§ 34
Beginn der Sammlung der Antragsunterschriften
Die Sammlung von Antragsunterschriften für einen Volksantrag, die entgegen § 42
Absatz 1 Satz 5 VAbstG verspätet angezeigt wurde, beginnt nicht am beabsichtigten, sondern am 15. Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige beim Landtag.
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