bewerber wählen gemäß Ziffer 2.2 mit Zustimmung ihrer Prüfer 2 Prüfungsgebiete aus unterschiedlichen Bereichen nach Inhalt und Umfang:
aus der praktischen Informatik (z. B. Datenbanken, Programmiersprachen, Verteiltes Rechnen) oder aus der theoretischen Informatik (z. B. Algorithmen und Komplexitätstheorie, Programmverifikation und formale Semantik) oder aus der technischen Informatik (z. B. Robotik, Rechnernetze).
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf den unter Ziffer 2.2 nicht berücksichtigten Bereich.
Die im Rahmen des Software-Projekts behandelten Themen bleiben außer Betracht.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
sprachpraktischen Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.3
2 sprachwissenschaftlichen und 2 literaturwissenschaftlichen Proseminaren
- 1.2.4
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.2.5
2 landeskundlichen Lehrveranstaltungen aus 2 verschiedenen Gebieten (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.6
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.2.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.3
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im italienischen Sprachgebiet wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung. Umfangreicher aktiver Wortschatz. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen italienischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie und Orthographie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Stilistik und Idiomatik; Varietäten des Italienischen. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
- 2.2.2
Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache und ihrer Normierung. Kenntnis der Zusammenhänge des Italienischen mit mindestens 1 weiteren romanischen Sprache und mit dem Lateinischen
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der italienischen Literatur vom Duecento bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnis mindestens von 2 größeren Prüfungsgebieten verschiedener Art:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. 1 Epoche (z. B. Trecento, Cinquecento, Risorgimento, Verismo, Neorealismo)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Commedia dell'arte, Lyrik der Romantik, der zeitgenössische Roman)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. italienische Landschaftslyrik des 20. Jahrhunderts)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk 1 bedeutenden Autors (z. B. Dante, Petrarca, Boccaccio, Ariost, Manzoni, Leopardi, Pirandello, Morante, Maraini)
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der italienischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, soweit diese nicht in den gewählten Prüfungsgebieten berücksichtigt sind. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein. Kenntnis von Beziehungen zwischen der italienischen Literatur und der Literatur anderer Länder.
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Italienische.
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist eine literatur- oder sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in italienischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer diese Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die Mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von etwa 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. Es kann Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft als Hauptgebiet gewählt werden; in diesem Fall kommen dem Hauptgebiet etwa zwei Drittel der Prüfungszeit zu. Wird kein Hauptgebiet genannt, so werden Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Die Prüfung wird in italienischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
sprachpraktischen Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 4 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.3
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Proseminar
- 1.1.4
1 sprachwissenschaftlichen oder 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.1.5
1 landeskundlichen Lehrveranstaltung (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im italienischen Sprachgebiet wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung. Angemessener aktiver Wortschatz. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen italienischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie und Orthographie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Stilistik und Idiomatik; Varietäten des Italienischen.
Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
- 2.2.2
Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache seit dem Trecento
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der italienischen Literatur vom Cinquecento bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache.
Vertiefte Kenntnis mindestens eines größeren Prüfungsgebietes:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. 1 Epoche (z. B. Cinquecento, Risorgimento, Verismo, Neorealismo)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Commedia dell'arte, Lyrik der Romantik, der zeitgenössische Roman)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. Italienische Landschaftslyrik des 20. Jahrhunderts)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk 1 bedeutenden Autors (z. B. Dante, Petrarca, Boccaccio, Ariost, Manzoni, Leopardi, Pirandello, Morante, Maraini)
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis einer angemessenen Zahl weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der italienischen Literatur vom Cinquecento bis zur Gegenwart, soweit diese nicht in dem gewählten Prüfungsgebiet berücksichtigt sind. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein.
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Italienische.
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literatur- oder sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in italienischer Sprache abzufassen.
Die Fachprüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer diese Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von etwa 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen, wobei Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft etwa gleich lang geprüft werden.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Die Prüfung wird in italienischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Hebraicum. Der Nachweis soll spätestens zum Zeitpunkt der akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
je 1 Proseminar im Bereich Bibel und jüdische Bibelauslegung und im Bereich Talmud, Codices und rabbinische Literatur
- 1.2.2
je 1 Hauptseminar in den Bereichen Bibel und jüdische Bibelauslegung, Talmud, Codices und rabbinische Literatur, Jüdische Philosophie und Geistesgeschichte, Geschichte des jüdischen Volkes
- 1.2.3
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Bibel und jüdische Bibelauslegung
Kenntnis des biblischen Textes. Orientierung über die im Pentateuch enthaltenen theologischen, religionsgesetzlichen und liturgischen Grundlagen der jüdischen Religion. Basiswissen über die Geschichte des Volkes Israel. Grundkenntnis der modernen Pentateuchforschung und Bibelwissenschaft. Überblickswissen über die Propheten und Psalmen. Kenntnis der wichtigsten Vertreter der jüdischen Bibelauslegung seit dem frühen Mittelalter und ihrer exegetischen Methoden.
Prüfungsgebiete: Fünf Bücher Mose (Thora), 1 Hauptvertreter der jüdischen Bibelauslegung (z. B. Raschi, Ibn Esra, Mendelssohn, S. R. Hirsch), 1 zentrales biblisches Thema in der mittelalterlichen und modernen Auslegungsgeschichte.
- 2.2
Talmud, Codices und rabbinische Literatur
Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der Mischna, des Wesens und der Struktur des Midraschs und der Methoden der Gemara. Überblick über die moderne Erforschung der rabbinischen Literatur. Vertrautheit mit der mittelalterlichen Talmudauslegung und den maßgeblichen religionsgesetzlichen Codices, insbesondere mit dem Schulchan Aruch.
Prüfungsgebiete: 1 Talmudtraktat, 1 zentrales Thema der halachischen oder aggadischen Literatur.
- 2.3
Geschichte des jüdischen Volkes
Kenntnis der Grundzüge der 3 wichtigsten Epochen der jüdischen Geschichte in der Diaspora: Antike (von der Periode des Zweiten Tempels bis zum Abschluss des Talmuds), Mittelalter (vom Abschluss des Talmuds bis zur Vertreibung der Juden aus Spanien) und Moderne (von der Emanzipation bis in die Gegenwart).
Prüfungsgebiete: 1 dieser 3 Epochen im Längsschnitt und ausgewählte Quellenschriften.
- 2.4
Jüdische Philosophie und Geistesgeschichte
Überblickswissen über die Epochen und Klassiker der jüdischen Philosophie: Antike (Philo von Alexandrien), Mittelalter (Maimonides und Jehuda HaLevi), Neuzeit (Mendelssohn und die idealistischen Systeme), 20. Jahrhundert (Martin Buber und Franz Rosenzweig). Themenschwerpunkte wie »Der Gottesbegriff«, »Der Sinn der Gebote«, »Die Freiheit des Menschen«, »Jüdisches Geschichtsverständnis«, »Das Judentum und die anderen Religionen« anhand ausgewählter Texte.
Prüfungsgebiet: 1 Hauptwerk der jüdischen Religionsphilosophie unter Berücksichtigung 1 der genannten Themenschwerpunkte.
- 2.5
Praktische Religionslehre
Kenntnisse in praktischer Halacha (Speisegesetze, Reinheitsgebote, Bestattungsriten usw.), Liturgie und Brauchtum (Machsor, Siddur, Minhag), Richtungen des Judentums (orthodoxe, konservative, liberale).
Prüfungsgebiet: 1 Thema aus der gegenwärtigen religiösen Praxis.
- 2.6
Religionspädagogik
Überblickswissen über die Geschichte des jüdischen Erziehungswesens von der Antike bis zur Gegenwart. Kenntnisse traditioneller und moderner Institutionen und Methoden des jüdischen Religionsunterrichts (z. B. Cheder, Talmud, Thora, Pilpul).
Prüfungsgebiete: Struktur 1 traditionellen und modernen jüdischen Bildungsinstitution, religionskundliche Behandlung 1 ethischen, geschichtlichen oder naturwissenschaftlichen Themas.
- 2.7
Religionsdidaktik
Auswahl und didaktische Aufbereitung biblischer Quellen (Pentateuch, Propheten, Psalmen und Fünf Rollen), ausgewählter Abschnitte aus Mischna (z. B. Sprüche der Väter) und Talmud für den Religionsunterricht. Didaktik der jüdischen Ethik und des jüdischen Religionsgesetzes (Halacha).
Prüfungsgebiete: Bibelexegese im Religionsunterricht (Pentateuch, Propheten, Psalmen oder Fünf Rollen). Didaktische Aufbereitung eines Mischna-, Talmud- oder religionsgesetzlichen Textes, z. B. Sprüche der Väter, Buch der Erziehung (Sefer ha Chinuch) oder Vorschriften zur Lebensführung (Hilchot Deot) des Maimonides.
- 2.8
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig) im Bereich Bibel und jüdische Bibelauslegung.
Die Prüfer legen 2 Rahmenthemen aus den unter 2.1 genannten Prüfungsgebieten fest. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem der Rahmenthemen wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Sie erstreckt sich auf die Bereiche Bibel und jüdische Bibelauslegung, Talmud, Codices und rabbinische Literatur, Religionspädagogik und auf 1 frei zu wählenden Bereich aus den Bereichen 2.3 bis 2.5. Jeder der 4 Bereiche wird etwa 15 Minuten geprüft.
In jedem der für die mündliche Prüfung gewählten Bereiche sind jeweils in 1 mit Zustimmung der Prüfer gewählten Prüfungsgebiet vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.
Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete entfallen etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Hebräischkurs für Beifachstudenten
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
je 1 Proseminar in den Bereichen Bibel und jüdische Bibelauslegung, Talmud, Codices und rabbinische Literatur, Geschichte des jüdischen Volkes
- 1.2.2
1 Hauptseminar im Fach Bibel und jüdische Bibelauslegung
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Bibel und jüdische Bibelauslegung
Angemessene Kenntnis des biblischen Textes. Orientierung über die im Pentateuch enthaltenen theologischen, religionsgesetzlichen und liturgischen Grundlagen der jüdischen Religion. Basiswissen über die Geschichte des Volkes Israel. Grundkenntnis der modernen Pentateuchforschung und Bibelwissenschaft. Überblickswissen über die Propheten und Psalmen. Angemessene Kenntnis der wichtigsten Vertreter der jüdischen Bibelauslegung seit dem frühen Mittelalter und ihrer exegetischen Methoden.
Prüfungsgebiete: Fünf Bücher Mose (Thora), 1 Hauptvertreter der jüdischen Bibelauslegung.
- 2.2
Talmud, Codices und rabbinische Literatur
Angemessene Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der Mischna, des Wesens und der Struktur des Midraschs und der Methoden der Gemara. Überblickswissen über die maßgeblichen religionsgesetzlichen Codices, insbesondere über den Schulchan Aruch.
Prüfungsgebiet: 1 Mischnatraktat.
- 2.3
Geschichte des jüdischen Volkes
Angemessene Kenntnis der Grundzüge der 2 wichtigsten Epochen der jüdischen Geschichte in der Diaspora: Mittelalter (vom Abschluss des Talmuds bis zur Vertreibung der Juden aus Spanien) und Moderne (von der Emanzipation bis in die Gegenwart).
Prüfungsgebiet: 1 dieser beiden Epochen im Längsschnitt.
- 2.4
Jüdische Philosophie und Geistesgeschichte Angemessene Kenntnis über die Epochen und Klassiker der jüdischen Philosophie: Antike (Philo von Alexandrien), Mittelalter (Maimonides und Jehuda HaLevi), Neuzeit (Mendelssohn und die idealistischen Systeme), 20. Jahrhundert (Martin Buber und Franz Rosenzweig). Dabei sind jeweils gewisse Themenschwerpunkte wie »Der Gottesbegriff«, »Der Sinn der Gebote«, »Die Freiheit des Menschen«, »Jüdisches Geschichtsverständnis«, »Das Judentum und die anderen Religionen« anhand ausgewählter Texte zu behandeln.
Prüfungsgebiet: 1 Hauptwerk der jüdischen Religionsphilosophie unter Berücksichtigung 1 der genannten Themenschwerpunkte.
- 2.5
Praktische Religionslehre
Angemessene Kenntnisse in praktischer Halacha (Speisegesetze, Reinheitsgebote, Bestattungsriten usw.), Liturgie und Brauchtum (Machsor, Siddur, Minhag), Richtungen des Judentums (orthodoxe, konservative, liberale).
Prüfungsgebiet: 1 Thema aus der gegenwärtigen religiösen Praxis.
- 2.6
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig) im Fach Bibel und jüdische Bibelauslegung.
Die Prüfer legen 2 Rahmenthemen aus den unter 2.1 genannten Prüfungsgebieten fest. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem der Rahmenthemen wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf den Bereich Talmud, Codices und rabbinische Literatur sowie auf 2 Bereiche, die aus den unter 2.3 bis 2.5 genannten auszuwählen sind.
Jeder der 3 Bereiche wird etwa 15 Minuten geprüft. In jedem der 3 Bereiche sind jeweils in einem mit Zustimmung der Prüfer gewählten Prüfungsgebiet vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.
Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen. Religionspädagogische Fragestellungen können angesprochen werden.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Latinums entsprechen; Graecum oder Griechischkenntnisse, die zur Lektüre des Neuen Testaments befähigen.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
Der Erwerb hebräischer Sprachkenntnisse wird empfohlen.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
3 Proseminaren im Rahmen des theologischen Grundstudiums, darunter 1 Proseminar in Philosophie oder Religionsphilosophie oder dem Theologischen Grundkurs
- 1.2.2
1 Lehrveranstaltung in Einleitungswissenschaften Altes Testament und Neues Testament
- 1.2.3
je 1 Hauptseminar in den Bereichen
Biblische Theologie (Altes Testament oder Neues Testament)
Fundamentaltheologie oder Dogmatik oder Moraltheologie / Theologische Ethik oder Christliche Gesellschaftslehre / Sozialethik
Kirchengeschichte oder Religionspädagogik oder Pastoraltheologie oder Liturgiewissenschaft oder Kirchenrecht
Eines der 3 Hauptseminare muss interdisziplinär ausgerichtet sein.
- 1.2.4
1 Hauptseminar zur Didaktik des Religionsunterrichts
- 1.2.5
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.3
Teilnahme an
- 1.3.1
1 fächerübergreifenden Kolloquium zur Elementarisierung und Vernetzung theologischer und philosophischer Inhalte
- 1.3.2
1 religionspädagogischen Übung, insbesondere in Zusammenhang mit dem Praxissemester
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Biblische Theologie
- 2.1.1
Altes Testament
Angemessene Kenntnis und Fähigkeit zu exemplarischer Darstellung des Inhalts des Alten Testaments
Exegese und Theologie des Pentateuchs, der prophetischen Bücher, der Weisheitsliteratur (insbesondere der Psalmen)
Kenntnis elementarer theologischer Themen des Alten Testaments
Prüfungsgebiet: Exegese und Theologie einer Hauptschrift des Alten Testaments oder ein zentrales Thema der Theologie des Alten Testaments
- 2.1.2
Neues Testament
Angemessene Kenntnis und Fähigkeit zu exemplarischer Darstellung des Inhalts des Neuen Testaments
Exegese und Theologie der Synoptischen, der Johanneischen und der Paulinischen Schriften
Kenntnis elementarer theologischer Themen des Neuen Testaments
Prüfungsgebiet: Exegese und Theologie einer Hauptschrift des Neuen Testaments oder ein zentrales Thema der Theologie des Neuen Testaments
- 2.2
Systematische Theologie
- 2.2.1
Fundamentaltheologie: Kenntnis und Darstellung von 2 zentralen Themen aus den Bereichen Gottesfrage, Religion, Offenbarung sowie eines zentralen Themas aus dem Bereich »Christentum im Dialog mit den Weltreligionen« (insbesondere mit Judentum und Islam) bzw. Kenntnis und Darstellung der großen Weltreligionen (Religionsgeschichte)
Prüfungsgebiet: 2 zentrale Themen aus der Fundamentaltheologie
- 2.2.2
Dogmatik: Kenntnis und Darstellung eines zentralen Themas aus den Bereichen Gotteslehre oder Christologie
Schöpfungslehre/theologische Anthropologie oder Eschatologie
Sakramentenlehre oder Ekklesiologie
Prüfungsgebiet: 2 zentrale Themen aus der Dogmatik
- 2.2.3
Moraltheologie/Theologische Ethik: Kenntnis und Darstellung ausgewählter Grundfragen aus dem allgemeinen und dem speziellen Teil der Moraltheologie/Theologischen Ethik und der Christlichen Gesellschaftslehre/Sozialethik
Prüfungsgebiet: Je 2 zentrale Themen aus der Moraltheologie/Theologischen Ethik oder der Christlichen Gesellschaftslehre/Sozialethik
- 2.3
Religionspädagogik
Kenntnis und Fähigkeit zur Darstellung der Grundfragen der Religionspädagogik und der Theorie und Didaktik des Religionsunterrichts
Prüfungsgebiet: 1 Thema aus dem Bereich Religionspädagogische Grundfragen sowie 2 Themen aus dem Bereich Schulischer Religionsunterricht
- 2.4
Kirchengeschichte
Kenntnis und Fähigkeit zur Darstellung zentraler Themen aus der Alten Kirchengeschichte/Patrologie oder aus der Mittleren Kirchengeschichte sowie Kenntnis der Kirchengeschichte der Neuzeit und des 20. Jahrhunderts
Prüfungsgebiet: 1 zentrales Thema bzw. 1 thematischer Längsschnitt aus 1 der angegebenen Epochen
- 2.5
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
In der 1. Klausur (4-stündig) werden zur Biblischen Theologie je 2 Aufgaben zum Alten und zum Neuen Testament nach 2.1.1 und 2.1.2 (zu gleichen Teilen je 120 Minuten) für alle Bewerber zur Wahl gestellt. Es ist jeweils 1 Aufgabe zu bearbeiten.
