Art. 45
In Folge der Anmeldung der Ablösung hört die abzulösende Berechtigung, soferne nicht die Betheiligten über andere Fristen übereinkommen, auf:
- 1)
bei Schafweiden, welche im Ganzen abgelöst werden, wenn die Ablösung in der Zeit vom 4. April bis 10. November angemeldet wurde, drei Jahre nach dem nächstfolgenden 11. November; falls die Anmeldung in der Zeit vom 11. November bis 3. April erfolgte, drei Jahre nach dem nächstfolgenden 4. April;
- 2)
bei anderen Weiden ein Jahr nach dem auf den Tag der Anmeldung folgenden 4. April.
Eine bei dem zuständigen Oberamte mündlich oder schriftlich erfolgte Anmeldung der Ablösung kann, nachdem das Oberamt den Gegentheil hievon in Kenntniß gesetzt hat, ohne Einwilligung des letzteren nicht mehr zurückgenommen werden.
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