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- 2.7
Einleitung und Anordnung der Flurneuordnung
Zum Termin nach § 5 Absatz 2 FlurbG sind die untere und die höhere Naturschutzbehörde sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu laden. Dies gilt auch für den Termin nach § 93 Absatz 2 FlurbG.
Im Termin sind die nach Nummer 2.6 aufgestellten allgemeinen Leitsätze zu erörtern. Das Ergebnis ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Naturschutzbehörden und die anerkannten Naturschutzvereinigungen erhalten für jedes nach dem FlurbG angeordnete Verfahren den Anordnungsbeschluss sowie etwaige Änderungsbeschlüsse nach § 8 Absatz 2 FlurbG.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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