- 3.1.2
Die 2. Klausur (3-stündig) wird in Fundamentaltheologie oder Dogmatik nach 2.2.1 bzw. 2.2.2 geschrieben.
Die Prüfer legen für diese Bereiche jeweils 2 Rahmenthemen fest. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema werden je 2 Aufgaben für alle Bewerber zur Wahl gestellt. Es ist jeweils 1 Aufgabe zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die Bereiche gemäß 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.3 und 2.4, wobei von den Bereichen Fundamentaltheologie bzw. Dogmatik nur der Bereich geprüft wird, der in der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfungsbereich etwa 15 Minuten.
Die Prüfung beginnt mit den von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebieten, beschränkt sich jedoch nicht auf diese. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass auch weitere unter 2 genannte Anforderungen in größeren Zusammenhängen thematisiert werden.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latein- und Griechischkenntnisse, die das Studium theologischer Texte ermöglichen.
Der Nachweis entsprechender Latein- und Griechischkenntnisse ist zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur Zwischenprüfung zu erbringen.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
2 Pro- und 2 Hauptseminaren aus den Bereichen
- 1.2.1.1
Biblische Theologie (Altes Testament oder Neues Testament)
- 1.2.1.2
Systematische Theologie (Fundamentaltheologie oder Dogmatik oder Moraltheologie/Theologische Ethik)
- 1.2.1.3
Religionspädagogik (Didaktik des Religionsunterrichts)
- 1.2.1.4
Kirchengeschichte
Die Wahl der Pro- und Hauptseminare ist so zu treffen, dass insgesamt alle 4 Bereiche berücksichtigt sind.
- 1.3
Teilnahme an
- 1.3.1
1 Lehrveranstaltung in Einleitungswissenschaften oder 1 Einführung in das Alte Testament und das Neue Testament
- 1.3.2
1 religionspädagogischen Übung im Zusammenhang mit dem Praxissemester
- 1.3.3
1 fächerübergreifenden Kolloquium zur Elementarisierung und Vernetzung theologischer und philosophischer Inhalte
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Biblische Theologie
- 2.1.1
Altes Testament
Angemessene Kenntnis und Fähigkeit zu exemplarischer Darstellung des Inhalts des Alten Testaments, der Grundzüge der Geschichte Israels und der wesentlichen Themen in einem Hauptbereich des Alten Testaments (Pentateuch, Propheten, Psalmen, Weisheitsliteratur)
Prüfungsgebiet: Theologie von 1 alttestamentlichen Hauptschrift oder 1 zentrales Thema der alttestamentlichen Theologie
- 2.1.2
Neues Testament
Angemessene Kenntnis und Fähigkeit zu exemplarischer Darstellung des Inhalts des Neuen Testaments und der wesentlichen Themen in 2 Hauptbereichen des Neuen Testaments (Synoptiker, Paulinische Theologie, Johanneische Theologie)
Prüfungsgebiet: Theologie von 1 neutestamentlichen Hauptschrift oder 1 zentrales Thema der neutestamentlichen Theologie
- 2.2
Systematische Theologie
Fundamentaltheologie; Kenntnis und Darstellung 1 zentralen Themas aus der Fundamentaltheologie sowie 1 zentralen Themas aus »Christentum im Dialog mit den Weltreligionen« (insbesondere Judentum oder Islam) bzw. Kenntnis und Darstellung der großen Weltreligionen (Religionsgeschichte).
Dogmatik: Kenntnis und Darstellung 1 zentralen Themas der Schöpfungslehre oder Gotteslehre sowie der Christologie
Moraltheologie/Theologische Ethik: Kenntnis und Darstellung 1 zentralen Themas aus der allgemeinen oder der speziellen Moraltheologie/Theologischen Ethik oder 1 Themas aus der christlichen Gesellschaftslehre/Sozialethik
Prüfungsgebiet: 1 zentrales Thema aus der Fundamentaltheologie und Dogmatik, aus der Moraltheologie/Theologischen Ethik oder der christlichen Gesellschaftslehre/Sozialethik
- 2.3
Religionspädagogik
Kenntnis und exemplarische Darstellung der Grundfragen der Religionspädagogik und der Theorie und Didaktik des Religionsunterrichts
Prüfungsgebiete: Je 1 Thema aus dem Bereich der Grundfragen der Religionspädagogik und der Didaktik des Religionsunterrichts
- 2.4
Kirchengeschichte
Kenntnis und Darstellung zentraler Themen aus dem Bereich Alte Kirchengeschichte/Patrologie, aus der Kirchengeschichte der Neuzeit und des 20. Jahrhunderts
Prüfungsgebiet: 1 zentrales Thema aus einer der 2 Epochen
- 2.5
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig) im Bereich Biblischer Theologie (Altes oder Neues Testament) oder Systematischer Theologie (zu gleichen Teilen Dogmatik mit Fundamentaltheologie oder mit Moraltheologie/Theologische Ethik bzw. christliche Gesellschaftslehre/Sozialethik)
Die Prüfer legen für die genannten Prüfungsgebiete jeweils 1 Rahmenthema fest. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema werden 2 Aufgaben für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die Bereiche gemäß 2.1 oder 2.2 sowie 2.3 und 2.4. Es wird der Bereich von 2.1 oder 2.2 geprüft, der in der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
Die Dauer der Prüfung beträgt in den Bereichen
Biblische Theologie oder Systematische Theologie etwa 20 Minuten,
Kirchengeschichte etwa 10 Minuten,
Religionspädagogik etwa 10 Minuten.
Die Prüfung beginnt mit den von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebieten. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass auch weitere unter 2 genannte Anforderungen in größeren Zusammenhängen thematisiert werden.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum und Graecum.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zum Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
insgesamt 3 Stilübungen verschiedener Schwierigkeitsstufen in Grund- und Hauptstudium
- 1.2.2
2 Proseminaren sowie einem fachspezifischen sprachwissenschaftlichen Proseminar
- 1.2.3
2 Hauptseminaren
- 1.2.4
1 Proseminar in Archäologie oder in Alter Geschichte
- 1.2.5
1 Exkursion in den römischen Kulturbereich
- 1.2.6
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.2.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprache
- 2.1.1
Sichere Sprachkenntnisse: Umfangreicher Wortschatz; Sicherheit in der Grammatik des klassischen Latein. Grundkenntnisse in der Geschichte der lateinischen Sprache. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu übersetzen und angemessene deutsche Texte, die dem antiken Gedankenkreis zugeordnet sind, schriftlich ins Lateinische zu übertragen
Sicherheit in der Bestimmung, der Erklärung und im Vortrag der wichtigsten metrischen Formen
- 2.1.2
Kenntnis der Grundzüge der wissenschaftlichen Sprachbetrachtung (deskriptive und historische Betrachtungsweise) in ihrer Anwendung auf das Lateinische
- 2.2
Literatur
- 2.2.1
Kenntnis in Literaturgeschichte und Literaturtheorie. Fähigkeit, Texte im Zusammenhang des Werkes und der Gattung zu interpretieren und sie in ihrer historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedingtheit zu verstehen. Einblick in ihre Wirkungsgeschichte über das Mittelalter und den Humanismus bis zur Gegenwart
- 2.2.2
Auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis einer angemessenen Zahl wesentlicher Werke vor allem des 1. Jahrhunderts v. Chr. und des 1. und 2. Jahrhunderts n. Chr., insbesondere der für den Unterricht an Gymnasien wichtigen Autoren, aber auch von Werken aus dem Bereich des Altlatein und der späteren Latinität bis zum Humanismus
- 2.2.3
Vertiefte Kenntnis der Werke von 2 bedeutenden Autoren bzw. bei sehr umfangreichen Gesamtwerken von Teilen des Gesamtwerks (z. B. Seneca, Epistulae morales oder Tacitus, Annalen). Bei kleineren Gesamtwerken Kenntnis mehrerer Autoren (z. B. Catull und Corpus Tibullianum oder Sallust mit Ciceros Catilinarien). Die Autoren sind aus dem 1. Jahrhundert v. Chr. oder aus dem 1. und 2. Jahrhundert n. Chr. zu wählen, wobei einer der beiden Autoren auch aus dem Bereich des Altlatein oder der späteren Latinität bis zum Humanismus entnommen werden kann. Anstelle eines der Autoren kann 1 thematisch bestimmtes Gebiet unter Einbeziehung der literarischen Quellen gewählt werden.
Dichtung und Prosa müssen vertreten sein.
Kenntnis der jeweils dazugehörigen wissenschaftlichen Forschung und Überblick über die Textgeschichte
- 2.2.4
Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, der Geographie des Mittelmeerraums und der Topographie Roms sowie der römischen Kunst und der wesentlichen archäologischen Stätten
Kenntnisse in antiker Mythologie, Religion, römischem Recht, Rhetorik und insbesondere antiker Philosophie sowie Kenntnis der griechischen Einflüsse auf die lateinische Literatur, jeweils im Zusammenhang mit den gewählten Prüfungsgebieten
- 2.2.5
Einblick in die Wirkungsgeschichte der lateinischen Sprache und der römischen Kultur, insbesondere in der Germania Romana
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren (4-stündig)
Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben.
- 3.1.1
Die 1. Klausur besteht aus der Übersetzung eines dem antiken Gedankenkreis zugeordneten deutschen Textes von nicht zu hohem Schwierigkeitsgrad ins Lateinische.
- 3.1.2
Die 2. Klausur besteht aus der Übersetzung eines lateinischen Textes ins Deutsche und der Beantwortung von Fragen, die sich aus dem Text ergeben.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf Dichtung und Prosa entfällt jeweils etwa die Hälfte der Prüfungszeit. Die Prüfung schließt in jedem der 2 Teilbereiche Übersetzung und Interpretation von Texten ein.
Im Mittelpunkt der Prüfung stehen die 2 Prüfungsgebiete gemäß 2.2.3. Etwa ein Drittel der Prüfungszeit erstreckt sich auf weitere Gebiete, wobei in Dichtung und Prosa verschiedene Gattungen und eine breite zeitliche Streuung verlangt werden. Hierfür sind 3 weitere Autoren gemäß 2.2.2 bzw. thematisch bestimmte Gebiete gemäß 2.2.3 von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer anzugeben.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
Insgesamt zwei Stilübungen verschiedener Schwierigkeitsstufen
- 1.2.2
2 Proseminaren
- 1.2.3
1 Hauptseminar
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprache
Sichere Sprachkenntnisse: Angemessener Wortschatz; Sicherheit in der Schulgrammatik. Grundkenntnisse in der Geschichte der lateinischen Sprache. Fähigkeit, angemessene Texte ohne Hilfsmittel zu übersetzen und einfachere, aus lateinischer Prosa übertragene deutsche Texte schriftlich ins Lateinische zu übertragen. Sicherheit in der Bestimmung, der Erklärung und im Vortrag des Hexameters und des Distichons
- 2.2
Literatur
- 2.2.1
Grundkenntnisse in der Literaturgeschichte und Literaturtheorie. Fähigkeit, Texte im Zusammenhang des Werkes und der Gattung zu interpretieren und sie in ihrer historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedingtheit zu verstehen
- 2.2.2
Auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis einiger wesentlicher Werke des 1. Jahrhunderts v. Chr. und des 1. Jahrhunderts n. Chr., insbesondere der für den Unterricht an Gymnasien wichtigen Autoren
- 2.2.3
Vertiefte Kenntnis eines angemessenen Teils der Werke von 2 bedeutenden Autoren bzw. bei kleineren Gesamtwerken des Gesamtwerks (z. B. Sallust)
Anstelle 1 Autors kann 1 thematisch bestimmtes Gebiet unter Einbeziehung der literarischen Quellen gewählt werden.
Dichtung und Prosa müssen vertreten sein.
Kenntnis der jeweils dazugehörenden wissenschaftlichen Forschung.
- 2.2.4
Grundkenntnisse in der Geschichte und in der Topographie Roms, in Philosophie, Mythologie, Religion und Kunst der Römer, jeweils im Zusammenhang mit den gewählten Prüfungsgebieten
- 2.2.5
Einblick in die Wirkungsgeschichte der lateinischen Sprache und der römischen Kultur, insbesondere in der Germania Romana
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren (4-stündig)
Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben.
- 3.1.1
Die 1. Klausur besteht aus der Übersetzung eines einfacheren, aus lateinischer Prosa übertragenen deutschen Textes ins Lateinische.
- 3.1.2
Die 2. Klausur besteht aus der Übersetzung eines im Schwierigkeitsgrad angemessenen lateinischen Textes (Caesar, Cicero, Sallust, Livius oder Ovid) ins Deutsche und der Beantwortung von Fragen, die sich aus dem Text ergeben.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf Dichtung und Prosa entfällt jeweils etwa die Hälfte der Prüfungszeit. Die Prüfung schließt in jedem der 2 Teilbereiche Übersetzung und Interpretation von Texten ein.
Im Mittelpunkt der Prüfung stehen die 2 Prüfungsgebiete gemäß 2.2.3. Etwa ein Drittel der Prüfungszeit erstreckt sich auf weitere Gebiete, wobei in Dichtung und Prosa verschiedene Gattungen und eine breite zeitliche Streuung verlangt werden. Hierfür sind 2 weitere Autoren gemäß 2.2.2 bzw. thematisch bestimmte Gebiete gemäß 2.2.3 von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer anzugeben.
Gegenstand und näherer Umkreis der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben bleiben außer Betracht.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
5 Übungen, wobei mindestens 1 dieser Übungen mit Arbeit am Computer verbunden sein muss (z. B. Einsatz eines Computer-Algebra-Systems oder Simulationsprogramms), davon
- 1.1.1
mindestens 1 Übung aus dem Hauptstudium aus den nach 2.1 zu wählenden Teilbereichen
- 1.1.2
1 Übung zur Stochastik
- 1.1.3
1 Übung zur Numerischen Mathematik
- 1.2
1 fachdidaktischen Übung (z. B. Schulgeometrie)
- 1.3
1 Proseminar
- 1.4
1 Hauptseminar
- 1.5
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.6
Wird die Wissenschaftliche Arbeit in Mathematik gefertigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar erforderlich. Ein Leistungsnachweis nach 1.1.1 kann dann entfallen.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Verständnis für Probleme und Methoden aus 3 der folgenden Teilbereiche (1) bis (6) der Mathematik, aufbauend auf der Kenntnis der Grundbegriffe aus Analysis, Linearer Algebra und allgemeiner Topologie:
- (1)
Analysis
- (2)
Geometrie
- (3)
Algebra oder Zahlentheorie
- (4)
Angewandte oder Numerische Mathematik oder Informatik
- (5)
Stochastik
- (6)
Grundlagen der Mathematik oder mathematische Logik
jeweils unter Einbezug mathematik-geschichtlicher Aspekte.
Unter den 3 aus (1) bis (6) gewählten Teilbereichen muss mindestens 1 der Teilbereiche (1) bis (3) vertreten sein.
Topologie zählt wahlweise entweder zum Teilbereich (1) oder (2) oder (3). Informatik in (4) kann nicht gewählt werden, wenn Mathematik in einer Zwei-Fächer-Verbindung mit Informatik (Hauptfach) studiert wird
- 2.2
Vertiefte Kenntnisse in 1 Vertiefungsgebiet, das mit Zustimmung der Prüfer gewählt wurde.
- 2.3
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen aus den 3 nach 2.1 bestimmten Teilbereichen mit Zustimmung der Prüfer 4 Prüfungsgebiete aus, darunter das Vertiefungsgebiet. Jedes der Prüfungsgebiete wird etwa 15 Minuten geprüft.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
4 Übungen, wobei mindestens 1 dieser Übungen mit Arbeit am Computer verbunden sein muss (z. B. Einsatz eines Computer-Algebra-Systems oder Simulationsprogramms), davon
- 1.1.1
mindestens 1 Übung aus dem Hauptstudium aus den nach 2.1 zu wählenden Teilbereichen
- 1.1.2
1 Übung zur Stochastik oder Numerischen Mathematik
- 1.2
1 Proseminar
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Verständnis für Probleme und Methoden aus 2 der folgenden Teilbereiche (1) bis (6) der Mathematik, aufbauend auf der Kenntnis der Grundbegriffe aus Analysis, Linearer Algebra, Algebra und allgemeiner Topologie:
- (1)
Analysis,
- (2)
Geometrie,
- (3)
Algebra oder Zahlentheorie,
- (4)
Angewandte oder Numerische Mathematik oder Informatik,
- (5)
Stochastik,
- (6)
Grundlagen der Mathematik oder mathematische Logik
jeweils unter Einbezug mathematik-geschichtlicher Aspekte.
Unter den 2 aus (1) bis (6) gewählten Teilbereichen muss mindestens 1 der Teilbereiche (1) bis (3) vertreten sein.
