Art. 40
Weiderechte, welche die Inhaber verschiedener Markungen gegen einander auszuüben haben, sind, mögen sie öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Eigenschaft sein, auf Verlangen des einen oder anderen Theils aufzuheben.
Derjenige Markungsinhaber, dessen Zutriebsbefugnisse von größerem Werthe sind, als seine Belastung, hat für diese Mehrberechtigung eine nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu bemessende, auf den reinen Ertrag der Weide sich gründende Entschädigung anzusprechen.
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