§ 28
Ausgabe und Einreichung der Eintragungsblätter
(1) Als Eintragungsblätter sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 10 zu verwenden. § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, ist der mit Gründen versehene Gesetzentwurf für die Unterzeichner vor der Unterschriftsleistung zur Einsichtnahme bereit zu halten oder bereit zu stellen (§ 32
Absatz 1 Satz 2 VAbstG).
(3) Die Vertrauensleute der Antragteller und Personen, die von ihnen dazu schriftlich ermächtigt sind, können während der Eintragungsfrist für die freie Sammlung von den Gemeinden einmal im Monat Auskunft verlangen, wie viele Eintragungsblätter nach § 32
Absatz 1 Satz 1 VAbstG eingereicht wurden.
(4) Die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind, haben die Eintragungsblätter nach dem Muster der Anlage 10 mit den Unterstützungsunterschriften spätestens am letzten Tag der nach § 30
Absatz 1 Satz 2 VAbstG bekannt gemachten Eintragungsfrist für die freie Sammlung beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Unterzeichner seine Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, einzureichen. Die Einreichung des Eintragungsblatts kann auch durch den jeweiligen Unterzeichner erfolgen.
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