Topologie zählt wahlweise entweder zum Teilbereich (1) oder (2) oder (3).
- 2.2
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen aus den 2 nach 2.1 bestimmten Teilbereichen mit Zustimmung der Prüfer 3 Prüfungsgebiete aus. Jedes der Prüfungsgebiete wird etwa 15 Minuten geprüft.
Hauptfach
Die Lehrveranstaltungen im Fach Philosophie/Ethik werden angeboten von universitären Einrichtungen, die im Bereich Philosophie und Ethik forschen und lehren, z. B. den philosophischen und theologischen Fakultäten.
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Latinums entsprechen, oder Graecum oder Griechischkenntnisse, die den Anforderungen des Graecums entsprechen.
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
2 Proseminaren, davon 1 in Logik/Logischer Propädeutik, einschließlich deontischer Logik, und 1 in theoretischer oder in praktischer Philosophie
- 1.2.2
3 Hauptseminaren aus den Bereichen der grundlegenden Werke und der systematischen Gebiete, von denen 1 der theoretischen Philosophie zugehört und 2 der praktischen Philosophie, davon 1 Hauptseminar aus dem Bereich der Angewandten Ethik
- 1.2.3
1 weiteren Hauptseminar zu den Hauptlehren des Christentums sowie an 2 weiteren Proseminaren, Hauptseminaren oder Übungen aus den folgenden Bereichen: Weltreligionen, Religionsphilosophie, Religionsgeschichte, moralische Sozialisation, Sozialwissenschaften, Interdisziplinarität der Wissenschaften. Die Wahl der Proseminare, Hauptseminare und Übungen ist so zu treffen, dass Antike und Mittelalter berücksichtigt sind.
- 1.2.4
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.2.5
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Überblick über die Grundprobleme und die Geschichte der Philosophie, einschließlich der Ethik, bis zur Gegenwart
- 2.2
Vertrautheit mit 4 grundlegenden Werken der Philosophie, von denen 2 der theoretischen und 2 der praktischen Philosophie, insbesondere der Ethik, zugehören (z. B. Platon: Politeia, Aristoteles: Nikomachische Ethik, Augustinus: Confessiones, Thomas von Aquin: Summa Theologica (Artikel zu Ethik, Recht, dem Verhältnis von Glauben und Wissen, der Lehre von Gott, einschließlich der Gottesbeweise), Descartes: Meditationes, Hobbes: Leviathan, Hume: Enquiries, Kant: Kritik der reinen Vernunft, Kant: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Hegel: Phänomenologie des Geistes, Heidegger: Sein und Zeit, Rawls: Theorie der Gerechtigkeit)
Bei den grundlegenden Werken müssen verschiedene philosophische Richtungen berücksichtigt werden. 2 Werke müssen dem gegenwärtigen Philosophieren und 2 einer älteren Epoche oder älteren Epochen der Philosophie zugehören. Die Vertrautheit mit der Stellung dieser Werke im Gesamtwerk der Autoren wird erwartet. Bei einem der unter 2.2 gewählten Werke ist der historische oder der systematische Problemzusammenhang aufzuzeigen (Vertiefungsgebiet).
- 2.3
Kenntnis wichtiger Probleme und Problemlösungsversuche auf den Gebieten der theoretischen Philosophie und der praktischen Philosophie, insbesondere der Ethik. Vertiefte Kenntnis je 1 Prüfungsgebietes aus der theoretischen und praktischen Philosophie (z. B. Skeptizismus, Wahrheitstheorien, Kausalität, Freiheitstheorien, ein Teilgebiet der Angewandten Ethik, Utilitarismus, Rechts- und Staatsbegründung)
Insgesamt werden 4 Prüfungsgebiete verlangt.
- 2.4
Überblick über die Grundanschauungen der Weltreligionen, insbesondere des Christentums. Kenntnis religiöser Strömungen der Gegenwart, Kenntnisse aus dem Gebiet der Religionsphilosophie. Kenntnisse über die interdisziplinäre Verflochtenheit von Philosophie, Logik und Mathematik, Natur-, Geistes-, Sozial- und Religionswissenschaft. Kenntnisse aus dem Bereich der Moralischen Sozialisation und der Sozialwissenschaften (einschließlich Rechts- und Politikwissenschaften)
- 2.5
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Die Prüfer legen 2 Rahmenthemen aus dem systematischen und 2 aus dem historischen Bereich des Faches fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Jeweils 1 Aufgabe muss 1 Textinterpretation sein. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Sie müssen sowohl im historischen als auch im systematischen Teil einen angemessenen Umfang haben (z. B. Platons Frühdialoge; Begründung moralischer Normen).
Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 70 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten 4 Prüfungsgebiete aus 2.2 und 2.3 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
Übungen in experimenteller Physik, davon 1 aus den Gebieten Atomphysik oder Kernphysik oder Festkörperphysik, zum Erwerb des Leistungsnachweises Experimentalphysik (2 Übungsscheine)
- 1.2
Übungen in theoretischer Physik zum Erwerb des Leistungsnachweises Theoretische Physik (2 Übungsscheine)
- 1.3
1 physikalischen Praktikum im Umfang von 12 Semesterwochenstunden
- 1.4
Übungen in Mathematik zum Erwerb des Leistungsnachweises Mathematik (2 Übungsscheine) (entfällt, wenn Mathematik als weiteres Fach studiert wird)
- 1.5
1 Kurs zur Durchführung von Demonstrationsversuchen im Umfang von etwa 4 Semesterwochenstunden
- 1.6
1 physikalischen Fortgeschrittenen-Praktikum im Umfang von 8 Semesterwochenstunden
- 1.7
1 Hauptseminar
- 1.8
1 fachdidaktischen Übung von etwa 2 Semesterwochenstunden
- 1.9
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Kenntnis der grundlegenden Tatsachen, Gesetze und Arbeitsmethoden der Physik und Einblick in ihre wichtigsten Anwendungen
- 2.2
Vertiefte Kenntnisse in 2 Prüfungsgebieten der experimentellen Physik, die mit Zustimmung der Prüfer gewählt werden (z. B. Atomphysik, Festkörperphysik)
- 2.3
Vertiefte Kenntnisse in 2 Prüfungsgebieten der theoretischen Physik, die mit Zustimmung der Prüfer gewählt werden (z. B. Elektrodynamik, Quantenmechanik)
- 2.4
Kenntnisse aus einem weiteren Prüfungsgebiet, das mit Zustimmung der Prüfer gewählt wird (z. B. Astrophysik, Umweltphysik oder andere Teilbereiche der Physik)
- 2.5
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten 4 Prüfungsgebiete aus 2.2 und 2.3 entfallen insgesamt etwa 50 Minuten. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf das Prüfungsgebiet aus 2.4 und die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
Übungen in experimenteller Physik zum Erwerb des Leistungsnachweises Experimentalphysik (2 Übungsscheine)
- 1.2
Übungen in theoretischer Physik zum Erwerb des Leistungsnachweises Theoretische Physik (2 Übungsscheine)
- 1.3
1 physikalischen Praktikum im Umfang von 12 Semesterwochenstunden
- 1.4
Übungen in Mathematik zum Erwerb des Leistungsnachweises Mathematik (2 Übungsscheine) (entfällt, wenn Mathematik als weiteres Fach studiert wird)
- 1.5
1 Kurs zur Durchführung von Demonstrationsversuchen im Umfang von etwa 4 Semesterwochenstunden
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Kenntnis der grundlegenden Tatsachen, Gesetze und Arbeitsmethoden der Physik und Einblick in die wichtigsten Anwendungen
- 2.2
Verständnis für die Grundfragen der experimentellen Physik (z. B. Atomphysik, Festkörperphysik)
- 2.3
Verständnis für Grundfragen der theoretischen Physik (z. B. Elektrodynamik, Quantenmechanik)
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Die Bewerber wählen mit Zustimmung ihrer Prüfer aus 2.2 und 2.3 je 1 Prüfungsgebiet in experimenteller Physik und theoretischer Physik. Jedes dieser Prüfungsgebiete wird etwa 20 Minuten geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
1 Proseminar aus dem unter 2.3 genannten Bereich
- 1.1.2
1 Proseminar aus den unter 2.4 und 2.5 genannten Bereichen
- 1.1.3
1 Lehrveranstaltung des Grundstudiums aus dem unter 2.6 genannten Bereich
- 1.1.4
je 1 Hauptseminar aus den unter 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 genannten Bereichen
- 1.1.5
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.1.6
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.2
Teilnahme an je 1 Lehrveranstaltung in
Soziologie
Öffentliches Recht
Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Vertrautheit mit den Methoden und Hilfsmitteln der Politikwissenschaft. Fähigkeit, prinzipielle und aktuelle Probleme der Politik wissenschaftlich zu analysieren und kritisch zu beurteilen, wobei vor allem die deutschen Verhältnisse und ihre internationalen Bezüge zu berücksichtigen sind.
- 2.2
Grundkenntnisse in
Soziologie:
Theorien der gesellschaftlichen Entwicklung und des sozialen Wandels
Gesellschaftsanalyse und Gesellschaftsstruktur der Bundesrepublik Deutschland; Grundprobleme der politischen Soziologie
Sozialwissenschaftliche Methodenlehre:
wissenschaftstheoretische Grundlagen der Sozialwissenschaft, Forschungsmethoden und -techniken
Rechtswissenschaft:
Grundfragen des Rechts, Grundbegriffe von öffentlichem Recht und Privatrecht
Geschichtswissenschaft:
Historische Prozesse und Strukturprobleme, die besonders zum Verständnis moderner Politik beitragen (z. B. Verfassungsgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Parteiengeschichte)
- 2.3
Vertiefte Kenntnis politischer Systemtypen, ihrer geschichtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen, ihrer Theorie und Legitimation
Prüfungsgebiete:
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und das politische System 1 anderen Staates (insbesondere USA, Russland, VR China, Japan) oder 1 Sachproblem im internationalen Vergleich
Diese Themen umfassen die Organisationsstruktur politischer Systeme (besonders ihrer Rechts- und Verfassungsordnung), den Politikzyklus (politische Willensbildungs-, Entscheidungs- und Implementierungsprozesse), einzelne Politikfelder und politische Kulturen.
- 2.4
Vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der Internationalen Politik unter Berücksichtigung der Rolle der Bundesrepublik Deutschland in den internationalen Beziehungen
Prüfungsgebiete:
Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland und ihre internationalen Verflechtungen sowie Theorien der Internationalen Politik und ihre Anwendung auf 1 bedeutende internationale Organisation (z. B. UNO, NATO, OSZE, IWF/Weltbank/WTO)
oder internationale Beziehungen eines Landes
oder 1 Ordnungsproblem der internationalen Politik
oder einen weltpolitischen Konflikt und dessen Regulierung
- 2.5
Vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der modernen Politischen Theorie und der Geschichte der politischen Ideen
Prüfungsgebiet:
Ein Klassiker der politischen Theorie oder ein Problem der politischen Theorie
- 2.6
Vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der Politischen Wirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre
Prüfungsgebiet:
Grundfragen der Wirtschaftstheorie und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik
- 2.7
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Die Prüfer legen aus den unter 2.3 bis 2.5 genannten Prüfungsgebieten je 1 Rahmenthema fest.
Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit. Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten 5 Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa fünf Sechstel der Prüfungszeit. Diese umfassen mindestens je 1 Prüfungsgebiet aus 2.3 bis 2.6. Das 5. Prüfungsgebiet muss aus 2.3 oder 2.4 sein. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
je 1 Proseminar aus den unter 2.3 bis 2.5 genannten Bereichen
- 1.1.2
1 Lehrveranstaltung des Grundstudiums aus dem unter 2.6 genannten Bereich
- 1.1.3
1 Hauptseminar aus den unter 2.3 und 2.4 genannten Bereichen
- 1.1.4
1 Hauptseminar aus den unter 2.5 und 2.6 genannten Bereichen
- 1.2
Teilnahme an je 1 Lehrveranstaltung zum Erwerb von Grundkenntnissen in den Bereichen
Soziologie
Öffentliches Recht
Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Vertrautheit mit den Methoden und Hilfsmitteln der Politikwissenschaft. Fähigkeit, prinzipielle und aktuelle Probleme der Politik wissenschaftlich zu analysieren und kritisch zu beurteilen, wobei vor allem die deutschen Verhältnisse und ihre internationalen Bezüge zu berücksichtigen sind.
- 2.2
Grundkenntnisse in
Soziologie:
Gesellschaftsanalyse und Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland
Rechtswissenschaft:
Grundbegriffe des öffentlichen Rechts
Neuere Geschichte:
Verfassungsgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte
- 2.3
Kenntnis politischer Systemtypen, ihrer geschichtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen, ihrer Theorie und Legitimation.
Prüfungsgebiet: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Europäischen Union
- 2.4
Kenntnisse aus dem Bereich der Internationalen Politik unter Berücksichtigung der Rolle der Bundesrepublik Deutschland in den internationalen Beziehungen
Prüfungsgebiet: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland und ihre internationalen Verflechtungen
- 2.5
Kenntnisse aus dem Bereich der Politischen Theorie und der Geschichte der politischen Ideen
Prüfungsgebiet: Ein Hauptwerk eines Klassikers der politischen Theorie oder ein Problem der politischen Theorie
- 2.6
Kenntnisse aus dem Bereich der Politischen Wirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre
Prüfungsgebiet:
Grundfragen der Wirtschaftstheorie und Einzelthemen der Wirtschafts- und Sozialpolitik
- 2.7
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Die Prüfer legen aus den unter 2.3 bis 2.5 genannten Prüfungsgebieten jeweils 1 Rahmenthema fest.
Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer diese Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird in der Regel je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten 4 Prüfungsgebiete nach 2.3 bis 2.6 entfallen insgesamt etwa vier Fünftel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
4 sprachpraktischen Übungen in Grund- und Hauptstudium (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.2
2 sprachwissenschaftlichen und 2 literaturwissenschaftlichen Proseminaren
- 1.1.3
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.1.4
2 landeskundlichen Lehrveranstaltungen aus 2 verschiedenen Gebieten, davon nach Möglichkeit 1 medienkundliche (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.5
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.1.6
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.2
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im russischen Sprachraum wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung; umfangreicher aktiver Wortschatz. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen russischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Pragmatik; Stilistik und Phraseologie. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
- 2.2.2
Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der russischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer) sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der russischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnisse in mindestens 2 größeren Prüfungsgebieten verschiedener Art:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. 1 Epoche (z. B. Romantik, Realismus 1850-1890, russischer Symbolismus)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Erzählung, Drama, postsowjetische Kurzprosa)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. Stadtprosa, Rolle der Frau in der Literatur des 19. Jahrhunderts, Typus des »Überflüssigen Menschen«)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors aus der Zeit ab 1700 (z. B. Puschkin, Dostojewskij, Tolstoj, Tschechow, Achmatova)
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis einer angemessenen Zahl weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der russischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein.
Kenntnis von Beziehungen zwischen der russischen Literatur und der Literatur anderer Länder
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Russische.
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literaturwissenschaftliche oder 1 sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Diese Klausur ist in russischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Eine Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von etwa 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. Es kann Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft als Hauptgebiet gewählt werden; in diesem Fall kommen dem Hauptgebiet etwa zwei Drittel der Prüfungszeit zu. Wird kein Hauptgebiet genannt, so werden Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Die Prüfung wird in russischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
3 sprachpraktischen Übungen in Grund- und Hauptstudium (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.2
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Proseminar
- 1.1.3
1 sprachwissenschaftlichen oder 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.1.4
1 landeskundlichen Lehrveranstaltung (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im russischen Sprachraum wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung; angemessener aktiver Wortschatz. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen russischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Pragmatik; Stilistik und Phraseologie. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte des 19. und 20./21. Jahrhunderts unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der russischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Vertiefte Kenntnisse auf 1 größeren Prüfungsgebiet:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. 1 Epoche (z. B. Romantik, Realismus 1850-1890, russischer Symbolismus)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Erzählung, Drama, postsowjetische Kurzprosa)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. Stadtprosa, Rolle der Frau in der Literatur des 19. Jahrhunderts, Typus des »Überflüssigen Menschen«)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors aus der Zeit ab 1800 (z. B. Puschkin, Dostojewskij, Tolstoj, Tschechow, Achmatova)
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis einer angemessenen Zahl weiterer Werke aus den wichtigen Epochen der russischen Literatur unter Einschluss der Literatur der Gegenwart
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Russische.
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literaturwissenschaftliche oder 1 sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die literaturwissenschaftliche Klausur kann in russischer oder deutscher, die sprachwissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache abgefasst werden.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen, wobei Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft werden. Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Mindestens die Hälfte der Prüfung wird in russischer Sprache abgehalten, der sprachwissenschaftliche Teil überwiegend in deutscher Sprache.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Latinum
Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, soll der Nachweis zu Beginn des Studiums, spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung erbracht werden.
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
sprachpraktischen Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.3
2 sprachwissenschaftlichen und 2 literaturwissenschaftlichen Proseminaren
- 1.2.4
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.2.5
2 landeskundlichen Lehrveranstaltungen aus 2 verschiedenen Gebieten (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2.6
1 fachdidaktischen Lehrveranstaltung
- 1.2.7
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.3
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im spanischen Sprachgebiet wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung; umfangreicher aktiver Wortschatz. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen spanischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie und Orthographie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Pragmatik; Stilistik und Idiomatik; Varietäten des Spanischen. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen.
