Art. 42
Wenn einer Gemeinde oder Theilgemeinde das Weiderecht auf den sämmtlichen zur Markung gehörigen Gütern, einem einzelnen Grundbesitzer der Markung aber vermöge besonderen privatrechtlichen Titels ein Mitweiderecht auf der Markung oder auf einem Theile derselben zusteht, so ist dieses privatrechtliche Mitweiderecht in allen Fällen ablösbar.
Der Eigenthümer des bis jetzt mitweideberechtigten Guts kann sich von der Gemeindeweide auf letzterem nach Maßgabe des Art. 14 freimachen.
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