Zum 24.02.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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letzte berücksichtigte Änderung: Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 104) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- (1)
Zuständige Stellen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte. Die Großen Kreisstädte können die Durchführung der ihnen nach dem Wohngeldgesetz obliegenden Aufgaben durch Vereinbarung den Landkreisen übertragen. In der Vereinbarung soll eine Regelung über die Kosten getroffen werden. Die Zuständigkeitsübertragung ist dem Wirtschaftsministerium durch Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung anzuzeigen.
- (2)
Die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte erfüllen die Aufgaben als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Sie unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums und des Wirtschaftsministeriums.