- 2.2.2
Kenntnis der wichtigsten Veränderungen der spanischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte. Kenntnis der Hauptunterschiede zwischen dem europäischen und dem amerikanischen Spanisch. Kenntnis der Zusammenhänge des Spanischen mit mindestens 1 weiteren romanischen Sprache und mit dem Lateinischen
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der spanischen Literatur von der Renaissance bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnis mindestens 2 größerer Prüfungsgebiete verschiedener Art:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. Epoche (z. B. Renaissance, Barock, Aufklärung, Romantik, Realismus, Modernismus, die Zeit nach dem Bürgerkrieg bis zur Gegenwart)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Lyrik der Romantik, das zeitgenössische Drama)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. autobiographische Texte, Stadtroman, Chronik-Literatur der Eroberungszeit, Indigenismo)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors (z. B. Cervantes, Pérez Galdós, García Lorca, García Márquez, Borges, Neruda, Martín Gaite)
1 der Prüfungsgebiete muss aus der spanischen, 1 anderes aus der lateinamerikanischen Literatur sein.
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der spanischen und der lateinamerikanischen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart, soweit diese nicht in den gewählten Prüfungsgebieten berücksichtigt sind. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein. Kenntnis von Beziehungen zwischen der spanischen und der lateinamerikanischen Literatur und der Literatur anderer Länder.
- 2.3.4
Bei den Prüfungsgebieten gemäß 2.3.2 und den weiteren Werken gemäß 2.3.3 ist darauf zu achten, dass insgesamt sowohl die Literatur Spaniens als auch Lateinamerikas angemessen vertreten ist.
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Spanische.
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literatur- oder sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in spanischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
Die Aufgabe aus einem Rahmenthema, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von etwa 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen. Es kann Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft als Hauptgebiet gewählt werden; in diesem Fall kommen dem Hauptgebiet etwa zwei Drittel der Prüfungszeit zu. Wird kein Hauptgebiet genannt, so werden Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleiben außer Betracht.
Die Prüfung wird in spanischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1.1
sprachpraktischen Übungen im Grundstudium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins I (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.2
sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium im Umfang von 4 Semesterwochenstunden zum Erwerb des Sprachenscheins II (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.1.3
1 sprachwissenschaftlichen und 1 literaturwissenschaftlichen Proseminar
- 1.1.4
1 sprachwissenschaftlichen oder 1 literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
- 1.1.5
1 landeskundlichen Lehrveranstaltung (Anrechnungen nach § 8 Abs. 3)
- 1.2
Ein mindestens dreimonatiger, zusammenhängender Aufenthalt im spanischen Sprachgebiet wird erwartet.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache: Sicherheit in Lautbildung, Intonation und Betonung; angemessener aktiver Wortschatz. Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Sprachebenen) und Idiomatik. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
- 2.2
Sprachwissenschaft
- 2.2.1
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf mindestens 1 für den Unterricht bedeutsamen Prüfungsgebiet der heutigen spanischen Sprache (z. B. Wortbildung, Syntax des Verbs) anzuwenden. Kenntnis der Hauptelemente des heutigen Sprachsystems, vor allem in den Bereichen Phonetik, Phonologie und Orthographie; Morphologie; Wortbildung; Syntax; Semantik, Lexikologie; Textkonstitution; Stilistik und Idiomatik; Varietäten des Spanischen. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundlagen
- 2.2.2
Überblick über die Entwicklung der spanischen Sprache seit dem 17. Jahrhundert
- 2.3
Literaturwissenschaft
- 2.3.1
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden. Fähigkeit, literarische Texte unter Einbeziehung kultureller (ggf. medienspezifischer), sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren
- 2.3.2
Überblick über die Epochen der spanischen Literatur von der Renaissance bis zur Gegenwart aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache. Vertiefte Kenntnis mindestens eines größeren Prüfungsgebietes im Bereich der spanischen oder der lateinamerikanischen Literatur:
1 größerer Zeitabschnitt bzw. Epoche (z. B. Renaissance, Barock, Aufklärung, Romantik, Realismus, Modernismus, die Zeit nach dem Bürgerkrieg bis zur Gegenwart)
oder 1 literarische Hauptgattung in angemessener zeitlicher Eingrenzung (z. B. Lyrik der Romantik, das zeitgenössische Drama)
oder 1 themenorientierter Querschnitt (z. B. autobiographische Texte, Stadtroman, Chronik-Literatur der Eroberungszeit, Indigenismo)
oder 1 repräsentative Auswahl aus dem Gesamtwerk eines bedeutenden Autors (z. B. Cervantes, Pérez Galdós, García Lorca, García Márquez, Borges, Neruda, Martín Gaite)
- 2.3.3
Darüber hinaus auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis weiterer Werke aus den wichtigsten Epochen der spanischen und der lateinamerikanischen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart, soweit diese nicht in den gewählten Prüfungsgebieten berücksichtigt sind. Dabei muss die Literatur der Gegenwart angemessen vertreten sein.
- 2.3.4
Bei den Prüfungsgebieten gemäß 2.3.2 und den weiteren Werken gemäß 2.3.3 ist darauf zu achten, dass insgesamt die Literatur sowohl Spaniens als auch Lateinamerikas angemessen vertreten ist.
- 2.4
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 2 Klausuren
- 3.1.1
Die 1. Klausur (4-stündig) besteht ganz oder zum größten Teil aus der Übersetzung eines deutschen Textes ins Spanische.
- 3.1.2
In der 2. Klausur (5-stündig) ist 1 literatur- oder sprachwissenschaftliche Aufgabe, ggf. auf der Grundlage eines Textes, zu bearbeiten, wobei Teile des Textes ins Deutsche zu übersetzen sind.
Die Klausur ist in spanischer Sprache abzufassen.
Die Prüfer legen in Literatur- und Sprachwissenschaft jeweils bis zu 5 Rahmenthemen fest, aus denen die Aufgaben gestellt werden. Die Rahmenthemen müssen für alle Bewerber dieselben sein. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt teilen die Prüfer die Rahmenthemen den Bewerbern etwa 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung in einer gemeinsamen Bekanntmachung mit.
Aus jedem Rahmenthema wird je 1 Aufgabe für alle Bewerber zur Wahl gestellt. 1 Aufgabe ist zu bearbeiten.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten. Zusätzlich kann eine Zeit von etwa 15 Minuten für die Einarbeitung in einen Text vorgesehen werden. Die Regelung erfolgt für alle Bewerber einer Universität einheitlich auf Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen, wobei Sprach- und Literaturwissenschaft etwa gleich lang geprüft werden.
Auf die von den Bewerbern mit Zustimmung ihrer Prüfer gewählten Prüfungsgebiete aus 2.2.1 und 2.3.2 entfallen insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2 genannten Anforderungen.
Das Rahmenthema, dem die in der schriftlichen Prüfung bearbeitete Aufgabe entnommen wurde, bleibt außer Betracht.
Die Prüfung wird in spanischer Sprache abgehalten, soweit nicht bei Gegenständen, die insgesamt nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen dürfen, der Übergang zur deutschen Sprache angezeigt erscheint.
Hauptfach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Nachweis über das Bestehen der praktisch-methodischen Prüfung nach Anlage D
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
1 Veranstaltung zur Einführung in sportwissenschaftliche Arbeitsmethoden
- 1.2.2
sportmedizinischen Veranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden
- 1.2.3
3 Proseminaren, darunter einem über Grundfragen der Sportpädagogik
- 1.2.4
2 Hauptseminaren oder 1 Hauptseminar und 1 Projektseminar aus verschiedenen Teilgebieten der Sportwissenschaft gemäß 2.1 oder 2.2 sowie 2.3 bis 2.5
- 1.2.5
den Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pädagogischen Studien gemäß Anlage B und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums gemäß Anlage C
- 1.3
Teilnahme an
- 1.3.1
1 weiteren Hauptseminar, sofern unter 1.2.4 kein Projektseminar gewählt wurde
- 1.3.2
Vorlesungen zu den Teilgebieten der Sportwissenschaft gemäß 2.1 und 2.2 im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden
- 1.3.3
Vorlesungen zu Teilgebieten der Sportwissenschaft nach 2.3, 2.4 und 2.5 im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden
- 1.3.4
1 Übung in außerunterrichtlichen Sportaktivitäten im Sinne einer »Sport- und bewegungsfreundlichen Schule«
- 1.3.5
1 mindestens sechstägigen Exkursion
- 1.3.6
Übungen im Wahlbereich im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden, davon 4 gemäß Anlage D 4.1.3
- 1.3.7
1 Übung »Schulung der konditionellen Fähigkeiten«
- 1.3.8
1 Übung »Schulung der koordinativen Fähigkeiten«
- 1.3.9
1 Übung »Integrative Sportspielvermittlung«
- 1.4
Im Rahmen der Ausbildung ist ein Vereinspraktikum zu absolvieren.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Kenntnis der pädagogischen und psychologischen Grundfragen des Sports und seiner didaktischen Probleme, insbesondere der Ziele und Inhalte des Schulsports und seiner Methodik unter Berücksichtigung von Lernen, Motivation, Entwicklung und Gruppe
- 2.2
Kenntnis der historischen Entwicklung und sozialwissenschaftlichen Grundfragen von Sport und Schulsport
- 2.3
Kenntnis der Biomechanik und der Bewegungslehre unter besonderer Berücksichtigung der biomechanischen und funktionalen Bewegungsanalysen, der motorischen Fähigkeiten sowie der motorischen Entwicklung und des motorischen Lernens
- 2.4
Kenntnisse in Trainingslehre unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Alters- und Leistungsstufen
- 2.5
Kenntnisse in Sportmedizin, insbesondere der funktionellen Anatomie, Sportphysiologie, Traumatologie/Orthopädie, Prävention und Rehabilitation durch Sport
- 2.6
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Schriftliche Prüfung mit 1 Klausur (4-stündig)
Es werden 4 Aufgaben aus verschiedenen der unter 2.1 bis 2.5 genannten Bereiche zur Wahl gestellt. Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss 1 Aufgabe bearbeitet werden.
Eine Aufgabe aus dem Bereich, dem das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen ist, kann nicht gewählt werden.
- 3.2
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf den Bereich der Sportmedizin entfallen etwa 15 Minuten der Prüfungszeit.
Aus den Bereichen 2.1 bis 2.4 wählen die Bewerber mit Zustimmung ihrer Prüfer je 1 Prüfungsgebiet.
Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete aus 2.1 bis 2.4 entfallen insgesamt etwa 30 Minuten. Dabei wird jedes Prüfungsgebiet etwa gleich lang geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2.1 bis 2.4 genannten Anforderungen.
Gegenstand und näherer Umkreis der Wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung gewählten Aufgabe bleiben außer Betracht.
Beifach
- 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.1
Nachweis über das Bestehen der praktisch-methodischen Prüfung nach Anlage D
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.2.1
1 sportmedizinischen Veranstaltung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden
- 1.2.2
2 Proseminaren, darunter 1 über Grundfragen der Sportpädagogik
- 1.2.3
2 Hauptseminaren aus verschiedenen Teilgebieten der Sportwissenschaft gemäß 2.1 sowie 2.2 bis 2.5
- 1.3
Teilnahme an
- 1.3.1
Vorlesungen aus den Teilgebieten der Sportwissenschaft im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden
- 1.3.2
1 Übung in außerunterrichtlichen Sportaktivitäten im Sinne einer »Sport- und bewegungsfreundlichen Schule«
- 1.3.3
1 Übung »Schulung der konditionellen Fähigkeiten«
- 1.3.4
1 Übung »Schulung der koordinativen Fähigkeiten«
- 1.3.5
1 Übung »Integrative Sportspielvermittlung«
- 1.4
Im Rahmen der Ausbildung ist ein Vereinspraktikum zu absolvieren.
- 2
Anforderungen in der Prüfung
- 2.1
Kenntnis der pädagogischen und psychologischen Grundfragen des Sports und seiner didaktischen Probleme, insbesondere der Ziele und Inhalte des Schulsports und seiner Methodik unter Berücksichtigung von Lernen, Motivation, Entwicklung und Gruppe
- 2.2
Grundkenntnisse der historischen Entwicklung und zu sozialwissenschaftlichen Grundfragen von Sport und Schulsport
- 2.3
Kenntnisse in Biomechanik und Bewegungslehre unter besonderer Berücksichtigung der biomechanischen und funktionalen Bewegungsanalysen, der motorischen Fähigkeiten sowie der motorischen Entwicklung und des motorischen Lernens
- 2.4
Kenntnisse in Trainingslehre unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Alters- und Leistungsstufen
- 2.5
Grundkenntnisse in Sportmedizin, insbesondere der funktionellen Anatomie, Sportphysiologie, Traumatologie/Orthopädie, Prävention und Rehabilitation durch Sport.
- 2.6
Die Fähigkeit zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet wird vorausgesetzt.
- 3
Durchführung der Prüfung
- 3.1
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Sie erstreckt sich auf die unter 2 genannten Anforderungen.
Auf den Bereich der Sportmedizin entfallen etwa 15 Minuten der Prüfungszeit.
Aus den Bereichen 2.1 bis 2.4 wählen die Bewerber mit Zustimmung ihrer Prüfer 3 Prüfungsgebiete.
Auf diese Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa 20 Minuten. Dabei wird jedes Prüfungsgebiet etwa gleich lang geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter 2.1 bis 2.4 genannten Anforderungen.
Anlage B
Pädagogische Studien
(Pädagogische/schulpädagogische und pädagogisch-psychologische Grundlagen)
Für Bewerber, die nicht Erziehungswissenschaft wählen, schließt das Studium für das Lehramt an Gymnasien auch die pädagogischen Studien ein, die unter Einbeziehung des Praxissemesters einen Gesamtumfang von 28 Semesterwochenstunden haben. Der erfolgreiche Abschluss der Pädagogischen Studien ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1 Nr. 5).
- 1
Voraussetzungen
- 1.1
Teilnahme an
- 1.1.1
1 Vorlesung bzw. Lehrveranstaltung zur Einführung in die Pädagogik/Schulpädagogik
- 1.1.2
1 Vorlesung bzw. Lehrveranstaltung zur Einführung in die Pädagogische Psychologie
- 1.2
Erfolgreiche Teilnahme an
2 Seminaren zur Vertiefung ausgewählter Problembereiche:
Schule als Institution
Schule in ihrem sozial-kulturellen Umfeld
die Lehrkraft und ihre Kompetenzen
Strukturen und Organisationsformen von Lehr- und Lernprozessen
- 2
Anforderungen
Überblick über den »Arbeitsplatz Schule« zur Vorbereitung bzw. Nachbereitung des Praxissemesters. Klärung von Grundfragen zu den Themenbereichen gemäß 1.2, auch unter dem Aspekt der Gender-Thematik« angefügt.
- 3
Studienbegleitendes Leistungsnachweise als Prüfungsleistung
Die Noten der Leistungsnachweise aus 1.2 werden im Verhältnis 1 : 1 zur Note über die Pädagogischen Studien zusammengefasst. Sie fließen in die Gesamtnote über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 16 Abs. 9 ein.
Anlage C
Ethisch-Philosophisches
Grundlagenstudium
Der erfolgreiche Abschluss des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1 Nr. 5).
Das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium wird von universitären Einrichtungen, die im Bereich Ethik forschen und lehren - z. B. den philosophischen und theologischen Fakultäten - in Zusammenarbeit mit den Fachwissenschaften angeboten. Die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen können in einem der genannten Bereiche, auch außerhalb der Fächerkombination des Bewerbers, absolviert werden.
- 1
Voraussetzungen
Erfolgreiche Teilnahme an
- 1.1
1 interdisziplinär ausgerichteten Lehrveranstaltung zu ethisch-philosophischen Grundfragen
Inhalt z. B.:
Wissenschaftstheoretisches Selbstverständnis der jeweiligen Fächer im Gesamtgefüge der wissenschaftlichen Disziplinen
Ethische Dimensionen und Probleme von Wissenschaft und Forschung
Grundlegende begriffliche Unterscheidungen der Ethik
Bedeutende Theorien der Ethik
- 1.2
1 Lehrveranstaltung zu fach- bzw. berufsethischen Fragen
Inhalt z. B.:
Ethische Dimensionen und Fragen des jeweiligen Fachs im Kontext der Bereichsethiken
Grundlegende Ansätze und Methoden einer interdisziplinären angewandten Ethik Berufsethische Fragen
Gesellschaftliche Bedeutung des jeweiligen Fachs
- 2
Anforderungen
- 2.1
In der Lehrveranstaltung gemäß 1.1 erworbene Kenntnis ethisch-philosophischer Grundfragen. Fähigkeit zur exemplarischen Bearbeitung ethischer und interdisziplinärer Fragestellungen und daraus sich ergebendes Verständnis der angewandten Ethik bzw. Bereichsethiken
- 2.2
In der Lehrveranstaltung gemäß 1.2 erworbene Argumentations- und Urteilsfähigkeit in Bezug auf exemplarische ethische Aspekte in den Fächern und Kompetenz zur Bearbeitung berufsethischer Fragestellungen
- 3
Studienbegleitende Leistungsnachweise als Prüfungsleistung
Die Noten der Leistungsnachweise gemäß 1.1 und 1.2 werden im Verhältnis von 1 : 1 zur Endnote über das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium zusammengefasst. Sie fließen in die Gesamtnote über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 16 Abs. 9 ein.
