§ 35
Rechtsmittel
Eintragungsberechtigte, die nicht zur Eintragung in Eintragungslisten zugelassen werden, können nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
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