§ 34*
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Weitere Leistungen
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 33 an das Land weitere Leistungen zu entrichten.
(2) Die weiteren Leistungen umfassen
- 1.
15 Prozent des Brutto-Spielertrags (§ 33 Absätze 6 bis 9) und
- 2.
eine Gewinnabgabe von 95 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.
(3) Bemessungsgrundlage für die Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) der die Erlaubnis innehabenden Person, das um folgende Beträge zu korrigieren ist:
- 1.
Erhöhung um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital (insbesondere Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten oder Bürgschaften, Darlehensverluste); dies gilt nicht, wenn die zugrunde liegenden Vereinbarungen mit einem Kreditinstitut getroffen wurden, das oder dessen Hauptanteilseigner nicht Gesellschafter der die Erlaubnis innehabenden Person ist,
- 2.
Erhöhung um Aufwendungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft oder im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern, Nutzungen oder Leistungen, soweit diese oder die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht verkehrsüblich sind, sowie
- 3.
Minderung um 5 Prozent der Summe aus Kapital und Rücklagen, soweit diese Kapitalanteile zur Aufrechterhaltung des notwendigen Spielbetriebs erforderlich sind.
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