Anlage D
Praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport
(Theorie und Praxis der Sportarten)
INHALTSVERZEICHNIS
- 1
Zeitpunkt der Prüfung
- 2
Meldung zur Prüfung und vorzulegende Unterlagen
- 3
Ausschluss, Rücktritt, Unterbrechung
- 3.1
Ausschluss von der Prüfung
- 3.2
Rücktritt von der Prüfung
- 3.3
Unterbrechung der Prüfung
- 4
Prüfungsfächer
- 4.1
Hauptfach
- 4.1.1
Grundfächer
- 4.1.2
Schwerpunktfächer
- 4.1.3
Wahlfächer
- 4.2
Beifach
Grundfächer
- 5
Prüfungsinhalte, Umfang der Prüfung
- 5.1
Theoretische Prüfung
- 5.2
Praktische Prüfung
- 6
Prüfungsanforderungen für Studenten
- 6.1
Grundfächer
- 6.1.1
Basketball
- 6.1.2
Fußball
- 6.1.3
Handball
- 6.1.4
Volleyball
- 6.1.5
Gerätturnen
- 6.1.6
Gymnastik/Tanz, Grundkurs
- 6.1.7
Leichtathletik
- 6.1.8
Schwimmen
- 6.2
Schwerpunktfächer
- 6.2.1
Basketball
- 6.2.2
Fußball
- 6.2.3
Handball
- 6.2.4
Volleyball
- 6.2.5
Gerätturnen
- 6.2.6
Gymnastik/Tanz
- 6.2.7
Leichtathletik
- 6.2.8
Schwimmen
- 6.2.9
Badminton
- 6.2.10
Fechten
- 6.2.11
Hockey
- 6.2.12
Judo
- 6.2.13
Kajak/Kanu
- 6.2.14
Rudern
- 6.2.15
Skilauf und/oder Snowboard
- 6.2.16
Tennis
- 6.2.17
Tischtennis
- 6.2.18
Trampolinturnen
- 6.2.19
Weitere Schwerpunktfächer
- 7
Prüfungsanforderungen für Studentinnen
- 7.1
Grundfächer
- 7.1.1
Basketball
- 7.1.2
Fußball
- 7.1.3
Handball
- 7.1.4
Volleyball
- 7.1.5
Gerätturnen
- 7.1.6
Gymnastik/Tanz, Grundkurs
- 7.1.7
Gymnastik/Tanz, Aufbaukurs
- 7.1.8
Leichtathletik
- 7.1.9
Schwimmen
- 7.2
Schwerpunktfächer
- 7.2.1
Basketball
- 7.2.2
Fußball
- 7.2.3
Handball
- 7.2.4
Volleyball
- 7.2.5
Gerätturnen
- 7.2.6
Gymnastik/Tanz
- 7.2.7
Leichtathletik
- 7.2.8
Schwimmen
- 7.2.9
Badminton
- 7.2.10
Fechten
- 7.2.11
Hockey
- 7.2.12
Judo
- 7.2.13
Kajak/Kanu
- 7.2.14
Rudern
- 7.2.15
Skilauf und/oder Snowboard
- 7.2.16
Tennis
- 7.2.17
Tischtennis
- 7.2.18
Trampolinturnen
- 7.2.19
Weitere Schwerpunktfächer
- 8
Bewertungen der Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis
- 8.1
Bewertung
- 8.2
Ermittlung der Noten
- 8.2.1
Praktischer Teil der Prüfung
- 8.2.2
Theoretischer Teil der Prüfung
- 8.2.3
Ermittlung der Gesamtnote eines Grund- bzw. Schwerpunktfaches
- 8.2.3.1
Grundfächer
- 8.2.3.2
Schwerpunktfächer
- 8.2.4
Notenspiegel
- 8.3
Mindestleistungen
- 8.4
Ermittlung der Gesamtnote der praktisch-methodischen Prüfung
- 8.5
Wiederholung von Prüfungen
- 8.5.1
Wiederholung der gesamten Prüfung
- 8.5.2
Wiederholung von Teilprüfungen eines Grund- oder Schwerpunktfaches
- 8.5.2.1
Theoretischer Teil der Prüfung
- 8.5.2.2
Praktischer Teil der Prüfung
- 8.6
Prüfungsniederschrift
- 8.7
Bescheinigung
- 9
Wertungstabellen
- 9.1
Wertungstabellen Leichtathletik
- 9.1.1
Leistungs- und Punktetabellen/Leichtathletik/Studenten
- 9.1.2
Leistungs- und Punktetabellen/Leichtathletik/Studentinnen
- 9.1.3
Punkte- und Notentabelle Leichtathletik/Studenten und Studentinnen (Gesamtnote für den Leistungsteil)
- 9.2
Wertungstabellen Schwimmen
- 9.2.1
Tabellen Schwimmen/Studenten
- 9.2.2
Tabellen Schwimmen/Studentinnen
- 9.2.3
Tabellen Schwimmen/200 m Lagen/Studenten und Studentinnen (Schwerpunktfach)
- 1
Zeitpunkt der Prüfung:
Die praktisch-methodische Prüfung kann im Verlauf des Studiums sukzessiv nach Wahl des Bewerbers in den Grund- und Schwerpunktfächern durchgeführt werden.
- 2
Meldung zur Prüfung und vorzulegende Unterlagen:
Die Meldung zu einer Prüfung erfolgt schriftlich an das sportwissenschaftliche Institut der jeweiligen Universität zu den vom Institut festgesetzten Terminen.
Der 1. Meldung zu einer dieser Prüfungen sind beizufügen:
- -
ein Personalbogen mit Lichtbild
- -
das Abiturzeugnis in beglaubigter Abschrift (Fotokopie)
- -
die Studienbücher der besuchten Hochschulen
Der Meldung zur jeweiligen Prüfung sind beizufügen:
- -
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Übungen
- -
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits dieser Prüfung unterzogen hat
Spätestens der letzten Meldung zu dieser Prüfung ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe in Sport und ein Nachweis über Kenntnisse und Fertigkeiten in Rettungsschwimmen anzuschließen.
- 3
Ausschluss, Rücktritt, Unterbrechung
- 3.1
Ausschluss von der Prüfung
Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung im theoretischen Teil eines Grund- oder Schwerpunktfaches oder in einer Prüfungseinheit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist er von der Prüfung auszuschließen oder dieser theoretische Teil oder diese Prüfungseinheit mit der Note »ungenügend« zu bewerten. Auf die in Satz 1 vorgesehene Folge kann auch erkannt werden, wenn ein Bewerber nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Grund- oder Schwerpunktfach als nicht bestanden. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen und die Prüfung in dem betreffenden Grund- oder Schwerpunktfach für nicht bestanden erklärt werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung in dem betreffenden Grund- oder Schwerpunktfach mehr als 2 Jahre vergangen sind.
- 3.2
Rücktritt von der Prüfung
Tritt ein Bewerber nach seiner Zulassung ohne Genehmigung des Leiters des sportwissenschaftlichen Instituts von der Prüfung zurück, so ist in dem betreffenden Grund- oder Schwerpunktfach die Note »ungenügend« zu erteilen. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Bewerber durch Verletzung bzw. Krankheit verhindert ist, die Prüfung abzulegen. Ist die Verhinderung durch Verletzung bzw. Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis mit Angabe des medizinischen Befundes vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Hat sich ein Bewerber in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich.
- 3.3
Unterbrechung der Prüfung
Kann ein Bewerber aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist der Leiter des Instituts unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu benachrichtigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis mit Angabe des medizinischen Befundes vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Der Leiter des Instituts entscheidet gemäß Nr. 8.5, wann der Bewerber die Prüfung nachzuholen hat. Die Nachholprüfung soll zum darauffolgenden Prüfungstermin abgelegt werden. Kommt der Leiter des Instituts zu dem Ergebnis, dass der Bewerber sein Fernbleiben von der Prüfung zu vertreten hat, so ist in dem betreffenden Grund- oder Schwerpunktfach die Note »ungenügend« zu erteilen. Die nicht genehmigte Unterbrechung des theoretischen oder praktisch-methodischen Prüfungsteils hat zur Folge, dass der jeweilige Teil in seiner Gesamtheit zu wiederholen ist.
- 4
Prüfungsfächer
- 4.1
Hauptfach
Die praktisch-methodische Prüfung im Hauptfach Sport besteht aus 8 Grund- und 2 Schwerpunktfächern
- 4.1.1
Grundfächer
STUDENTEN:
|
STUDENTINNEN:
|
- Gerätturnen
|
- Gerätturnen
|
- Gymnastik/Tanz,
|
- Gymnastik/Tanz,
|
Grundkurs
|
Grundkurs
|
- Leichtathletik
|
- Gymnastik/Tanz,
|
- Schwimmen
|
Aufbaukurs
|
- Basketball
|
- Leichtathletik
|
- Fußball
|
- Schwimmen
|
- Handball
|
3 aus folgenden
|
- Volleyball
|
4 Spielen:
|
|
- Basketball
|
|
- Fußball
|
|
- Handball
|
|
- Volleyball
|
An Stelle der genannten Spiele kann ein anderes Spiel gewählt werden, sofern eine entsprechende Ausbildung am Institut für Sportwissenschaft der jeweiligen Universität angeboten wurde und sich dieses Spiel für den Unterricht am Gymnasium eignet.
- 4.1.2
Schwerpunktfächer
Das 1. Schwerpunktfach muss aus den unter 4.1.1 genannten Fächern gewählt werden. Als 2. Schwerpunktfach können außer den unter 4.1.1 genannten Fächern noch folgende Fächer gewählt werden: Badminton, Fechten, Hockey, Judo, Kajak/Kanu, Rudern, Skilauf, Snowboard, Tennis, Tischtennis, Trampolinturnen, sofern eine entsprechende Ausbildung am Institut für Sportwissenschaft der jeweiligen Universität angeboten wurde. Werden Prüfungen in mehr als 2 Schwerpunktfächern abgelegt, dann zählen die 2 am besten bewerteten Fächer. Die Wahl der Schwerpunktfächer muss so getroffen werden, dass mindestens 1 der in die Anrechnung einzubringenden Schwerpunktfächer ein Schwerpunktfach aus den Sportarten Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen und Gymnastik/Tanz ist.
Weitere Schwerpunktfächer, die sich für den Unterricht an Gymnasien eignen, können nach vorheriger Genehmigung durch das Kultusministerium zugelassen werden.
- 4.1.3
Wahlfächer
Je nach Möglichkeit des Instituts können folgende Wahlfächer angeboten werden
- -
Alpinistik (z. B. Bergwandern, Sportklettern)
- -
Fechten
- -
Gymnastik/Tanz (z. B. Rhythmische Sportgymnastik, Jazztanz, Bewegungstheater etc.)
- -
Judo
- -
Radfahren
- -
Reiten
- -
Spiele (z. B. Badminton, Fußball für Studentinnen, Hockey, Tennis, Tischtennis, Kleine Spiele etc.)
- -
Trampolinturnen
- -
Wassersportarten (z. B. Rudern, Kajak/Kanu, Segeln, Surfen, Tauchen, Wasserspringen etc.)
- -
Wintersportarten (z. B. Alpiner Skilauf, Snowboard, Langlauf, Eislauf, Eishockey etc.)
- -
Inline-Skating
Weitere Wahlfächer, die sich für den Unterricht und außerunterrichtliche Aktivitäten an Gymnasien eignen, können nach vorheriger Genehmigung durch das Kultusministerium zugelassen werden.
- 4.2
Beifach
Die praktisch-methodische Prüfung im Beifach Sport besteht aus 8 Grundfächern.
STUDENTEN:
|
STUDENTINNEN:
|
- Gerätturnen
|
- Gerätturnen
|
- Gymnastik/Tanz,
|
- Gymnastik/Tanz,
|
Grundkurs
|
Grundkurs
|
- Leichtathletik
|
- Gymnastik/Tanz,
|
- Schwimmen
|
Aufbaukurs
|
- Basketball
|
- Leichtathletik
|
- Fußball
|
- Schwimmen
|
- Handball
|
3 aus folgenden
|
- Volleyball
|
4 Spielen:
|
|
- Basketball
|
|
- Fußball
|
|
- Handball
|
|
- Volleyball
|
An Stelle eines der genannten Spiele kann ein anderes Spiel gewählt werden, sofern eine entsprechende Ausbildung am Institut für Sportwissenschaft der jeweiligen Universität angeboten wurde und sich dieses Spiel für den Unterricht am Gymnasium eignet.
- 5
Prüfungsinhalte
Umfang der Prüfung
Die praktisch-methodische Prüfung im Fach Sport besteht in den einzelnen Grundfächern und in 2 vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern jeweils aus 1 theoretischen und 1 praktischen Teil.
- 5.1
Theoretische Prüfung
Der theoretische Teil umfasst für jedes Grundfach Kenntnisse aus folgenden Gebieten: Spezielle Bewegungs- und Trainingslehre, spezielle Methodik und Didaktik, Technik und Taktik, Fachsprache und Wettkampfbestimmungen, Sportanlagen und Geräte. In Schwerpunktfächern werden vertiefte Kenntnisse verlangt, außerdem Kenntnis der Entwicklung sowie der schulischen und außerschulischen Bedeutung des jeweiligen Faches.
Der theoretische Teil kann einheitlich für alle Bewerber eines Grundfaches oder eines Schwerpunktfaches entweder schriftlich oder mündlich abgehalten werden. Die mündliche Prüfung, die für jeden Teilnehmer gesondert zu halten ist, dauert in den Grundfächern jeweils etwa 20 Minuten, in den Schwerpunktfächern jeweils etwa 30 Minuten. Die schriftliche Prüfung besteht in jedem Grundfach aus 1 Prüfung von 60 Minuten, in jedem Schwerpunktfach aus 1 Klausur von 90 Minuten.
- 5.2
Praktische Prüfung
Der praktische Teil besteht in den einzelnen Grundfächern und in den Schwerpunktfächern aus den jeweils angegebenen Prüfungseinheiten. Die Spielleistung wird im regelgerechten Spiel unter besonderer Berücksichtigung mannschaftstaktischer Elemente überprüft. Die Demonstration umfasst technische, individual-, gruppen- und mannschaftstaktische Spielelemente. Regelkenntnisse und ihre Anwendung werden bei allen Spielen sowohl im Grund- als auch im Schwerpunktfach erwartet.
Bei der Demonstration einer Prüfungseinheit wird die technische Ausführung bewertet. Soweit unter Nummer 6 und 7 Leistung und Demonstration in derselben Prüfungseinheit zu beurteilen und zu bewerten sind, sind sie in einer Note zusammenzufassen. Die Prüfungen im Fach Leichtathletik werden, soweit in den Wertungstabellen unter 9.1.1 und 9.1.2 nichts anderes angegeben ist, nach den Wettkampfbestimmungen des Deutschen Leichtathletikverbandes durchgeführt.
- 6
Prüfungsanforderungen für Studenten
- 6.1
Grundfächer
- 6.1.1
Basketball
Geprüft werden:
6.1.1.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Spielleistung
|
|
6.1.1.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.1.2 Fußball
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.1.2.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Spielleistung
|
|
6.1.2.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.1.3 Handball
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.1.3.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Spielleistung
|
|
6.1.3.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.1.4 Volleyball
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.1.4.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Spielleistung
|
|
6.1.4.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.1.5 Gerätturnen
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.1.5.1 Leistung und Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
An 4 der folgenden 6 Geräte müssen unter Berücksichtigung der jeweils genannten Strukturgruppen Kürverbindungen geturnt werden. Die 4 Geräte wählt der Bewerber.
|
- 6.1.5.1.1
Boden
Die Bodenübung muss mindestens 3 Raumwege aufweisen.
Gymnastische Verbindungen werden nach Maßgabe der Prüfer in der Bewertung berücksichtigt. Rollbewegungen, Überschlagbewegungen (vor- oder rückwärts) und Überschlagbewegung seitwärts, Felgbewegung.
- 6.1.5.1.2
Ringe (auch Schaukelringe)
Aufschwungbewegung, Felgbewegung oder 2-maliges Beugehangschwingen, Überschlagbewegung,
Drehungen um die Körperlängenachse (Schaukelringe)
- 6.1.5.1.3
Pferd/Kasten (längsgestellt)
3 verschiedene Stützsprünge (davon eine Überschlagbewegung) am Pferd (1,30 m hoch) oder am 6-teiligen Kasten. Überschlagbewegungen können mit dem Minitrampolin, Beinschwungbewegungen müssen mit dem Sprungbrett gesprungen werden. Die 2 besten Sprünge werden gewertet.
- 6.1.5.1.4
Barren (Hochbarren)
Rollbewegung, Beinschwungbewegung und aus den 2 Strukturgruppen Stemmbewegungen (vor- und rückwärts) und Kippbewegungen (aus der Ruhelage und dem Schwung) müssen 3 Elemente geturnt werden (2 Stemm- und eine Kippbewegung oder umgekehrt).
- 6.1.5.1.5
Reck (Hochreck)
Aufschwungbewegung, Umschwungbewegung, Kippbewegung, Stemmbewegung und Beinschwungbewegung oder Überschlagbewegung als Abgang.
