Art. 30
Wenn der Führer irgend einer Schafherde sein Vieh zur Nachtzeit treiben will, so hat er zwei von ihm zu belohnende Begleiter mitzunehmen. Diese Begleiter sind von dem Ortsvorsteher derjenigen Markung, in welche der Schäfer bei Sonnenuntergang eintritt, oder von welcher er vor Tagesanbruch auszieht, für die ganze bei Nacht zurückzulegende Wegstrecke zu bestellen.
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