Art. 44
Bei Beschlußfassung über Ablösung einer Realgemeinderechtsweide für Rechnung der Gemeinde sind auch die der Realrechtsgenossenschaft angehörigen Mitglieder des Gemeinderaths und Bürgerausschusses stimmfähig, es sind übrigens in diesem Fall die Stimmen der Mitglieder beider Collegien durchzuzählen. Haben Realgemeindeberechtigte an der Abstimmung über den Ablösungsanmeldungsbeschluß Theil genommen, so erfordert letzterer die Genehmigung des Oberamts, welche in diesem Fall gemäß Art. 20 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 nur nach vorgängiger Vernehmung der Nichtrealgemeindegenossen ertheilt werden kann.
An der Abstimmung über die Ablösungsanmeldung eines solchen Weiderechts haben im Falle der lit. A des Art. 43 die Realgemeindegenossen gleich den Nichtgenossen mit ihren weidepflichtigen Grundstücken Theil zu nehmen das Recht.
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