- 6.1.5.1.6
Trampolin
3 verschiedene Fußsprünge, 2 verschiedene Landungsarten, ausgewählt aus der Sitz-, Rücken- oder Bauchlandung, mindestens eine 1/1 Drehung um die Körperlängenachse und mindestens eine 1/1 Drehung um die Körperbreitenachse.
- 6.1.6
Gymnastik/Tanz, Grundkurs
Geprüft werden:
6.1.6.1 Leistung und Demonstration
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
- 6.1.6.1.1
Gymnastische Grundformen ohne und mit Gerät (einzeln und/oder in der Gruppe)
- 6.1.6.1.2
Tänzerische Grundformen (einzeln und/oder in der Gruppe)
- 6.1.7
Leichtathletik
Aus folgenden 5 Bereichen ist jeweils eine Disziplin auszuwählen:
6.1.7.1 Leistung
|
(5 Prüfungseinheiten)
|
- 6.1.7.1.1
Kurzstrecke: 100-m-Lauf oder 200-m-Lauf oder 400-m-Lauf oder 110-m-Hürdenlauf oder 400-m-Hürdenlauf
- 6.1.7.1.2
Ausdauerstrecke: 800-m-Lauf oder 1000-m-Lauf oder 1500-m-Lauf oder 3000-m-Lauf
- 6.1.7.1.3
Sprung: Weitsprung oder Hochsprung oder Dreisprung oder Stabhochsprung
- 6.1.7.1.4
Wurf/Stoß: Kugelstoßen oder Speerwurf oder Diskuswurf oder Schleuderball oder Hammerwurf
- 6.1.7.1.5
Eine nach 6.1.7.1.1 bis 6.1.7.1.4 nicht gewählte Prüfungseinheit
6.1.7.2 Demonstration
|
(3 Prüfungseinheiten)
|
Die Technikprüfung erfolgt in 3 Disziplinen, und zwar im Hürdenlauf sowie in je 1 unter 6.1.7.1.3 und 6.1.7.1.4 genannten Bereich, der in der Leistungsprüfung nicht gewählt wurde.
|
|
- 6.1.8
Schwimmen
Geprüft werden:
6.1.8.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
- 6.1.8.1.1
50-m-Zeitschwimmen und
- 6.1.8.1.2
100-m-Zeitschwimmen in jeweils verschiedenen Schwimmarten, die vom Bewerber zu wählen sind.
6.1.8.2 Demonstration in 4 Schwimmarten, jeweils einschließlich Start und Wenden
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
- 6.1.8.2.1
Brustschwimmen
- 6.1.8.2.2
Delphinschwimmen
- 6.1.8.2.3
Kraulschwimmen
- 6.1.8.2.4
Rückenkraulschwimmen
- 6.2
Schwerpunktfächer
6.2.1 Basketball
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.1.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.1.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.2.2 Fußball
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.2.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.2.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.2.3 Handball
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.3.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.3.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.2.4 Volleyball
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.4.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.4.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.2.5 Gerätturnen
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.5.1 Leistung und Demonstration
|
(3 Prüfungseinheiten)
|
3 Kürübungen bei freier Wahl des Bewerbers aus folgenden Geräten. Pro Gerät sind 2 Versuche gestattet, die bessere Leistung wird gewertet.
|
Anforderungen an den Geräten:
|
- 6.2.5.1.1
Boden
Die Bodenübung muss mindestens 3 Raumwege aufweisen. Gymnastische Verbindungen werden nach Maßgabe der Prüfer in der Bewertung berücksichtigt. Rollbewegungen, Überschlagbewegungen (vor-, rück- und seitwärts), Felgbewegung
- 6.2.5.1.2
Schaukelringe oder ruhig hängende Ringe Aufschwungbewegung, Stemmbewegung, Überschlagbewegung, Felgbewegung, Drehungen um die Körperlängenachse (Schaukelringe)
- 6.2.5.1.3
Pferdsprung (Pferd längs, 1,35 m hoch)
1 Überschlagbewegung mit dem Sprungbrett
- 6.2.5.1.4
Barren (Hochbarren)
Rollbewegung, Felgbewegung, Stemmbewegungen (vor- und rückwärts), Kippbewegungen (aus der Ruhelage und dem Schwung). Aus beiden letztgenannten Strukturgruppen müssen 3 Elemente geturnt werden, Beinschwungbewegung über Überschlagbewegung als Abgang
- 6.2.5.1.5
Reck (Hochreck)
Aufschwungbewegung, Umschwungbewegung, Felgbewegung, Kippbewegung, Stemmbewegung, Beinschwungbewegung oder Überschlagbewegung als Abgang
- 6.2.6
Gymnastik/Tanz
Geprüft werden:
6.2.6.1 Leistung und Demonstration
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
- 6.2.6.1.1
Rhythmische Gymnastik mit Gerät (einzeln und/oder in der Gruppe)
- 6.2.6.1.2
Bewegungsverbindung und Bewegungsgestaltung (einzeln und/oder in der Gruppe)
- 6.2.7
Leichtathletik
Geprüft werden:
6.2.7.1 Leistung
|
(6 Prüfungseinheiten)
|
Diese bestehen aus einem Sechskampf mit folgenden Disziplinen:
|
- 6.2.7.1.1
2 Laufdisziplinen
- 6.2.7.1.2
2 Wurf-/Stoßdisziplinen
- 6.2.7.1.3
2 Sprungdisziplinen
Aus den in 6.2.7.1.1 und 6.2.7.1.2 genannten Blöcken muss der Bewerber mindestens 1 Disziplin wählen, die im Grundfach nicht in der Leistungsprüfung gewählt wurde.
6.2.8 Schwimmen
|
|
Geprüft wird:
|
|
6.2.8.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
200-m-Lagenschwimmen
|
6.2.9 Badminton
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.9.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.9.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.2.10 Fechten
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.10.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.10.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
Geprüft wird die Beherrschung von technischen und taktischen Elementen des Fechtens in Trainings- und Wettkampfsituationen.
|
6.2.11 Hockey
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.11.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.11.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.2.12 Judo
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.12.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.12.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
Geprüft wird die Beherrschung der Technik des Judos entsprechend der Schwierigkeit des 3. Kyu-Grades.
|
6.2.13 Kajak/Kanu
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.13.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Befahren einer Wildwasserstrecke (Flusspassagen) bis zur Schwierigkeitsstufe 3
|
6.2.13.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.2.13.2.1 Stabilisierung
|
|
6.2.13.2.2 Antrieb, Vortrieb
|
|
6.2.13.2.3 Richtungsänderung und -erhaltung
|
6.2.13.2.4 Sicherung und Bergung sowie Führung einer Gruppe
|
- 6.2.14
Rudern
Geprüft werden:
6.2.14.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
- 6.2.14.1.1
1000 m im Skiff
- 6.2.14.1.2
5000 m im Skiff oder Mannschaftsboot
6.2.14.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
- 6.2.14.2.1
Manöver auf dem Wasser: Stoppen, Wenden, Rückwärtsrudern
- 6.2.14.2.2
An- und Ablegen
- 6.2.14.2.3
Richtungs- und Steuermanöver
- 6.2.14.2.4
Beherrschung des Skiffs beim Durchrudern einer längeren Strecke
- 6.2.15
Skilauf und/oder Snowboard
Geprüft werden:
6.2.15.1 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
- 6.2.15.1.1
Freies Abfahren
- 6.2.15.1.2
Schwungtechnik I
- 6.2.15.1.3
Schwungtechnik II
- 6.2.15.1.4
Spezial- oder Riesentorlauf
6.2.15.2 Leistung und Demonstration
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Skilanglauf
|
|
6.2.16 Tennis
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.16.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.16.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.2.17 Tischtennis
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.17.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
6.2.17.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
6.2.18 Trampolinturnen
|
|
Geprüft werden:
|
|
6.2.18.1 Leistung und Demonstration
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
- 6.2.18.1.1
Eine 10-teilige Pflichtübung mit einem Schwierigkeitsgrad von 2,2 Punkten, die vom jeweiligen Institut festgelegt wird.
- 6.2.18.1.2
Eine 10-teilige Kürübung mit einem Schwierigkeitsgrad von mindestens 2,2 Punkten. Die Kürübung muss sich wesentlich von den Inhalten der Pflichtübung unterscheiden.
- 6.2.19
Weitere Schwerpunktfächer
Wird eine Sportart gemäß Nummer 4.1.2 Abs. 2 als Schwerpunktfach gewählt, erfolgt die Prüfung im Leistungsteil mit 1 bis 2 Prüfungseinheiten und im Demonstrationsteil mit 3 bis 4 Prüfungseinheiten.
- 7
Prüfungsanforderungen für Studentinnen
- 7.1
Grundfächer
Geprüft werden:
- 7.1.1
Basketball
7.1.1.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Spielleistung
|
|
7.1.1.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.1.2 Fußball
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.1.2.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Spielleistung
|
|
7.1.2.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.1.3 Handball
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.1.3.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Spielleistung
|
|
7.1.3.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.1.4 Volleyball
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.1.4.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Spielleistung
|
|
7.1.4.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.1.5 Geräteturnen
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.1.5.1 Leistung und Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
An 4 der folgenden 6 Geräte müssen unter Berücksichtigung der jeweils genannten Strukturgruppen Kürverbindungen geturnt werden. Die 4 Geräte wählt die Bewerberin.
|
- 7.1.5.1.1
Pferd/Kasten (quergestellt)
3 verschiedene Stützsprünge (davon eine Überschlagbewegung) am Pferd (1,20 m hoch) oder Kasten (5-teilig). Überschlagbewegungen können mit dem Minitrampolin, Beinschwungbewegungen müssen mit dem Sprungbrett gesprungen werden. Die 2 besten Sprünge werden gewertet.
- 7.1.5.1.2
Schwebebalken
Beinschwungbewegungen, Sprungbewegungen, Drehungen um die Körperlängenachse, Überschlagbewegung und 2 statische Elemente
- 7.1.5.1.3
Stufenbarren
Aufschwungbewegung, Umschwungbewegung, Kippbewegung (einschließlich Spreizkippaufschwung), Beinschwungbewegung, Felgbewegung. In der Übung muss der obere Holm beturnt werden.
- 7.1.5.1.4
Boden
Die Bodenübung muss mindestens 3 Raumwege aufweisen. Gymnastische Verbindungen werden nach Maßgabe der Prüfer in der Bewertung berücksichtigt. Rollbewegungen, Überschlagbewegungen (vor- oder rückwärts) und Überschlagbewegung seitwärts, Felgbewegung
- 7.1.5.1.5
Schaukelringe
Aufschwungbewegung, Felgbewegung oder 2-maliges Beugehangschwingen, Überschlagbewegung, Drehungen um die Körperlängenachse
- 7.1.5.1.6
Trampolin
3 verschiedene Fußsprünge, 2 verschiedene Landungsarten, ausgewählt aus der Sitz-, Rücken- oder Bauchlandung, mindestens eine 1/1 Drehung um die Körperlängenachse und mindestens eine 1/1 Drehung um die Körperbreitenachse
- 7.1.6
Gymnastik/Tanz, Grundkurs
Geprüft werden:
7.1.6.1 Leistung und Demonstration
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
- 7.1.6.1.1
Gymnastische Grundformen ohne und mit Gerät (einzeln und/oder in der Gruppe)
- 7.1.6.1.2
Tänzerische Grundformen (einzeln und/oder in der Gruppe
- 7.1.7
Gymnastik/Tanz, Aufbaukurs
Geprüft werden:
7.1.7.1 Leistung und Demonstration
|
(1 Prüfungseinheit)
|
- 7.1.7.1.1
Bewegungsverbindung und Bewegungsgestaltung ohne und/oder mit Gerät (einzeln und/oder in der Gruppe)
- 7.1.8
Leichtathletik
Aus folgenden 5 Bereichen ist jeweils 1 Disziplin auszuwählen:
7.1.8.1 Leistung
|
(5 Prüfungseinheiten)
|
- 7.1.8.1.1
Kurzstrecke: 100-m-Lauf oder 200-m-Lauf oder 400-m-Lauf oder 100-m-Hürdenlauf oder 400-m-Hürdenlauf
- 7.1.8.1.2
Ausdauerstrecke: 800-m-Lauf oder 1000-m-Lauf oder 1500-m-Lauf oder 3000-m-Lauf
- 7.1.8.1.3
Sprung: Weitsprung oder Hochsprung oder Dreisprung oder Stabhochsprung
- 7.1.8.1.4
Wurf/Stoß: Kugelstoßen oder Speerwurf oder Diskuswurf oder Schleuderball oder Hammerwurf
- 7.1.8.1.5
Eine nach 7.1.8.1.1 bis 7.1.8.1.4 nicht gewählte Prüfungseinheit
7.1.8.2 Demonstration
|
(3 Prüfungseinheiten)
|
Die Technikprüfung erfolgt in 3 Disziplinen, und zwar im Hürdenlauf sowie in je 1 unter 7.1.8.1.3 und 7.1.8.1.4 genannten Bereich, der in der Leistungsprüfung nicht gewählt wurde.
|
- 7.1.9.
Schwimmen
Geprüft werden:
7.1.9.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
- 7.1.9.1.1
50-m-Zeitschwimmen
- 7.1.9.1.2
100-m-Zeitschwimmen
in jeweils verschiedenen Schwimmarten, die von der Bewerberin zu wählen sind
- 7.1.9.2
Demonstration in 4 Schwimmarten, jeweils einschließlich Start und Wenden (4 Prüfungseinheiten)
- 7.1.9.2.1
Brustschwimmen
- 7.1.9.2.2
Delphinschwimmen
- 7.1.9.2.3
Kraulschwimmen
- 7.1.9.2.4
Rückenkraulschwimmen
- 7.2
Schwerpunktfächer
7.2.1 Basketball
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.1.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.1.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.2 Fußball
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.2.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.2.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.3 Handball
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.3.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.3.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.4 Volleyball
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.4.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.4.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.5 Gerätturnen
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.5.1 Leistung und Demonstration
|
(3 Prüfungseinheiten)
|
3 Kürübungen bei freier Wahl der Bewerberin aus folgenden Geräten. Pro Gerät sind 2 Versuche gestattet, die bessere Leistung wird gewertet.
|
Anforderungen an den Geräten:
|
- 7.2.5.1.1
Pferdsprung (Pferd quer, 1,20 m hoch)
Eine Überschlagbewegung mit dem Sprungbrett
- 7.2.5.1.2
Schwebebalken
Sprungbewegungen, Beinschwungbewegungen, Überschlagbewegungen, Drehungen um die Körperlängenachse, 2 statische Elemente
- 7.2.5.1.3
Stufenbarren
Aufschwungbewegung, Umschwungbewegung, Beinschwungbewegung, Kippbewegung und Felgbewegung. In der Übung muss der obere Holm beturnt werden.
- 7.2.5.1.4
Boden
Die Bodenübung muss mindestens 3 Raumwege aufweisen. Gymnastische Verbindungen werden nach Maßgabe der Prüfer in der Bewertung berücksichtigt. Rollbewegungen, Überschlagbewegungen (vor-, rück- und seitwärts), Felgbewegung
- 7.2.5.1.5
Schaukelringe
Aufschwungbewegung, Stemmbewegung, Überschlagbewegung, Felgbewegung und Drehungen um die Körperlängenachse
- 7.2.6
Gymnastik/Tanz
Geprüft werden:
7.2.6.1 Leistung und Demonstration
|
(3 Prüfungseinheiten)
|
- 7.2.6.1.1
Rhythmische Gymnastik mit Gerät (einzeln und/oder in der Gruppe)
- 7.2.6.1.2
Moderner Tanz (einzeln und / oder in der Gruppe)
- 7.2.6.1.3
Bewegungsverbindung und Bewegungsgestaltung (einzeln und/oder in der Gruppe)
- 7.2.7
Leichtathletik
Geprüft werden:
7.2.7.1 Leistung
|
(6 Prüfungseinheiten)
|
Diese bestehen aus 1 Sechskampf mit folgenden Disziplinen:
|
- 7.2.7.1.1
2 Laufdisziplinen
- 7.2.7.1.2
2 Wurf-/Stoßdisziplinen
- 7.2.7.1.3
2 Sprungdisziplinen
Aus den in 7.2.7.1.1 und 7.2.7.1.2 genannten Blöcken muss die Bewerberin mindestens 1 Disziplin wählen, die im Grundfach nicht in der Leistungsprüfung gewählt wurde.
