Art. 39
Die Ablösung eines in Art. 37 bezeichneten Weiderechts geschieht in der Regel für den ganzen Umfang der demselben unterliegenden Grundstücke, wo jedoch die Berechtigung über mehrere Markungen sich erstreckt, nach Markungen.
Ausnahmen von dieser Regel finden vorbehältlich der Zulassung weiterer Fälle im Wege des Uebereinkommens statt:
- 1)
für die Weide auf Wiesen, auf welchen eine künstliche Wässerungsanlage besteht, oder eingerichtet wird;
- 2)
für diejenigen Gutsbesitzer, bei welchen die in Art. 14 Abs. 1 und 2 bezeichneten Verhältnisse gegenüber dem Privatweiderecht zutreffen.
In diesen Fällen (Ziff. 1 und 2) ist jedoch dem Berechtigten die Möglichkeit zu ungehinderter Ausübung seines Weiderechts auf den übrigen belasteten Grundstücken der Markung zu gewähren und zu diesem Behuf erforderlichen Falls ein angemessener Triebweg zu eröffnen (vergl. Art. 9).
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