§ 30
Prüfung der Eintragungsberechtigung
in Eintragungslisten
(1) Vor der Eintragung in die Eintragungslisten ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Personen, die sich in die Eintragungsliste eintragen wollen, haben sich, wenn sie dem Gemeindebediensteten, der mit der ordnungsgemäßen Abwicklung der Eintragung beauftragt ist, nicht bekannt sind, auf Verlangen über ihre Person auszuweisen.
(2) Eintragungswillige, die nach den Unterlagen der Gemeinden nicht eintragungsberechtigt sind, sind zurückzuweisen.
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