- 7.2.8
Schwimmen
Geprüft werden:
7.2.8.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
200-m-Lagenschwimmen
|
7.2.9 Badminton
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.9.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.9.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.10 Fechten
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.10.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.10.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
Geprüft wird die Beherrschung von technischen und taktischen Elementen des Fechtens in Trainings- und Wettkampfsituationen.
|
7.2.11 Hockey
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.11.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.11.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.12 Judo
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.12.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.12.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
Geprüft wird die Beherrschung der Techniken des Judos entsprechend der Schwierigkeit des 3. Kyu-Grades.
|
7.2.13 Kajak/Kanu
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.13.1 Leistung
|
(1 Prüfungseinheit)
|
Befahren einer Wildwasserstrecke (Flusspassagen) bis zur Schwierigkeitsstufe 5
|
7.2.13.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
- 7.2.13.2.1
Stabilisierung
- 7.2.13.2.2
Antrieb, Vortrieb
- 7.2.13.2.3
Richtungsänderung und -erhaltung
- 7.2.13.2.4
Sicherung und Bergung sowie Führung einer Gruppe
- 7.2.14
Rudern
Geprüft werden:
7.2.14.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
- 7.2.14.1.1
1000 m im Skiff
- 7.2.14.1.2
5000 m im Skiff oder Mannschaftsboot
7.2.14.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
- 7.2.14.2.1
Manöver auf dem Wasser: Stoppen, Wenden, Rückwärtsrudern
- 7.2.14.2.2
An und Ablegen
- 7.2.14.2.3
Richtungs- und Steuermanöver
- 7.2.14.2.4
Beherrschung des Skiffs beim Durchrudern einer längeren Strecke
7.2.15 Skilauf und/oder Snowboard
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.15.1 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.15.1.1 Freies Abfahren
|
|
7.2.15.1.2 Schwungtechnik I
|
|
7.2.15.1.3 Schwungtechnik II
|
|
7.2.15.1.4 Spezial- oder Riesentorlauf
|
7.2.15.2 Leistung und Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.16 Tennis
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.16.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.16.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.17 Tischtennis
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.17.1 Leistung
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
7.2.17.2 Demonstration
|
(4 Prüfungseinheiten)
|
7.2.18 Trampolinturnen
|
|
Geprüft werden:
|
|
7.2.18.1 Leistung und Demonstration
|
(2 Prüfungseinheiten)
|
- 7.2.18.1.1
Eine 10-teilige Pflichtübung mit einem Schwierigkeitsgrad von 2,2 Punkten, die vom jeweiligen Institut festgelegt wird.
- 7.2.18.1.2
Eine 10-teilige Kürübung mit einem Schwierigkeitsgrad von mindestens 2,2 Punkten. Die Kürübung muss sich wesentlich von den Inhalten der Pflichtübung unterscheiden.
- 7.2.19
Weitere Schwerpunktfächer
Wird eine Sportart gemäß Nummer 4.1.2 Abs. 2 als Schwerpunktfach gewählt, erfolgt die Prüfung im Leistungsteil mit 1 bis 2 Prüfungseinheiten und im Demonstrationsteil mit 3 bis 4 Prüfungseinheiten.
- 8
Bewertungen der Prüfungsleistungen,
Prüfungsergebnis
- 8.1
Bewertung
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die folgende Notenskala:
sehr gut (1)
|
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
|
gut (2)
|
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
|
befriedigend (3)
|
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
|
ausreichend (4)
|
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
|
mangelhaft (5)
|
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
|
ungenügend (6)
|
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
|
Als Zwischennoten sind zulässig:
Halbe Noten:
|
- für die theoretische Prüfung eines Grund- oder Schwerpunktfaches
|
|
- für das Gesamtergebnis der Prüfung eines Grund- oder Schwerpunktfaches und
|
|
- für das Gesamtergebnis der praktisch-methodischen Prüfung
|
Zehntelnoten:
|
- für die einzelnen Prüfungseinheiten in einem Grund- oder Schwerpunktfach
|
|
- für das Gesamtergebnis des praktischen Teils der Prüfung eines Grund- oder Schwerpunktfaches
|
- 8.2
Ermittlung der Noten
- 8.2.1
Praktischer Teil der Prüfung
Zur Feststellung der Note des praktischen Teils der Prüfung in einem Grund- oder Schwerpunktfach ist zunächst der Durchschnitt der Noten der Prüfungseinheiten in »Leistung« und der Durchschnitt der Noten der Prüfungseinheiten in »Demonstration« zu bilden: Der Durchschnitt hieraus ergibt die Note des praktischen Teils der Prüfung in einem Grund- oder Schwerpunktfach. Im Fach Leichtathletik wird der Durchschnitt der Noten der Prüfungseinheiten in »Leistung« nach der Tabelle unter 9.1.3 ermittelt.
Sind keine besonderen Prüfungseinheiten in »Demonstration« vorgesehen, ergibt sich die Note für den praktischen Teil der Prüfung in einem Grund- oder Schwerpunktfach aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungseinheiten. Der Durchschnitt wird jeweils auf eine Dezimale berechnet.
- 8.2.2
Theoretischer Teil der Prüfung
Der theoretische Teil der Prüfung in einem Grund- oder Schwerpunktfach erfolgt gemäß 5.1.
- 8.2.3
Ermittlung der Gesamtnote eines Grund- bzw. Schwerpunktfaches
- 8.2.3.1
Grundfächer
Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Prüfung in einem Grundfach zählt das Ergebnis des praktischen Teils der Prüfung zweifach, das der theoretischen Prüfung einfach (Teiler 3).
- 8.2.3.2
Schwerpunktfächer
Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Prüfung in einem Schwerpunktfach zählen der praktische und theoretische Teil der Prüfung je einfach.
- 8.2.4
Notenspiegel
Als Gesamtnote für die Prüfung in einem Grund- oder Schwerpunktfach wird erteilt:
die Note 1
|
bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,24
|
die Note 1,5
|
bei einem Durchschnitt von 1,25 bis 1,74
|
die Note 2
|
bei einem Durchschnitt von 1,75 bis 2,24
|
die Note 2,5
|
bei einem Durchschnitt von 2,25 bis 2,74
|
die Note 3
|
bei einem Durchschnitt von 2,75 bis 3,24
|
die Note 3,5
|
bei einem Durchschnitt von 3,25 bis 3,74
|
die Note 4
|
bei einem Durchschnitt von 3,75 bis 4,00
|
die Note 4,5
|
bei einem Durchschnitt von 4,01 bis 4,74
|
die Note 5
|
bei einem Durchschnitt von 4,75 bis 5,24
|
die Note 5,5
|
bei einem Durchschnitt von 5,25 bis 5,74
|
die Note 6
|
bei einem Durchschnitt von 5,75 bis 6,00
|
- 8.3
Mindestleistungen
Die Prüfung in einem Grundfach bzw. in einem Schwerpunktfach ist bestanden, wenn
- -
der Durchschnitt der Prüfungseinheiten der praktischen Prüfung und, soweit Leistung und Demonstration getrennt geprüft werden, der Durchschnitt der jeweiligen Prüfungseinheiten nicht schlechter als 4,0,
- -
die Note in der jeweiligen theoretischen Prüfung nicht schlechter als 4,0 ist.
In der praktischen Prüfung eines Grund- und Schwerpunktfaches kann höchstens eine unter »ausreichend« (4,0) liegende Leistung (Prüfungseinheit) - bei getrennter Prüfung von Leistung und Demonstration jeweils eine unter »ausreichend« (4,0) liegende Leistung - ausgeglichen werden. Eine Leistung mit der Note 5,1 oder schlechter kann durch eine Leistung mit der Note 2,0 oder besser, eine Leistung mit der Note 4,1 bis 5,0 durch eine Leistung mit der Note 3,0 oder besser ausgeglichen werden.
In der Leichtathletik sind Leistungen von 0 bis 179 Punkten durch solche von mindestens 780 Punkten, Leistungen von 180 bis 379 Punkten durch solche von mindestens 580 Punkten auszugleichen. Dieser Ausgleich ist im Grundfach für zwei Disziplinen möglich, wovon nur eine mit weniger als 180 Punkten bewertet sein darf. Erreicht ein Bewerber nicht die in der Tabelle aufgeführte Leistung für 0 Punkte, so ist diese Leistung mit 6,0 zu bewerten. Die Prüfung in den Leistungseinheiten ist bestanden, wenn mindestens die durchschnittliche Punktzahl von 380 erreicht wird.
Beruht eine Leistung in einer Prüfungseinheit mit der Note 5,1 oder schlechter auf einer nach Beginn des Studiums entstandenen und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Verletzung, ist ein Ausgleich auch durch eine Leistung mit der Note 3,0 oder besser in einer anderen Prüfungseinheit desselben Leistungsteils möglich. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Entsprechendes gilt für einen Ausgleich in der praktischen Prüfung der Leichtathletik.
- 8.4
Ermittlung der Gesamtnote der
praktisch-methodischen Prüfung
Bei der Ermittlung der Gesamtnote für die praktisch-methodische Prüfung zählen die Noten in den Grundfächern Leichtathletik, Gerätturnen und Schwimmen je doppelt, die Noten in den übrigen Grundfächern sowie in den beiden Schwerpunktfächern je einfach. Es wird erteilt:
die Gesamtnote 1 bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,24
die Gesamtnote 1,5 bei einem Durchschnitt von 1,25 bis 1,74
die Gesamtnote 2 bei einem Durchschnitt von 1,75 bis 2,24
die Gesamtnote 2,5 bei einem Durchschnitt von 2,25 bis 2,74
die Gesamtnote 3 bei einem Durchschnitt von 2,75 bis 3,24
die Gesamtnote 3,5 bei einem Durchschnitt von 3,25 bis 3,74
die Gesamtnote 4 bei einem Durchschnitt von 3,75 bis 4,00
- 8.5
Wiederholung von Prüfungen
- 8.5.1
Wird wegen eines nicht genehmigten Rücktritts, eines Ausschlusses von der Prüfung oder einer nicht gerechtfertigten Unterbrechung die Prüfung in einem Grund- oder Schwerpunktfach für nicht bestanden erklärt, so kann die Prüfung nur im gesamten Grund- oder Schwerpunktfach wiederholt werden. Es ist nur eine Wiederholungsprüfung möglich. Über den Zeitraum der Wiederholung entscheidet der Leiter des Instituts. Die Prüfung kann frühestens nach Ablauf von 3 Monaten wiederholt werden.
- 8.5.2
Bei nicht ausreichenden Leistungen gemäß Nummer 8.3 im theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung muss der gesamte jeweilige Prüfungsteil in einem Grund- oder Schwerpunktfach wiederholt werden. Über den Zeitraum der Wiederholung entscheidet der Leiter des Instituts. Die Prüfung kann frühestens nach Ablauf von 3 Monaten wiederholt werden.
- 8.6
Prüfungsniederschrift
Über die Prüfungsergebnisse der einzelnen Prüfungseinheiten sowie des Gesamtergebnisses des jeweiligen Grund- bzw. Schwerpunktfaches wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
- 8.7
Bescheinigung
Der Bewerber erhält nach Abschluss der praktisch-methodischen Prüfung vom Institut eine Bescheinigung. Haben Bewerber bis zum Tag der Meldung für die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien zusätzlich zu den vorgeschriebenen Prüfungen weitere Prüfungen in einem oder mehreren Schwerpunktfächern mit Erfolg abgelegt, so kann deren Ergebnis zusätzlich in die Bescheinigung aufgenommen werden.
- 9
Wertungstabellen
- 9.1
Wertungstabellen Leichtathletik
- 9.1.1
Leistungs- und Punktetabellen /
Leichtathletik / Studenten
100-m-Lauf
Leistung
|
Punkte
|
14,2
|
0
|
14,1
|
44
|
14,0
|
87
|
13,9
|
130
|
13,8
|
173
|
13,7
|
215
|
13,6
|
257
|
13,5
|
299
|
13,4
|
340
|
13,3
|
380
|
13,2
|
420
|
13,1
|
460
|
13,0
|
500
|
12,9
|
539
|
12,8
|
577
|
12,7
|
616
|
12,6
|
653
|
12,5
|
691
|
12,4
|
728
|
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|
12,2
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800
|
12,1
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836
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12,0
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871
|
11,9
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906
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11,8
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11,7
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974
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11,6
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1008
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11,5
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1041
|
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11,2
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1138
|
11,1
|
1169
|
11,0
|
1200
|
200-m-Lauf
Leistung
|
Punkte
|
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|
0
|
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17
|
28,8
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34
|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
28,3
|
126
|
28,2
|
146
|
28,1
|
166
|
28,0
|
186
|
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|
207
|
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|
228
|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
1094
|
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|
1106
|
23,3
|
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|
23,2
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|
23,1
|
1140
|
23,0
|
1150
|
22,9
|
1159
|
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|
22,7
|
1175
|
22,6
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|
22,5
|
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|
22,4
|
1192
|
22,3
|
1197
|
22,2
|
1200
|
110-m-Hürdenlauf (Hürdenhöhe: 99,1 cm)
Leistung
|
Punkte
|
22,4
|
0
|
22,3
|
10
|
22,2
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22
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22,1
