Art. 41
Die Ablösung eines Weiderechts oder Mitweiderechts, das den eigenen Gütern eines Weideberechtigten auf den anderen im Gemenge liegenden Gütern der Markung zusteht, kann nur dann nicht verlangt werden, wenn es dem Berechtigten nicht möglich ist oder möglich gemacht wird, zum Zweck der Ausübung seiner Weide auf seine eigenen Grundstücke zu gelangen, und die letzteren mindestens den zehnten Theil der - der Weide unterliegenden Markungsfläche umfassen.
Der Mangel an Zufahrten auf einzelne kleinere Grundstücke des Berechtigten soll übrigens kein Hinderniß der Ablösbarkeit bilden, wenn nur der Zutrieb auf die große Hauptmasse seines Weidefeldes möglich ist.
Nach dem Vollzuge der Ablösung einer derartigen Weideberechtigung ist jedoch der frühere Berechtigte befugt, gegen Verzicht auf das ihm zustehende Recht der abgesonderten Beweidung seiner eigenen Güter und auf die Freiheit derselben von der Gemeindeweide in die Weidegemeinschaft der übrigen Markungsgenossen einzutreten und, wenn keine solche Gemeinschaft besteht, aber neu eingeführt werden will, bei der Frage über die Einführung (Art. 16) mitzustimmen, auch sofort an der gemeinen Weide, beziehungsweise den Nutzungen daraus, gleich den übrigen Markungsgenossen Theil zu nehmen.
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