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Gebühren (§ 9 PolVOgH)
Die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise erstatten den entsendenden Polizeidienststellen die Auslagen der sachverständigen Polizeibeamten, die an der Prüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH mitwirken, in Höhe von 55 € je eingesetztem Beamten und je angefangener Stunde einschließlich der Fahrtzeiten nach Landesgebührengesetz.
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