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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1063
|
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|
1080
|
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|
1096
|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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|
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1196
|
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|
1199
|
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|
1200
|
400-m-Lauf
Leistung
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Punkte
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800-m-Lauf
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|
394
|
8,10
|
407
|
8,15
|
420
|
8,20
|
434
|
8,25
|
447
|
8,30
|
460
|
8,35
|
474
|
8,40
|
487
|
8,45
|
501
|
8,50
|
514
|
8,55
|
527
|
8,60
|
541
|
8,65
|
554
|
8,70
|
567
|
8,75
|
581
|
8,80
|
594
|
8,85
|
607
|
8,90
|
621
|
8,95
|
634
|
9,00
|
647
|
9,05
|
660
|
9,10
|
673
|
9,15
|
686
|
9,20
|
699
|
9,25
|
712
|
9,30
|
725
|
9,35
|
738
|
9,40
|
751
|
9,45
|
763
|
9,50
|
776
|
9,55
|
788
|
9,60
|
800
|
9,65
|
813
|
9,70
|
825
|
9,75
|
837
|
9,80
|
849
|
9,85
|
861
|
9,90
|
872
|
9,95
|
884
|
10,00
|
895
|
10,05
|
907
|
10,10
|
918
|
10,15
|
929
|
10,20
|
940
|
10,25
|
951
|
10,30
|
961
|
10,35
|
972
|
10,40
|
982
|
10,45
|
992
|
10,50
|
1002
|
10,55
|
1012
|
10,60
|
1021
|
10,65
|
1036
|
10,70
|
1040
|
10,75
|
1049
|
10,80
|
1058
|
10,85
|
1066
|
10,90
|
1075
|
10,95
|
1083
|
11,00
|
1091
|
11,05
|
1099
|
11,10
|
1107
|
11,15
|
1114
|
11,20
|
1121
|
11,25
|
1128
|
11,30
|
1135
|
11,35
|
1141
|
11,40
|
1147
|
11,45
|
1153
|
11,50
|
1159
|
11,55
|
1164
|
11,60
|
1169
|
11,65
|
1174
|
11,70
|
1179
|
11,75
|
1183
|
11,80
|
1187
|
11,85
|
1191
|
11,90
|
1194
|
11,95
|
1198
|
12,00
|
1200
|
Speerwurf
Leistung
|
Punkte
|
25,0
|
0
|
25,2
|
7
|
25,4
|
14
|
25,6
|
22
|
25,8
|
29
|
26,0
|
39
|
26,2
|
46
|
26,4
|
54
|
26,6
|
63
|
26,8
|
72
|
27,0
|
82
|
27,2
|
92
|
27,4
|
101
|
27,6
|
112
|
27,8
|
122
|
28,0
|
132
|
28,2
|
143
|
28,4
|
154
|
28,6
|
165
|
28,8
|
177
|
29,0
|
188
|
29,2
|
200
|
29,4
|
212
|
29,6
|
224
|
29,8
|
236
|
30,0
|
249
|
30,2
|
261
|
30,4
|
274
|
30,6
|
287
|
30,8
|
300
|
31,0
|
313
|
31,2
|
326
|
31,4
|
340
|
31,6
|
353
|
31,8
|
367
|
32,0
|
380
|
32,2
|
394
|
32,4
|
408
|
32,6
|
422
|
32,8
|
435
|
33,0
|
449
|
33,2
|
464
|
33,4
|
478
|
33,6
|
492
|
33,8
|
506
|
34,0
|
520
|
34,2
|
534
|
34,4
|
549
|
34,6
|
563
|
34,8
|
577
|
35,0
|
591
|
35,2
|
606
|
35,4
|
620
|
35,6
|
634
|
35,8
|
648
|
36,0
|
662
|
36,2
|
676
|
36,4
|
690
|
36,6
|
704
|
36,8
|
718
|
37,0
|
732
|
37,2
|
746
|
37,4
|
760
|
37,6
|
773
|
37,8
|
787
|
38,0
|
800
|
38,2
|
813
|
38,4
|
827
|
38,6
|
840
|
38,8
|
853
|
39,0
|
865
|
39,2
|
878
|
39,4
|
891
|
39,6
|
903
|
39,8
|
915
|
40,0
|
927
|
40,2
|
939
|
40,4
|
951
|
40,6
|
962
|
40,8
|
974
|
41,0
|
985
|
41,2
|
996
|
41,4
|
1006
|
41,6
|
1017
|
41,8
|
1027
|
42,0
|
1037
|
42,2
|
1047
|
42,4
|
1057
|
42,6
|
1066
|
42,8
|
1075
|
43,0
|
1084
|
43,2
|
1092
|
43,4
|
1101
|
43,6
|
1109
|
43,8
|
1116
|
44,0
|
1124
|
44,2
|
1131
|
44,4
|
1138
|
44,6
|
1144
|
44,8
|
1150
|
45,0
|
1156
|
45,2
|
1162
|
45,4
|
1167
|
45,6
|
1172
|
45,8
|
1176
|
46,0
|
1180
|
46,2
|
1184
|
46,4
|
1187
|
46,6
|
1190
|
46,8
|
1193
|
47,0
|
1195
|
47,2
|
1197
|
47,4
|
1198
|
47,6
|
1199
|
47,8
|
1200
|
Diskuswurf (Gewicht: 1,75 kg)
Leistung
|
Punkte
|
18,0
|
0
|
18,2
|
13
|
18,4
|
26
|
18,6
|
39
|
18,8
|
53
|
19,0
|
67
|
19,2
|
81
|
19,4
|
95
|
19,6
|
109
|
19,8
|
124
|
20,0
|
139
|
20,2
|
154
|
20,4
|
169
|
20,6
|
185
|
20,8
|
200
|
21,0
|
216
|
21,2
|
232
|
21,4
|
248
|
21,6
|
264
|
21,8
|
280
|
22,0
|
297
|
22,2
|
313
|
22,4
|
330
|
22,6
|
347
|
22,8
|
363
|
23,0
|
380
|
23,2
|
397
|
23,4
|
414
|
23,6
|
431
|
23,8
|
448
|
24,0
|
465
|
24,2
|
482
|
24,4
|
500
|
24,6
|
517
|
24,8
|
534
|
25,0
|
551
|
25,2
|
568
|
25,4
|
585
|
25,6
|
602
|
25,8
|
619
|
26,0
|
636
|
26,2
|
653
|
26,4
|
670
|
26,6
|
686
|
26,8
|
703
|
27,0
|
719
|
27,2
|
736
|
27,4
|
752
|
27,6
|
768
|
27,8
|
784
|
28,0
|
800
|
28,2
|
816
|
28,4
|
832
|
28,6
|
847
|
28,8
|
862
|
29,0
|
877
|
29,2
|
892
|
29,4
|
907
|
29,6
|
921
|
29,8
|
935
|
30,0
|
949
|
30,2
|
963
|
30,4
|
977
|
30,6
|
990
|
30,8
|
1003
|
31,0
|
1016
|
31,2
|
1028
|
31,4
|
1040
|
31,6
|
1052
|
31,8
|
1064
|
32,0
|
1075
|
32,2
|
1086
|
32,4
|
1096
|
32,6
|
1107
|
32,8
|
1117
|
33,0
|
1126
|
33,2
|
1135
|
33,4
|
1144
|
33,6
|
1153
|
33,8
|
1161
|
34,0
|
1168
|
34,2
|
1176
|
34,4
|
1182
|
34,6
|
1189
|
34,8
|
1195
|
35,0
|
1200
|
Schleuderball
Leistung
|
Punkte
|
30,00
|
0
|
30,25
|
13
|
30,50
|
26
|
30,75
|
40
|
31,00
|
54
|
31,25
|
68
|
31,50
|
83
|
31,75
|
98
|
32,00
|
113
|
32,25
|
128
|
32,50
|
144
|
32,75
|
160
|
33,00
|
176
|
33,25
|
192
|
33,50
|
208
|
33,75
|
225
|
34,00
|
241
|
34,25
|
258
|
34,50
|
275
|
34,75
|
292
|
35,00
|
310
|
35,25
|
327
|
35,50
|
344
|
35,75
|
362
|
36,00
|
380
|
36,25
|
397
|
36,50
|
415
|
36,75
|
433
|
37,00
|
451
|
37,25
|
469
|
37,50
|
486
|
37,75
|
504
|
38,00
|
522
|
38,25
|
540
|
38,50
|
558
|
38,75
|
676
|
39,00
|
594
|
39,25
|
611
|
39,50
|
629
|
39,75
|
647
|
40,00
|
664
|
40,25
|
681
|
40,50
|
699
|
40,75
|
716
|
41,00
|
733
|
41,25
|
750
|
41,50
|
767
|
41,75
|
783
|
42,00
|
800
|
42,25
|
816
|
42,50
|
832
|
42,75
|
848
|
43,00
|
863
|
43,25
|
879
|
43,50
|
894
|
43,75
|
909
|
44,00
|
924
|
44,25
|
938
|
44,50
|
952
|
44,75
|
966
|
45,00
|
980
|
45,25
|
993
|
45,50
|
1006
|
45,75
|
1019
|
46,00
|
1031
|
46,25
|
1043
|
46,50
|
1055
|
46,75
|
1066
|
47,00
|
1077
|
47,25
|
1087
|
47,50
|
1097
|
47,75
|
1107
|
48,00
|
1116
|
48,25
|
1125
|
48,50
|
1134
|
48,75
|
1142
|
49,00
|
1149
|
49,25
|
1156
|
49,50
|
1163
|
49,75
|
1169
|
50,00
|
1174
|
50,25
|
1179
|
50,50
|
1184
|
50,75
|
1188
|
51,00
|
1191
|
51,25
|
1194
|
51,50
|
1197
|
51,75
|
1198
|
52,00
|
1200
|
Hammerwurf (Gewicht: 5 kg)
| Leistung
|
Punkte
|
| 15,00
|
0
|
| 15,25
|
10
|
| 15,50
|
20
|
| 15,75
|
30
|
| 16,00
|
41
|
| 16,25
|
51
|
| 16,50
|
62
|
| 16,75
|
73
|
| 17,00
|
84
|
| 17,25
|
95
|
| 17,50
|
106
|
| 17,75
|
118
|
| 18,00
|
129
|
| 18,25
|
141
|
| 18,50
|
153
|
| 18,75
|
165
|
| 19,00
|
177
|
| 19,25
|
189
|
| 19,50
|
201
|
| 19,75
|
213
|
| 20,00
|
226
|
| 20,25
|
238
|
| 20,50
|
251
|
| 20,75
|
263
|
| 21,00
|
276
|
| 21,25
|
289
|
| 21,50
|
302
|
| 21,75
|
315
|
| 22,00
|
328
|
| 22,25
|
341
|
| 22,50
|
354
|
| 22,75
|
367
|
| 23,00
|
380
|
| 23,25
|
393
|
| 23,50
|
406
|
| 23,75
|
420
|
| 24,00
|
433
|
| 24,25
|
446
|
| 24,50
|
460
|
| 24,75
|
473
|
| 25,00
|
486
|
| 25,25
|
500
|
| 25,50
|
513
|
| 25,75
|
527
|
| 26,00
|
540
|
| 26,25
|
553
|
| 26,50
|
567
|
| 26,75
|
580
|
| 27,00
|
593
|
| 27,25
|
607
|
| 27,50
|
620
|
| 27,75
|
633
|
| 28,00
|
646
|
| 28,25
|
659
|
| 28,50
|
672
|
| 28,75
|
685
|
| 29,00
|
698
|
| 29,25
|
711
|
| 29,50
|
724
|
| 29,75
|
737
|
| 30,00
|
750
|
| 30,25
|
762
|
| 30,50
|
775
|
| 30,75
|
788
|
| 31,00
|
800
|
| 31,25
|
812
|
| 31,50
|
825
|
| 31,75
|
837
|
| 32,00
|
849
|
| 32,25
|
861
|
| 32,50
|
872
|
| 32,75
|
884
|
| 33,00
|
896
|
| 33,25
|
907
|
| 33,50
|
919
|
| 33,75
|
930
|
| 34,00
|
941
|
| 34,25
|
952
|
| 34,50
|
963
|
| 34,75
|
973
|
| 35,00
|
984
|
| 35,25
|
994
|
| 35,50
|
1004
|
| 35,75
|
1014
|
| 36,00
|
1024
|
| 36,25
|
1034
|
| 36,50
|
1043
|
| 36,75
|
1053
|
| 37,00
|
1062
|
| 37,25
|
1071
|
| 37,50
|
1079
|
| 37,75
|
1088
|
| 38,00
|
1096
|
| 38,25
|
1105
|
| 38,50
|
1113
|
| 38,75
|
1120
|
| 39,00
|
1128
|
| 39,25
|
1135
|
| 39,50
|
1142
|
| 39,75
|
1149
|
| 40,00
|
1156
|
| 40,25
|
1162
|
| 40,50
|
1168
|
| 40,75
|
1174
|
| 41,00
|
1180
|
| 41,25
|
1185
|
| 41,50
|
1190
|
| 41,75
|
1195
|
| 42,00
|
1200
|
Weitsprung
Leistung
|
Punkte
|
4,30
|
0
|
4,32
|
9
|
4,34
|
18
|
4,36
|
28
|
4,38
|
37
|
4,40
|
47
|
4,42
|
57
|
4,44
|
66
|
4,46
|
76
|
4,48
|
87
|
4,50
|
97
|
4,52
|
107
|
4,54
|
118
|
4,56
|
128
|
4,58
|
139
|
4,60
|
149
|
4,62
|
160
|
4,64
|
171
|
4,66
|
182
|
4,68
|
193
|
4,70
|
205
|
4,72
|
216
|
4,74
|
227
|
4,76
|
239
|
4,78
|
250
|
4,80
|
262
|
4,82
|
273
|
4,84
|
285
|
4,86
|
297
|
4,88
|
308
|
4,90
|
320
|
4,92
|
332
|
4,94
|
344
|
4,96
|
356
|
4,98
|
368
|
5,00
|
380
|
5,02
|
392
|
5,04
|
404
|
5,06
|
417
|
5,08
|
429
|
5,10
|
441
|
5,12
|
453
|
5,14
|
465
|
5,16
|
478
|
5,18
|
490
|
5,20
|
502
|
5,22
|
514
|
5,24
|
527
|
5,26
|
539
|
5,28
|
551
|
5,30
|
563
|
5,32
|
575
|
5,34
|
588
|
5,36
|
600
|
5,38
|
612
|
5,40
|
624
|
5,42
|
636
|
5,44
|
648
|
5,46
|
660
|
5,48
|
672
|
5,50
|
684
|
5,52
|
696
|
5,54
|
708
|
5,56
|
720
|
5,58
|
731
|
5,60
|
743
|
5,62
|
754
|
5,64
|
766
|
5,66
|
777
|
5,68
|
789
|
5,70
|
800
|
5,72
|
811
|
5,74
|
823
|
5,76
|
834
|
5,78
|
845
|
5,80
|
856
|
5,82
|
866
|
5,84
|
877
|
5,86
|
888
|
5,88
|
898
|
5,90
|
909
|
5,92
|
919
|
5,94
|
929
|
5,96
|
939
|
5,98
|
949
|
6,00
|
959
|
6,02
|
968
|
6,04
|
978
|
6,06
|
987
|
6,08
|
997
|
6,10
|
1006
|
6,12
|
1015
|
6,14
|
1024
|
6,16
|
1032
|
6,18
|
1041
|
6,20
|
1049
|
6,22
|
1058
|
6,24
|
1066
|
6,26
|
1074
|
6,28
|
1081
|
6,30
|
1089
|
6,32
|
1096
|
6,34
|
1104
|
6,36
|
1111
|
6,38
|
1118
|
6,40
|
1124
|
6,42
|
1131
|
6,44
|
1137
|
6,46
|
1143
|
6,48
|
1149
|
6,50
|
1155
|
6,52
|
1160
|
6,54
|
1166
|
6,56
|
1171
|
6,58
|
1176
|
6,60
|
1180
|
6,62
|
1185
|
6,64
|
1189
|
6,66
|
1193
|
6,68
|
1197
|
6,70
|
1200
|
Dreisprung
Leistung
|
Punkte
|
8,90
|
0
|
8,96
|
19
|
9,00
|
38
|
9,05
|
56
|
9,10
|
75
|
9,15
|
93
|
9,20
|
111
|
9,25
|
129
|
9,30
|
147
|
9,35
|
164
|
9,40
|
182
|
9,45
|
199
|
9,50
|
216
|
9,55
|
233
|
9,60
|
250
|
9,65
|
267
|
9,70
|
284
|
9,75
|
300
|
9,80
|
316
|
9,85
|
333
|
9,90
|
349
|
9,95
|
365
|
10,00
|
380
|
10,05
|
396
|
10,10
|
412
|
10,15
|
427
|
10,20
|
442
|
10,25
|
458
|
10,30
|
473
|
10,35
|
488
|
10,40
|
502
|
10,45
|
517
|
10,50
|
532
|
10,55
|
546
|
10,60
|
560
|
10,65
|
575
|
10,70
|
589
|
10,75
|
603
|
10,80
|
617
|
10,85
|
630
|
10,90
|
644
|
10,95
|
658
|
11,00
|
671
|
11,05
|
685
|
11,10
|
698
|
11,15
|
711
|
11,20
|
724
|
11,25
|
737
|
11,30
|
750
|
11,35
|
763
|
11,40
|
775
|
11,45
|
788
|
11,50
|
800
|
11,55
|
813
|
11,60
|
825
|
11,65
|
837
|
11,70
|
850
|
11,75
|
862
|
11,80
|
874
|
11,85
|
885
|
11,90
|
897
|
11,95
|
909
|
12,00
|
921
|
12,05
|
932
|
12,10
|
944
|
12,15
|
955
|
12,20
|
967
|
12,25
|
978
|
12,30
|
989
|
12,35
|
1000
|
12,40
|
1011
|
12,45
|
1022
|
12,50
|
1033
|
12,55
|
1044
|
12,60
|
1055
|
12,65
|
1066
|
12,70
|
1076
|
12,75
|
1087
|
12,80
|
1098
|
12,85
|
1108
|
12,90
|
1119
|
12,95
|
1129
|
13,00
|
1139
|
13,05
|
1150
|
13,10
|
1160
|
13,15
|
1170
|
13,20
|
1180
|
13,25
|
1190
|
13,30
|
1200
|
Hochsprung
Leistung
|
Punkte
|
1,30
|
0
|
1,31
|
28
|
1,32
|
55
|
1,33
|
82
|
1,34
|
109
|
1,35
|
135
|
1,36
|
161
|
1,37
|
187
|
1,38
|
212
|
1,39
|
237
|
1,40
|
262
|
1,41
|
286
|
1,42
|
310
|
1,43
|
333
|
1,44
|
357
|
1,45
|
380
|
1,46
|
403
|
1,47
|
425
|
1,48
|
447
|
1,49
|
470
|
1,50
|
491
|
1,51
|
513
|
1,52
|
534
|
1,53
|
556
|
1,54
|
577
|
1,55
|
598
|
1,56
|
618
|
1,57
|
639
|
1,58
|
660
|
1,59
|
680
|
1,60
|
700
|
1,61
|
720
|
1,62
|
740
|
1,63
|
760
|
1,64
|
780
|
1,65
|
800
|
1,66
|
820
|
1,67
|
839
|
1,68
|
859
|
1,69
|
879
|
1,70
|
898
|
1,71
|
918
|
1,72
|
938
|
1,73
|
957
|
1,74
|
977
|
1,75
|
997
|
1,76
|
1017
|
1,77
|
1037
|
1,78
|
1057
|
1,79
|
1077
|
1,80
|
1097
|
1,81
|
1117
|
1,82
|
1138
|
1,83
|
1158
|
1,84
|
1179
|
1,85
|
1200
|
Stabhochsprung
Stabhochsprung
|
|
Leistung
|
Punkte
|
2,10
|
0
|
2,15
|
41
|
2,20
|
84
|
2,25
|
129
|
2,30
|
176
|
2,35
|
225
|
2,40
|
276
|
2,45
|
327
|
2,50
|
380
|
2,55
|
433
|
2,60
|
487
|
2,65
|
541
|
2,70
|
594
|
2,75
|
647
|
2,80
|
699
|
2,85
|
750
|
2,90
|
800
|
2,95
|
848
|
3,00
|
895
|
3,05
|
939
|
3,10
|
980
|
3,15
|
1019
|
3,20
|
1055
|
3,25
|
1088
|
3,30
|
1117
|
3,35
|
1142
|
3,40
|
1163
|
3,45
|
1180
|
3,50
|
1191
|
3,55
|
1198
|
3,60
|
1200
|
- 9.1.2
Leistungs- und Punktetabellen /
Leichtathletik / Studentinnen
100-m-Lauf
Leistung
|
Punkte
|
16,5
|
1
|
16,4
|
33
|
16,3
|
67
|
16,2
|
100
|
16,1
|
134
|
16,0
|
169
|
15,9
|
203
|
15,8
|
238
|
15,7
|
274
|
15,6
|
309
|
15,5
|
345
|
15,4
|
380
|
15,3
|
416
|
15,2
|
452
|
15,1
|
487
|
15,0
|
523
|
14,9
|
559
|
14,8
|
594
|
14,7
|
629
|
14,6
|
664
|
14,5
|
698
|
14,4
|
733
|
14,3
|
767
|
14,2
|
800
|
14,1
|
833
|
14,0
|
865
|
13,9
|
897
|
13,8
|
929
|
13,7
|
959
|
13,6
|
989
|
13,5
|
1019
|
13,4
|
1047
|
13,3
|
1075
|
13,2
|
1102
|
13,1
|
1128
|
13,0
|
1153
|
12,9
|
1177
|
12,8
|
1200
|
200-m-Lauf
Leistung
|
Punkte
|
34,3
|
0
|
34,2
|
19
|
34,1
|
38
|
34,0
|
57
|
33,9
|
77
|
33,8
|
97
|
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202
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1196
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27,6
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1200
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100-m-Hürdenlauf
Leistung
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1200
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400-m-Lauf
Leistung
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|
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1192
|
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1200
|
400-m-Hürdenlauf
Leistung
|
Punkte
|
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15
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89,0
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