Art. 38
Für die Aufhebung der in Art. 1 Abs. 2 bezeichneten, auf privatrechtlichen Titel gegründeten, mit einem privatrechtlichen Weiderecht verbundenen Kulturbeschränkungen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von den Pflichtigen Entschädigung zu leisten, wogegen die aus dem Weiderechte überhaupt abgeleiteten, sowie die mit einer öffentlich-rechtlichen Weide verknüpften Kulturbeschränkungsbefugnisse ohne Entschädigung aufhören.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WeideRAAblGW%C3%9CpArt38&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WeideRAAblG+W%C3%9C+Art.+38&psml=bsbawueprod.psml&max=true